Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Klare Mehrheit für einheitliches Waffengesetz

Pressemitteilung

Klare Mehrheit für einheitliches Waffengesetz
Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition ist
in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden. Eine klare Mehrheit der
Vernehmlassungsteilnehmer hat die Schaffung eines einheitlichen Waffengesetzes
begrüsst. Zu den einzelnen Artikeln sind jedoch zahlreiche Einwände erhoben
worden. Der Bundesrat hat von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen
und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der
Ausarbeitung der Botschaft bis Ende 1995 beauftragt.

Das EJPD hatte am 20. Februar 1995 den Vorentwurf einer Expertenkommission in
die Vernehmlassung geschickt. Dieser zielt darauf ab, die Bevölkerung durch
eine griffige Regelung des Waffenerwerbs, Waffentragens und Waffenhandels vor
Missbräuchen zu schützen. Gleichzeitig sollen die Traditionen der Wehrmänner,
Jäger, Schützen und Sammler gewahrt werden. Im Vordergrund der Kritik stehen
die Regelungen über den Waffenerwerb und das Waffentragen, wo jeweils zwei
Varianten zur Stellungnahme unterbreitet worden waren.

Regelung des Waffenerwerbs
14 Kantone (BE, LU, GL, ZG, FR, BS, BL, AR, AI, SG, TG, TI, VD, NE), drei
Parteien (CVP, SP, LdU) und 17 Organisationen befürworten die Variante A des
Vorentwurfs, wonach es für jede Handänderung einen Waffenerwerbsschein braucht.
Ohne grössere Vorbehalte sprechen sich zehn Kantone (ZH, UR, SZ, NW, SO, SH,
GR, AG, VS, JU), drei Parteien (SVP, LPS, SD) und zwei Organisationen für die
Variante B aus, die einen Waffenerwerbsschein nur für den Erwerb einer Waffe
beim Waffenhändler vorsieht. Für Handänderungen unter Privaten obliegt dem
Veräusserer gemäss Variante B eine Sorgfalts- und eine Meldepflicht an die
Behörden. