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Identitätskarte muss innert fünf Tagen geliefert werden

Pressemitteilung

Identitätskarte muss innert fünf Tagen geliefert werden
EJPD erlässt Weisungen zur Verordnung über die schweizerische Identitätskarte

Die neue, fälschungssichere Identitätskarte im Kreditkartenformat muss vom
Her-steller innert drei Arbeitstagen produziert werden. Beträgt die Lieferfrist
inklusive Postwege länger als fünf Arbeitstage, trägt der Verursacher
(Gemeinde, Post oder Kartenhersteller) die Kosten für die Verspätung. Dies hat
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in den Weisungen zur
Verordnung über die schweizerische Identitätskarte festgelegt.

Seit Juli 1994 sind 450 000 neue Identitätskarten ausgestellt worden. Die
enorme Zunahme der Gesuche über die Osterzeit und der relativ grosse Anteil
unvollständig oder unkorrekt ausgefüllter Antragsformulare führten im Frühling
vorübergehend zu einem Engpass und zu Lieferfristen bis zu zehn Tagen. Dank
verschiedener Massnahmen konnten die Rückstände behoben werden. Zurzeit beträgt
die Lieferfrist drei bis fünf Tage. Steht eine Karte länger als fünf Tage aus,
muss gemäss den Weisungen des EJPD die Gemeinde dies dem Kartenhersteller
melden. Der Hersteller, die Firma Trüb AG in Aarau bzw. die Firma Biwi SA in
Glovelier, klärt ab, wer für die Verspätung haftet. Die Kosten für Notkarten,
die wegen verspäteter Zustellung oder Verlust der neuen Karte ausgestellt
werden müssen, werden vom Verursacher pauschal mit 25 Franken vergütet.

Die Bestimmungen zur Namensführung auf der neuen Identitätskarte entsprechen
den Vorschriften des Passrechts. Die Frau hat die Möglichkeit, dem
Familiennamen ihren bisherigen Namen voranzustellen (Doppelname) oder
nachzustellen (Allianzname). Eine Fotomustertafel für Bildqualität
veranschaulicht ferner, welchen Ansprüchen Fotos genügen müssen. Für
Kleinkinder wird ab Geburt eine Foto verlangt, da ein Ausweis ohne Foto im
Ausland zu Schwierigkeiten führen kann. Die Anforderungen an ein Passbild für
Säuglinge werden jedoch in den Weisungen tiefer angesetzt.
8. September 1995
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Viktor Otth, Sektion Ausweisschriften/Glücksspiele,
Bundesamt für Polizeiwesen,
Tel. 322 43 67