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Umstrittenes Bauen ausserhalb der Bauzonen

Pressemitteilung

Umstrittenes Bauen ausserhalb der Bauzonen
Teilrevision des Raumplanungsgesetzes stösst in der Vernehmlassung teilweise
auf Kritik

Die Vorlage für eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes in den Bereichen
Landwirtschaft und Landschaft ist in der Vernehmlassung sehr unterschiedlich
aufgenommen worden. Konsensfähig erscheint insbesondere der Vorschlag, nicht
mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten vermehrt für Wohnzwecke nutzen zu
dürfen. Im Zentrum der Kritik standen die Vorschläge, die darauf abzielen, die
Bodenabhängigkeit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzungen zu
relativieren sowie die Landwirtschaftszone für gewerbliche Nutzungen zu öffnen.

Der Bundesrat hat den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Die
Rahmenbedingungen, die bei der Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zu
berücksichtigen sind, wurden wie folgt festgelegt:
-	Bei der Planung soll den unterschiedlichen Funktionen des
Landschaftsraums vermehrt Rechnung getragen werden. Bauten für bodenunabhängige
Produktion sollen in der Landwirtschaftszone vor allem im Zusammenhang mit der
sogenannten "inneren Aufstockung" (Sicherung der Existenz eines
landwirtschaftlichen Betriebs durch Angliederung von Bauten zur
bodenunabhängigen Produktion) zulässig sein.
-	Das Gebiet ausserhalb der Bauzonen ist gewerblichen Tätigkeiten nur in
sehr beschränktem Mass zu öffnen.
-	Die vermehrte Nutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten
für Wohnzwecke soll grundsätzlich ermöglicht werden.
-	Die Vollzugstauglichkeit der Vorlage ist zu verbessern.
-	Eine einheitliche Bewilligungspraxis für Bauten ausserhalb der Bauzonen
ist anzustreben.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird dem Bundesrat im ersten
Halbjahr 1996 Botschaft und Entwurf zu einer Revision des Raumplanungsgesetzes
unterbreiten. Spätestens gleichzeitig ist dem Bundesrat eine Teilrevision der
Raumplanungsverordnung zur Genehmigung vorzulegen, die vor allem Art. 24
betrifft. Diese Revision steht im Zusammenhang mit der anstehenden
Gesamtüberprüfung der kantonalen Richtpläne.

2. Oktober 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Stephan Scheidegger, Chef Sektion Recht, Bundesamt für Raumplanung,
Tel. 031 / 322 40 65.