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Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz vertritt die Schweiz an der WTO-Ministerkonferenz in Singapur

PRESSEMITTEILUNG
Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz vertritt die Schweiz an der WTO-Ministerkonferenz 
in
Singapur
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Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz reist am kommenden Dienstag, 10. Dezember 
1996, nach
Singapur, um die Schweiz an der ersten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation 
(WTO) zu
vertreten. Im Mittelpunkt dieser Konferenz, die vom 9. bis zum 13. Dezember dauert, 
steht die
Standortbestimmung über die Umsetzung der Abkommen der Uruguay-Runde. Sie wird Entscheide 
über
die künftige Rolle und Tätigkeit der WTO treffen und allenfalls neue Bereiche in 
Angriff
nehmen.
Bundespräsident Delamuraz wird begleitet von Staatssekretär Franz Blankart, Direktor 
des
Bundesamtes für Aussenwirtschaft, Botschafter Pierre-Louis Girard, Delegierter für
Handelsverträge, und Botschafter William Rossier, Chef der Schweizer Mission bei 
der WTO in
Genf. - Der Bundespräsident wird am Rande der WTO-Ministerkonferenz auch mit dem 
Präsidenten
von Singapur, Ong Teng Cheong, sowie mit Premierminister Goh Chok Tong Gespräche 
führen. Weiter
vorgesehen sind ein Treffen mit der Swiss Business Association sowie ein Empfang 
durch die
Schweizer Kolonie.
Die Welthandelsorganisation ist aus der Uruguay-Runde des GATT hervorgegangen und 
besteht seit
dem 1. Januar 1995. Das Treffen der mittlerweile 128 Mitgliedstaaten in Singapur 
ist die erste
Konferenz auf Ministerebene. Sie dient zwei Zwecken:
1.	Die WTO-Mitgliedstaaten wollen sich Rechenschaft ablegen über den Stand der Umsetzung
der aus der Uruguay-Runde des GATT hervorgegangenen Abkommen. Weiter soll versucht 
werden, den
positiven Abschluss der Verhandlungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen und
Telekommunikation sicherzustellen. Die Arbeiten im Bereich Handel und Umwelt werden 
aufgrund
des Arbeitsprogramms von Marrakech weitergeführt, da in der kurzen Zeit seit 1994 
noch keine
operationnellen Ergebnisse verabschiedet werden können. Ein in Singapur zu beschliessender
Aktionsplan soll zudem die am wenigsten entwickelten Länder besser in das Welthandelssystem
integrieren, so dass diese Staaten grösseren Nutzen aus den Ergebnissen der Uruguay-Runde
ziehen können.
 2.	Die WTO-Mitgliedländer wollen neue Bereiche für eine multilaterale Zusammenarbeit 
zu
bestimmen versuchen. In Betracht gezogen werden für eine allfällige Tätigkeit der
Welthandelsorganisation namentlich die Bereiche öffentliches Beschaffungswesen (Ausarbeitung
eines multilateralen Abkommens), Handelserleichterungen insbesondere für KMU's bei 
den
Zollformalitäten, Investitionen, Wettbewerbsregeln, Arbeitsnormen sowie eine weiterer
schrittweiser Zollabbau (zum Beispiel bei Informationstechnologien).
Die Schweiz fördert die WTO-Tätigkeiten aufgrund folgender Zielsetzungen: Förderung 
der
schrittweisen Liberalisierung, Stärkung der multilateralen Spielregeln und Beförderung
zunehmender Konvergenz zwischen den Arbeiten der WTO und anderer internationaler 
Organisationen
(u.a. Bretton-Woods-Institutionen, Handels- und Umweltorganisationen sowie mit der 
ILO, falls
in Singapur Eintreten auf den letzteren Bereich beschlossen wird).

