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Neue Verordnung über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer

PRESSEMITTEILUNG
Neue Verordnung über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der
Entwicklungsländer

Seit 1972 gewährt die Schweiz den Entwicklungsländern Zollpräferenzen im Rahmen 
des
Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Deren Gewährung hängt von der Einhaltung von
Ursprungsregeln ab. Das Ziel dieser Regeln besteht in der Einschränkung der
Präferenzen auf Waren, die in den Entwicklungsländern (EL) einer genügenden
Verarbeitung unterworfen wurden. Zu diesem Zweck bestimmen diese Regeln, auf welche
Weise die EL in ihrem Produktionsverfahren Materialien und Halbfabrikate verwenden
dürfen, die aus Drittländern stammen.
Die neue Verordnung erleichtert die Einhaltung der aktuellen Regeln durch die
Einführung von zwei wesentlichen Änderungen:
a)	der Möglichkeit, Schweizer Rohstoffe oder Halbfabrikate zu verwenden und
diese bei der Bestimmung des Ursprungs als Ursprungserzeugnis des Entwicklungslandes
zu betrachten; dies kann zu einer verstärkten industriellen Kooperation zwischen
Schweizer Firmen und solchen in den begünstigten Ländern beitragen (Beispiel:
Beilage 1).
b)	einer allgemeinen Toleranzregel, wonach Materialien - deren Verwendung
gemäss den spezifischen Ursprungsregeln nicht zugelassen ist - trotzdem verwendet
werden können, dies bis zu einem Gesamtanteil von 5% des Preises des Produkts ab
Fabrik; die Textil- und Bekleidungswaren sind von dieser Regel ausgeschlossen
(Beispiel: Beilage 2).
Die Ursprungsregeln des Schweizer ASP sind mit jenen der Europäischen Union (EU) 
und
Norwegens sehr ähnlich. Dies erlaubt, mit einfachen Formalitäten, die Gewährung 
von
Präferenzen auch für Waren, die in die EU oder nach Norwegen exportiert werden, 
aber
teilweise für die Schweiz bestimmt sind. Auch die EU hat ihre Ursprungsregeln
betreffend ihr APS durch die Einführung obgenannter Änderungen modifiziert.
Bern, 17. April 1996
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für Aussenwirtschaft, Dienst für Ursprungs- und Zollfragen sowie
öffentliches Beschaffungswesen, Philippe Nell, Tel. 031/322 23 27; Stefan Moser,
Tel. 031/322 24 09
 Beilage 1

Praktischer Fall: Verwendung von Schweizer Halbfabrikaten zwecks Erlangung der
Präferenzen durch ein Entwicklungsland

Endprodukt: elektrische Eisenbahn der Zolltarifposition 9503
Hergestellt ausgehend von:	    in Prozent
·	Transformator (Schweiz)	 60 %
·	Lokomotive, Waggons, andere Teile (Malaysia)	25 %
·	Arbeit, Gewinn (Malaysia)	15 %
_________
Preis ab Fabrik	100 %

Anwendbare Ursprungsregel für die Zolltarifposition 9503:
Herstellung, bei der alle verwendeten Materialien weder malaysischen noch
schweizerischen Ursprung haben:
·	dürfen 50% des Preises ab Fabrik des Endprodukts nicht übersteigen;
·	müssen in einer anderen Zolltarifposition als das Endprodukt klassiert sein.

Ursprung der elektrischen Eisenbahn:
·	Die elektrische Eisenbahn erhält den malaysischen Ursprung und die
präferenzielle Behandlung des APS dank der Verwendung des in der Schweiz
fabrizierten Transformators: der Transformator (60%; Schweiz) sowie die Lokomotive,
Waggons und anderen Teile (25%; Malaysia) und die Arbeit und Gewinn (15%; Malaysia)
erfüllen die 50%-Regel.
·	Dieser elektrische Zug würde die präferenziellen Ursprungsregeln nicht
erfüllen und würde keine Zollpräferenzen beim Import in die Schweiz erhalten, wenn
der Transformator in Taiwan gekauft würde.
 Beilage 2

Praktischer Fall: generelle 5%-Toleranzregel

Endprodukt:	Glasfasergewebe mit farbigem Markierungsfaden (Zolltarifposition
7019)

Hergestellt ausgehend von:	in Prozent
·	Garne aus gefärbten Glasfasern (Japan)	   4 %
·	Garne aus ungefärbten Glasfasern (Malaysia)	  67 %
·	Arbeit, Gewinn (Malaysia)	  29 %
______
Preis ab Fabrik	100 %

Anwendbare Ursprungsregel für die Tarifposition 7019:
·	Die Herstellung von Glasfasergewebe aus gefärbten Garnen ist nicht erlaubt.

Ursprung des Glasfasergewebes:
·	Dank der generellen Toleranzregel von 5% schliesst die Verwendung von
gefärbten Garnen japanischen Ursprungs, dessen Wert anteilsmässig gering ist, das
Glasfasergewebe, bestehend aus 96% malaysischer Wertschöpfung, nicht von der
präferenziellen Behandlung durch das Schweizer APS aus.