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Genehmigung der Ergebnisse der WTO/GATS-Verhandlungen zur Uruguay-Runde in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Aufenthalt von Dienstleistungserbringern

PRESSEMITTEILUNG

Genehmigung der Ergebnisse der WTO/GATS-Verhandlungen zur Uruguay-Runde in den
Bereichen Finanzdienstleistungen und Aufenthalt von Dienstleistungserbringern

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Ergebnisse der WTO/GATS-Verhandlungen über
Marktzugangsverpflichtungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen und
Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen zu unterzeichnen. Weil in diesen
beiden unter das GATS (General Agreement on Trade in Services; Allgemeines
Dienstleistungsabkommen der WTO) fallenden Bereichen die Verhandlungen während der
Uruguay-Runde nicht abgeschlossen werden konnten, ist am Ende der Uruguay-Runde 
im
April 1994 in Marrakesch beschlossen worden, darüber Nachverhandlungen
durchzuführen. Diese sind im Juli 1995 abgeschlossen worden und müssen nun durch 
die
Verhandlungsteilnehmer bis Juni 1996 genehmigt werden.

Finanzdienstleistungen

Im Bereich Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Vermögensverwaltung)
besteht das Verhandlungsergebnis aus einem zeitlich bis Ende 1997 befristeten
Abkommen. Mit diesem unterstellt die überwiegende Mehrheit der WTO-Mitglieder die
Finanzdienstleistungen weiterhin der Meistbegünstigungspflicht des GATS. Konkret 
hat
dieses Verhandlungsergebnis für die Schweiz wie für andere Länder zur Folge, dass
Finanzdienstleistungsfirmen aus allen WTO-Mitgliedländern und durch diese erbrachte
Dienstleistungen gleich behandelt werden müssen. Namentlich wird auf Anwendung der
Gegenrechtsbedingung bei der Zulassung von Banken aus WTO-Mitgliedländern weiterhin
verzichtet. Diese Massnahme stützt sich auf das zusammen mit dem Beschluss zur
Genehmigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde 1995 angepasste Bundesgesetz über die
Banken und Sparkassen.

Das Abkommen besteht im Vergleich zum Stand bei Abschluss der Uruguay-Runde aus
verbesserten Marktzugangsverpflichtungen verschiedener Länder. Dieses
Verhandlungsresultat ermöglichte es der Schweiz und anderen Ländern, ihr bereits 
für
Marrakesch eingereichtes hohes Verpflichtungsniveau auf Meistbegünstigungsbasis
aufrechtzuerhalten. Das Abkommen wurde befristet, um sicherzustellen, dass in
absehbarer Zeit über weitere Verbesserungen verhandelt werden kann.

Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen

Das Ergebnis der Nachverhandlungen im Bereich der Dienstleistungserbringung durch
natürliche Personen besteht darin, dass verschiedene WTO-Mitglieder (u.a. die
Europäische Union, die USA und Kanada) für einzelne spezialisierte Berufe
Zusatzverpflichtungen übernommen haben. Die Schweiz hat sich zur zahlenmässig
beschränkten Zulassung von hochqualifizierten Erbringern von grenzüberschreitenden
Ingenieurleistungen und ausgewählten Informatikdienstleistungen verpflichtet. Der
Aufenthalt ist, zur Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, auf höchstens drei
Monate beschränkt. Damit bewegt sich diese Zusatzverpflichtung der Schweiz im Rahmen
der sich auf bestehendes Landesrecht stützenden Praxis der Behörden von Bund und
Kantonen.

Bern, 24. April 1996

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft, Sektion Internationale Dienstleistungsfragen, Dr.
Christian Etter, Tf 031/324'08'16