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Die verdeckte Ermittlung soll in einem eigenen Gesetz geregelt werden

Pressemitteilung

Die verdeckte Ermittlung soll in einem eigenen Gesetz geregelt werden

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens und weiteres Vorgehen

Der Bundesrat hat heute vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum
Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung Kenntnis genommen und beschlossen,
anstelle einer Revision des Bundesstrafprozesses und des
Betäubungsmittelgesetzes ein eigenständiges Bundesgesetz über die verdeckte
Ermittlung vorzubereiten.

In der Vernehmlassung war weitgehend unbestritten, dass die verdeckte
Ermittlung - obwohl schon heute zulässig - nun gesetzlich geregelt werden muss,
wenn sie als wirksames Instrument gegen das organisierte Verbrechen,
insbesondere gegen den unerlaubten Betäubungsmittelverkehr, dienen soll. Nicht
dieser Meinung sind die SP zwei Anwaltsverbände und die Demokratischen
Juristinnen, die den Vorentwurf insgesamt ablehnen und auch dessen
Verfassungsmässigkeit bestreiten. Die gesetzliche Grundlage ist jedoch
notwendig, um bisherige Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Scheinkäufen und
der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung aufzuheben.

Etwa die Hälfte der Vernehmlassungsadressaten stimmte der vorgeschlagenen
Regelung der verdeckten Ermittlung zu. Für einen Grossteil der anderen steht
jedoch die Sorge um den Schutz der individuellen Grundrechte zu stark im
Vordergrund; den Interessen der Strafverfolgung wird ihrer Meinung nach nicht
genügend Rechnung getragen.

Ausgehend von den Vernehmlassungsergebnissen, hat der Bundesrat dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) deshalb folgende Vorgaben
für die Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung gegeben:

- Das EJPD soll prüfen, ob der Begriff der verdeckten Ermittlerin respektive
des Ermittlers neben Polizeibeamtinnen und -beamten auch weitere Personen
umfassen kann, die für einen Einsatz geeignet erscheinen und bei denen die
Führung durch die Einsatzleitung sichergestellt ist.

- An einer richterlichen Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung wird
festgehalten. Es soll aber geprüft werden, ob sämtliche Einsätze von verdeckten
Ermittlerinnen und Ermittlern immer mit richterlicher Genehmigung respektive
richterlich genehmigter Vertraulichkeitszusage erfolgen sollen und ab wann mit
der Legende (veränderte Identität der verdeckt Ermittelnden) am Rechtsverkehr
teilgenommen werden darf. Mit dieser Massnahme soll jeglichem Missbrauch und
rechtswidrigen Handlungen Einhalt geboten werden.

- Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz von verdeckt
Ermittelnden werden als genügend erachtet; auf weitergehende
Zeugenschutz-massnahmen wird im Rahmen der Regelung der verdeckten Ermittlung
verzichtet. Ob weitergehende Zeugenschutzmassnahmen und eine Kronzeugenregelung
eingeführt respektive verbessert werden sollen, wird in Zusammenhang mit der
Vereinheit-lichung der schweizerischen Strafprozessordnung geprüft.

14. August 1996

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Martin Keller, Vizedirektor, Generalsekretariat, EJPD, Tel.
324 48 20