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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung

PRESSEMITTEILUNG

Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und 
dem Fürstentum
Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
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Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz und der liechtensteinische Regierungsrat Michael 
Ritter
haben heute das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem 
Fürstentum
Liechtenstein betreffend die Direktversicherung unterzeichnet. Gleichzeitig wurde 
in einer
gemeinsamen Erklärung die vorläufige Anwendung des Abkommens ab 1. Januar 1997 vereinbart. 
Das
Abkommen wird dem Parlament mit dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 1996 zur 
Genehmigung
unterbreitet werden.
Nach dem Inkrafttreten des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes am 
1. Januar 1996
hätten die schweizerischen Versicherungsunternehmen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein 
die
Stellung von Drittland-Versicherungsunternehmen. Um diskriminierende Auswirkungen 
dieses
Gesetzes auf schweizerische Unternehmen zu vermeiden, führt das Abkommen im Bereich
Direktversicherungen (Lebens- und Nichtlebensversicherungen) zwischen der Schweiz 
und
Liechtenstein die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ein.
Ziel des Abkommens ist es, die schweizerischen Versicherungsunternehmen in Liechtenstein 
den
Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum
gleichzustellen. Die schweizerischen Gesellschaften werden in Liechtenstein ohne 
Bewilligung
der liechtensteinischen Behörden Versicherungsverträge über eine Niederlassung und 
auf dem Wege
der Dienstleistungsfreiheit abschliessen können.
Umgekehrt werden den Gesellschaften mit Sitz in Liechtenstein die gleichen Rechte 
in der
Schweiz eingeräumt. Dies entspricht dem Zustand, wie ihn die dritten Versicherungsrichtlinien
in der Europäischen Union geschaffen haben. Dieses Abkommen gilt nur für das Gebiet 
der Schweiz
und Liechtensteins.
Der Abkommensinhalt ist innovativ. Gleich wie in der Europäischen Union durch die 
dritten
Versicherungsrichtlinien ist die Finanzaufsicht über das Versicherungsgeschäft, 
das auf dem
Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausgeübt wird, Sache des Sitzlandes 
der
Versicherungsgesellschaften. Trotz der aktuellen Bestrebungen zur Anpassung der 
schweizerischen
Aufsichtsgesetzgebung an das Gemeinschaftsrecht kennt das schweizerische Aufsichtsrecht 
das
Prinzip der Sitzlandaufsicht noch nicht. Deshalb enthält der Anhang zum Abkommen 
Bestimmungen,
welche die Einzelheiten dieses Prinzips hinreichend konkretisieren, damit sie direkt 
anwendbar
sind.

Über ein ähnliches Abkommen könnte die Schweiz als Mitglied der WTO mit jedem anderen 
Mitglied
der WTO verhandeln, welches dies verlangt und im Vergleich mit dem vorliegenden 
Abkommen
gleichwertige Bedingungen aufweist (namentlich bezüglich des Inhalts und der Anwendung 
des
Aufsichtsrechts sowie der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden).

Bern, 19. Dezember 1996
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
EJPD/BPV, Kurt Schneiter, Tel. 031 / 322 79 08
EDA/EVD, Integrationsbüro, Anton Egger, Tel. 031 / 322 22 51