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Mehrheitlich positives Echo auf

Pressemitteilung

Mehrheitlich positives Echo auf die Vorentwürfe zur Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches

Der Bundesrat beauftragt das EJPD, Gesetzesentwurf und Botschaft auszuarbeiten

Der Bundesrat hat am Montag vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zu den
Vorentwürfen der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch
des Strafgesetzbuches (StGB) sowie zu einem Bundesgesetz über die
Jugendstrafrechtspflege Kenntnis genommen. Er ermächtigte das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Ergebnisse des
Vernehmlassungsverfahrens die Vorentwürfe zu überarbeiten und die Botschaft ans
Parlament vorzubereiten.

Zustimmung zum neuen Sanktionensystem und zum Jugendstrafrecht
Zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmer würdigen den Vorentwurf zur Revision
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich positiv. Allerdings
äussern die meisten, die eine positive Grundhaltung signalisieren, auch viel
Detailkritik. Von den 108 eingegangenen Vernehmlassungen enthalten 80
allgemeine Stellungnahmen zum Vorentwurf, die folgende grundsätzliche
Positionen ausdrücken:
44 Vernehmlassungsteilnehmer (13 Kantone [LU, UR, OW, BE, ZG, SO, BS, BL, SH,
AR, GR, AG, JU], 2 Parteien [CVP, SPS] und 29 Organisationen) stehen dem
Vorentwurf grundsätzlich positiv gegenüber, wenn auch mit kleineren und
grösseren Vorbehalten.
12 Vernehmlassungsteilnehmer (4 Kantone [ZH, GL, FR, VS], 3 Parteien [FDP, LPS,
LdU], 4 Organisationen und die GP-BE) anerkennen zwar meistens - ausdrücklich
oder stillschweigend - die Notwendigkeit einer Totalrevision des AT/StGB,
lehnen aber die Vorentwürfe in ihrer Gesamtheit grundsätzlich ab. Dabei bezieht
sich dieses Urteil meistens nur auf das Erwachsenenstrafrecht.
8 Vernehmlasser (Die Kantone NW, VD, NE, TI, AR, die SVP und 2 Organisationen)
plädieren für eine blosse Teilrevision oder die Revision in Etappen.
(Zahlreiche allgemeine Stellungnahmen lassen sich nicht eindeutig einer
Position zuordnen.)
Das Kernstück der Vorlage, die Erweiterung und Neuregelung des
Sanktionensystems, findet im Grundsatz bei einer klaren Mehrheit Zustimmung (13
Kantone [ZH, BE, LU, UR, OW, SO, BS, SH, GL, ZG, JU, GR, NE], 4 Parteien [FDP,
CVP, SPS, LPS] und 20 Organisationen). Ein sehr positives Echo löste auch die
Trennung von Erwachsenen- und Jugendstrafrecht aus. Beträchtliche Kritik ist
auf die Sorge um die öffentliche Sicherheit zurückzuführen; rund ein Fünftel
der Vernehmlassungen bezeichnet den Vorentwurf diesbezüglich als lückenhaft.
Stark kritisiert werden ferner, insbesondere von den Kantonen, die neuen
Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug.

Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege wird in
den Grundzügen von 85 Prozent Vernehmlasser begrüsst. Zu den Befürwortern zählt
ein Grossteil der Kantone. Insbesondere die Fachorganisationen attestieren dem
Vorentwurf, dass er sachgerecht ausgestaltet sei und den Reformanliegen der
Praxis Rechnung trage. Indessen werden auch hier zu einzelnen Bestimmungen
zahlreiche Vorbehalte angebracht.

Festhalten am Grundkonzept
Aufgrund der grundsätzlich positiven Aufnahme der Vorentwürfe im
Vernehmlassungsverfahren will der Bundesrat an der Vorlage festhalten und sie
weiter bearbeiten lassen.
Die Grundkonzepte der Vorentwürfe, d. h. die Einführung einer breiteren und
differenzierteren Palette von Sanktionen sowohl im Bereich der leichten wie
auch der schweren Kriminalität, können im wesentlichen beibehalten werden. Im
einzelnen ist jedoch einer Vielfalt von Einwänden Rechnung zu tragen -
insbesondere der Sorge um die öffentliche Sicherheit. In erster Linie gilt es,
einzelne Teile des Erwachsenenstrafrechts zu überarbeiten, namentlich die
Detailregelungen der verschiedenen Strafen und Massnahmen. Ein weiterer
Schwerpunkt der Ueberarbeitung wird das Vollzugsrecht bilden, das inbezug auf
seine Regelungsdichte und mit Blick auf die Kompetenzaufteilung zwischen Bund
und Kantonen zu überprüfen ist.

