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Grundsatzentscheide des Bundesrates zur Umsetzung der Alpeninitiative

     PRESSEMITTEILUNG

     Grundsatzentscheide des Bundesrates zur Umsetzung der Alpeninitiative

     Der Bundesrat hat heute in einer Aussprache verschiedene Grundsatzfragen
     zur Umsetzungsstrategie der Alpeninitiative diskutiert und Entscheide zu
     deren Konkretisierung gefällt. Bereits am 21. Februar 1996 hatte er das
     EVED beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Diese wird dem
     Bundesrat Ende 1996 vorgelegt werden.

     Ausgangslage

     Im Anschluss an die Volksabstimmung vom 20. Februar 1994 beauftragte der
     Bundesrat das EVED, die Umsetzung des neuen Verfassungsartikels an die Hand
     zu nehmen. In einer ersten Phase ging es darum, die Verunsicherungen des
     Auslandes über die künftige schweizerische Güterverkehrspolitik abzubauen.
     Erst nachdem der Bundesrat am 9.^September 1994 eine europakompatible und
     nichtdiskriminierende Umsetzungsstrategie skizzierte, welche auf der
     Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumenten beruht, konnten die
     bilateralen Verhandlungen mit der EU deblockiert werden. Seit diesem
     Zeitpunkt wurde die Umsetzungsstrategie zur Alpeninitiative konkretisiert
     und verfeinert.

     Hauptinhalt der Aussprache

     Die heutige Aussprache diente schwergewichtig der Beurteilung zweier
     Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verfassungsartikels
     36 sexies: Einerseits der Interpretation von Absatz 2, wonach der
     alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze zu verlagern ist und
     andererseits die anzustrebende Einbettung der Umsetzung in einen
     europäischen Rahmen.

     Der Bundesrat stellt grundsätzlich fest, dass die Umsetzung der
     Alpeninitiative unter Berücksichtigung der innen- und aussenpolitischen
     Ansprüche ein sehr komplexes und schwieriges Unterfangen darstellt. Er
     kommt zum Schluss, dass aus faktischen und politischen Gründen eine
     verfassungsrechtlich unantastbare Umsetzung des Artikels 36^sexies nicht
     möglich ist. Massnahmen, welche ausschliesslich den Gütertransitverkehr von
     Grenze zu Grenze treffen, sind angesichts der damit verbundenen
     Diskriminierungen auszuschliessen. Der Bundesrat stuft die Folgen eines
     solchen Vorgehens, welche weit über den Verkehrsbereich hinaus gehen, für
     die Schweiz als sehr gravierend ein.

     Diese Einschätzung ändert aber nichts am festen Wille des Bundesrates, den
     Alpenschutzartikel umzusetzen und alpenquerenden Verkehr von der Strasse
     auf die Schiene zu verlagern. Deshalb ist die am 9. September 1994
     skizzierte Umsetzungsstrategie, wonach alle alpenquerenden Verkehrsarten
     (Transit-, Import-, Export- und Binnenverkehr) zur Verlagerung beitragen
     sollen, trotz den damit verbundenen Schwierigkeiten im Sinne einer
     verfassungsrechtlich vertretbaren bestmöglichen Umsetzung der Initiative
     weiterzuverfolgen. Die marktwirtschaftlichen Massnahmen sollen für alle
     Verkehrsarten greifen, wobei ein Fahrtenaufkommen im Ausmass des
     Transitverkehrs, verteilt auf alle Verkehrsarten, zu verlagern ist. Der
     Bundesrat ist überzeugt, dass mit dieser Umsetzungsstrategie sowohl die
     ökologischen Zielsetzungen als auch die mengenmässige Verlagerungsvorgabe
     der Initiative erfüllt werden können.

     Konkret soll der Verfassungsartikel 36 sexies durch ein dreiteiliges
     Programm umgesetzt werden: Durch die gesamtschweizerische Verwirklichung
     der Kostenwahrheit im Güterverkehr mit der LSVA als Sockelmassnahme, durch
     eine zusätzliche Belastung des Strassengüterverkehrs im ökologisch
     sensiblen Alpenraum (Alpentransitabgabe) sowie durch ein Programm zur
     Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs.

     Der zweite Grundsatzentscheid betrifft die Einbettung dieser Umsetzung in
     einen europäischen Rahmen. Der Bundesrat sieht, dass eine isolierte
     Umsetzung durch die Schweiz den ökologischen Zielsetzungen der Initiative
     nur bedingt gerecht würde, da der ökologisch bedenkliche Umfahrungsverkehr
     zunehmen würde. Aus diesem Grund strebt er im Rahmen der bilateralen
     Verhandlungen mit der EU eine harmonisierte Politik für den Alpenraum an.
     Alle Massnahmen der EU in bezug auf die Kostenwahrheit und die besondere
     Berücksichtigung des ökologisch sensiblen Alpenraums unterstützen das
     Verlagerungsziel der Alpeninitiative auf eine effiziente Art. Tendenziell
     wird Langstreckenverkehr verlagert und der Abgabebedarf in der Schweiz
     gesenkt. Die Schweiz bewahrt sich dabei die Autonomie bei der Umsetzung des
     Verfassungsartikels 36 sexies.

     Weitere Entscheide

     Der Bundesrat hat im weiteren zu mehreren für die Ausarbeitung der
     Vernehmlassungsvorlage wichtigen Einzelfragen Grundsatzentscheide gefällt.
     Im Vordergrund stehen die Möglichkeit zur Kompensation übermässiger
     wirtschaftlicher Benachteiligungen einzelner Regionen und Branchen der
     Schweiz, welche durch die Belastung des alpenquerenden Güterverkehrs
     entstehen würden. Der Kanton Tessin wäre hiervon speziell betroffen. Der
     Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Teil der finanziellen Mittel aus den
     Einnahmen der zusätzlichen Abgaben im Alpenraum (Alpentransitabgabe) den
     betroffenen Kantonen zur Minderung der wirtschaftlichen Härtefälle direkt
     zur Verfügung gestellt werden soll.

     Des weiteren hat der Bundesrat festgelegt, dass das für das Umlagerungsziel
     massgebende Verkehrsaufkommen (im Ausmass des Transitverkehrs) auf der
     Basis der differenzierten Verkehrszählungen des Jahres 1999 festgelegt
     werden soll. Nach heutigen Schätzungen wären dies ca. 600'000
     Schwerverkehrs-Fahrten. Dieses Vorgehen wird den ökologischen Zielsetzungen
     der Initiative gerecht, indem das Verkehrswachstum bis ins Jahr 1999 in das
     Umsetzungziel mit einbezogen wird. Sollten aber vor Inbetriebnahme der NEAT
     bahnseitig Kapazitätsengpässe eintreten, so würde dieses Verlagerungsziel
     erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der NEAT erreicht.

     Die Notwendigkeit, den Binnen-, Import- und Exportverkehr der
     Alpentransitabgabe zu unterstellen, hat nach Ansicht des Bundesrates zur
     Folge, dass auch für diese Verkehrsarten eine bahnbetrieblich vernünftige
     Alternative angeboten werden muss. Er hat deshalb das EVED beauftragt, im
     Laufe dieses Jahres verschiedene diesbezügliche Fragen im Bereich der
     Infrastruktur, des Betriebes und der Bahntechnik abzuklären.

     4.96                                 Eidgenössisches Verkehrs- und
                                          Energiewirtschaftsdepartement
                                          Pressedienst

     Auskünfte: Dr. Max Friedli, Direktor, Bundesamt für Verkehr, Tel. 031 322
     57 01