Umsetzung von WTO-Verpflichtungen
Mit dem Abschluss der Uruguay-Runde und dem Beitritt zur WTO am 1. Juli 1995 hat 
die Schweiz
sich zur Durchführung der dabei vereinbarten Zollreduktionen verpflichtet. Die internationalen
Verpflichtungen der Schweiz finden sich in der Liste LIX, welche ein integraler 
Bestandteil der
Marrakescher Verträge ist, die das Parlament am 16. Dezember 1995 genehmigt hat.
Die Umsetzung dieser Verpflichtungen bedingt Massnahmen auf verschiedenen Ebenen:
-	dem Parlament muss jede Änderung der Liste LIX und ihres landesrechtlichen Spiegels,
des Generaltarifs (welcher dem Zolltarifgesetz beigefügt ist, SR 632.10) zur Genehmigung
unterbreitet werden. Was die verschiedenen Zollabbaustufen betrifft, ist diese Genehmigung
bereits im Dezember 1995 erfolgt. Hingegen müssen alle weiteren Änderungen, welche 
seither
notwendig geworden sind, unterbreitet werden (Korrekturen, neue Tarifverhandlungskonzessionen,
Änderungen der Generaltarifstruktur etc.);
-	die Anpassung aller Verordnungen, welche sich auf Zolltarifpositionen beziehen 
oder
andere zollrechtliche Bestimmungen enthalten, deren Änderung sich aus den internationalen
Verpflichtungen ergibt, obliegt dem Bundesrat.
Heute hat der Bundesrat die in der Beilage aufgeführten Verordnungen und Verordnungsänderungen
verabschiedet, die zur kohärenten Umsetzung dieser Verpflichtungen notwendig sind. 
Die
Anpassungen sind technischer Natur.
Bei weiteren heute vom Bundesrat getroffenen Entscheiden, welche direkt oder indirekt 
mit der
Umsetzung der schweizerischen WTO-Verpflichtungen verbunden sind, handelt es sich 
namentlich um
die Inkraftsetzung eines Bundesbe-
 schlusses (Anpassung des Generaltarifs), welchen das Parlament am 22. März 1996 
verabschiedet
hat sowie die Genehmigung eines bilateralen Abkommens mit den Vereinigten Staaten, 
welches die
Verpflichtungen der Schweiz und der USA im Rahmen des WTO-Abkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen ergänzt. Gleichzeitig beschloss der Bundesrat die Kündigung des 
nun
überholten GATT-Abkommens in der gleichen Sache.

Bern, 2. Dezember 1996
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
PRESSE- UND INFORMATIONSDIENST
AUSKUNFT:
Singapur und Umsetzung: BAWI, Luzius Wasescha, Tel. 031 / 322 23 33;
Singapur: BAWI, Didier Chambovey, Tel. 031 / 322 23 02;
Umsetzung: BAWI, Konrad Flück, Tel. 031 / 322 24 38
Umsetzung, Bereich Landwirtschaft: BLW, Hans-Jakob Niklaus,
Tel. 031 / 322 47 27
 Liste der neuen Verordnungen und der Verordnungsänderungen

Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz

Verordnung über die Inkraftsetzung der im Rahmen des WTO-Übereinkommens vereinbarten
Zollansätze des Generaltarifs (dritte Abbaustufe)

Änderung der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von Zucker 
(SR
531.215.11)

Änderung der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von Futtermitteln,
Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais (SR 531.215.17)

Änderung der Taraverordnung vom 4. November 1987 (SR 632.13)

Änderung der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Festsetzung der Zollansätze und 
der
Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der zweckgebundenen Zollanteile
(Agrarzollverordnung, AgZV; SR 916.011)

Änderung der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh, 
Streue,
Ölkuchen und Ölschroten, sowie Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen 
(SR
916.112.216)

Änderung der Verordnung vom 25. September 1989 über die inländische Zuckerwirtschaft
(Zuckerverordnung; SR 916.114.11)

Änderung der Verordnung vom 24. Januar 1996 über den Eiermarkt (Eierverordnung, 
EV; SR 916.371)