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Wahlen in Bosnien: Voraussetzungen für die Wahl vor Ort

Pressemitteilung

Wahlen in Bosnien: Voraussetzungen für die Wahl vor Ort

Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige in der Schweiz, die für die
Wahl vom 14. September persönlich nach Bosnien reisen, sollen
deswegen bei der Rückreise keine Nachteile gewärtigen müssen. Der
Bundesrat hat deshalb für sie eine Spezialregelung getroffen. Auf diese
Weise will er mithelfen, die Wahlen im Sinne des Abkommens von
Dayton bestmöglich abzuwickeln.

Das Abkommen von Dayton und die Bestimmungen der Wahlkom
mission der OSZE verlangen, dass die Flüchtlinge an den Wahlen vom
14. September 1996 teilnehmen und danach in das Gastland
zurückkehren können, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen
irgendwelche Rechtsnachteile erwachsen.

Die aufgrund des schweizerischen Asylgesetzes geltende Rechtspraxis
erlaubt zwar ausnahmslos allen Kriegsflüchtlingen im Anschluss an eine
Wahlreise nach Bosnien-Herzegowina die Rückreise in die Schweiz.
Hingegen würden anschliessend die Inhaber der Ausweise B, C und N
nach bisheriger Interpretation den Verlust des Flüchtlingsstatus erleiden,
und es würde festgestellt, dass sie auf die Stellung eines Asylgesuchs
verzichtet haben.

Der Bundesrat hat für die Wahlen von Bosnien die folgenden Ausnahmen
beschlossen: Anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B oder C werden
bloss wegen der Wahlreise nach Bosnien-Herzegowina ihren
Flüchtlingsstatus nicht verlieren; damit gehen sie auch ihrer übrigen
Rechte (beispielsweise in der Sozialversicherung) nicht verlustig.
Asylsuchende mit Ausweis N werden von den zuständigen Behörden
nicht zum Rückzug des Asylgesuchs aufgefordert, wenn sie das
Rückreisevisum beantragen, und ihr Asylgesuch wird nicht
abgeschrieben, weil sie in Bosnien gewählt haben. Beide Regelungen
haben jedoch keinerlei präjudizierende Wirkung auf die gesamte übrige
Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge.

14.08.96

Schweizerische Bundeskanzlei
Informationsdienst