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Ab 1. Oktober 1995 können Autos

Pressemitteilung

Ab 1. Oktober 1995 können Autos erleichtert importiert werden
EJPD erlässt Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung

Ab 1. Oktober können Autos erleichtert importiert werden. Auf diesen Zeitpunkt
tritt das umfangreiche Revisionspaket des Bundesrates in Kraft, das die
technischen Handelshemmnisse im Bereich der Strassenfahrzeuge beseitigt. Mit
verschiedenen neuen Verordnungen werden das Typengenehmigungsverfahren
vereinfacht und die technischen Vorschriften für Strassenfahrzeuge an die
europäischen Vorschriften angepasst. Die Einzelheiten zum nicht gewerbsmässigen
Import (zum Eigengebrauch), von dem Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar
Nutzen ziehen können, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung geregelt.

Pro Person und Jahr ein Fahrzeug

Wenn für ein Fahrzeug eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, ist pro
Person und Jahr nur ein Fahrzeug des gleichen Typs von der Typengenehmigung
befreit. Nachdem das Abgas-Wartungsdokument mit den notwendigen Eintragungen
beschafft worden ist, kann das Fahrzeug direkt bei der kantonalen
Zulassungsstelle zur Einzelprüfung angemeldet werden.

Liegt keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vor, kann das zum EJPD gehörende
Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) auf Gesuch hin pro Person jährlich einen
Transportmotorwagen (z.B. Personenwagen), ein Motorrad, drei Arbeitsmotorwagen,
drei Anhänger und drei landwirtschaftliche Motorfahrzeuge des gleichen Typs von
der Typengenehmigung befreien. Diese Fahrzeuge benötigen für die Zulassung
Unterlagen mit den Angaben über Motordaten, Höchstgeschwindigkeit und
Garantiegewicht. Zudem ist der Nachweis über die Einhaltung der bei der ersten
Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Geräusch- und Abgasvorschriften zu
erbringen.

Da ab 1. Oktober 1995 in der Schweiz die gleichen Vorschriften wie in der
Europäischen Union (EU) gelten, kann für Fahrzeuge, die ab diesem Datum
importiert werden und vorher noch nie im Verkehr standen, der verlangte
Nachweis auch mittels einer Bestätigung des Herstellers oder durch Prüfberichte
nach EU-Recht erbracht werden.

Neue Personenwagen und Lieferwagen mit Benzinmotoren ab Modelljahr 1995, welche
die US-Abgasvorschriften erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind,
benötigen keinen speziellen Nachweis über die Einhaltung der schweizerischen
Abgasvorschriften mehr, wenn ihre Klasseneinteilung in den USA mit derjenigen
in Europa übereinstimmt (vgl. Weisungen S. 15f).

Auch gewerbsmässiger Import erleichtert

Auch der gewerbsmässige Import von Fahrzeugen wird durch die neue Verordnung
über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) wesentlich erleichtert.
Auf eine technische Prüfung am Fahrzeug wird verzichtet, wenn die betreffenden
EU- oder ECE Genehmigungen vorgelegt werden. Zudem wird die Typengenehmigung
nur noch fahrzeugbezogen erteilt. Personen, die Fahrzeuge importieren wollen,
für die bereits eine schweizerische Typengenehmigung besteht, können sich bei
der Sektion Typenprüfung des BAP unter Vorlage der entsprechenden
EWG-Übereinstimmungsbescheinigungen als Parallelimporteure registrieren lassen.
Damit können sie die betreffenden Fahrzeuge ohne zahlenmässige Beschränkung
importieren und zum Verkehr zulassen. Sie unterliegen aber gleichzeitig auch
der Konformitätsüberprüfung mit Rückruf- und Instandstellungspflicht, wenn die
von ihnen ausgelieferten Fahrzeuge nicht dem genehmigten Typ entsprechen.

Marktwirtschaftliche Erneuerung

Mit dem Revisionspaket hat der Bundesrat die technischen Handelshemmnisse im
Bereich der Strassenfahrzeuge beseitigt und sein am 30. Juni 1993 im Rahmen der
Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung gestecktes Ziel erfüllt. Die
Neuerungen entsprechen auch den Empfehlungen der Kartellkommission zur
Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Personenwagenmarkt, soweit
dies auf Verordnungsstufe ohne Revision des Strassenverkehrsgesetzes möglich
ist.

22. September 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Kurt Meyer, Sektion Technik, Bundesamt für Polizeiwesen,
Tel. 031 / 963 42 31.