Warum eine Revision ?
Das EJPD beauftragte am 16. Februar 1987 eine Expertenkommission, den
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, das Jugendstrafrecht und die
Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des StGB (Drittes Buch) auf der
Grundlage von Vorentwürfen der Professoren Schultz und Stettler zu
überarbeiten. Die Kommission schloss ihre Arbeiten am 19. November 1992 ab und
unterbreitete dem EJPD einen Vorentwurf zur Regelung des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches sowie einen zweiten Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die
Jugendstrafrechtspflege. Das EJPD führte zu diesen beiden Vorentwürfen vom 15.
Juli 1993 bis Ende Februar 1994 eine Vernehmlassung durch.

Der Allgemeine Teil des StGB ist in wichtigen Teilen veraltet. Er basiert im
wesentlichen auf Vorarbeiten zu Beginn dieses Jahrhunderts und ist seit dem
Inkrafttreten des StGB am 1. Januar 1942 noch nie umfassend überarbeitet
worden. Der heutigen Vielfalt von Kriminalitätsformen steht im schweizerischen
Strafrecht eine auffällige Sanktionsarmut gegenüber. Das führt zu Problemen bei
der Kriminalitätsbekämpfung und im Strafvollzug. Die Revision zielt daher in
erster Linie auf eine Neuregelung der Sanktionensysteme ab. Sowohl im
Erwachsenenstrafrecht wie im Jugendstrafrecht soll den Gerichten eine breitere
und differenziertere Palette von Sanktionen zur Verfügung gestellt werden.
Die Notwendigkeit einer Revision ergibt sich auch aufgrund zahlreicher
parlamentarischer Vorstösse, Standesinitiativen und ausserparlamentarischer
Eingaben, die Aenderungen des Allgemeinen Teils des StGB verlangen.

Alternative zu kurzen Freiheitsstrafen
Im Erwachsenenstrafrecht sollen insbesondere die kurzen Freiheitsstrafen, deren
Nutzen für die Verbrechensverhütung seit langem überwiegend bezweifelt wird,
durch Alternativen (Geldstrafe im Tagessatzsystem, gemeinnützige Arbeit,
Fahrverbot) ersetzt bzw. ergänzt werden. Auch ist der heute nur für
Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten zulässige bedingte Strafvollzug für längere
Strafen - wenn auch nicht unbedingt bis zu 3 Jahren - zu ermöglichen.
Zahlreiche europäische Länder haben diesen Schritt getan, ohne dass deswegen
eine Zunahme der Kriminalität festzustellen war (Deutschland und Österreich: 2
Jahre; Portugal: 3 Jahre; Frankreich und Belgien: 5 Jahre; Schweden: 10 Jahre).
Auf gute in- und ausländische Erfahrungen kann aber auch bezüglich der
eigentlichen Alternativen zur kurzen Freiheitsstrafe verwiesen werden. So hat
sich in der Schweiz die gemeinnützige Arbeit in zeitlich befristeten
Modellversuchen bereits gut bewährt. Sie wird u.a. auch in England, Frankreich,
Irland, Dänemark, Portugal und Italien praktiziert. Das Tagesbussensystem
bewährt sich seit langem insbesondere in Skandinavien, aber auch in
Deutschland, Österreich und Frankreich.

Erziehung statt Strafe für Jugendliche Delinquenten
Das Jugendstrafrecht soll künftig nicht mehr im Strafgesetzbuch selber geregelt
werden, sondern wie in anderen Staaten Gegenstand eines besonderen Gesetzes
bilden. Dafür spricht namentlich, dass schon das bisherige Jugendstrafrecht
grundsätzlich vom Erwachsenenstrafrecht abweicht und dass sich die im
Vorentwurf der Expertenkommission vorgesehenen Massnahmen stark an das
Zivilrecht anlehnen. Deutlicher als das geltende Recht bringt der Vorentwurf
den Leitgedanken zum Ausdruck, dass die soziale Integration jugendlicher
Straftäter in erster Linie durch Erziehung und nicht durch Strafen erfolgen
soll. Die Anhebung der Altersgrenze auf zwölf Jahre ermöglicht es, klarer
zwischen eigentlichen Jugendschutzmassnahmen und Sanktionen mit Strafcharakter
zu unterscheiden. Der Katalog der Strafen soll zudem erweitert und ihre
Ausgestaltung vermehrt auf erzieherische Gesichtspunkte ausgerichtet werden.

18. September 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Peter Häfliger, BJ, 031/ 322 41 45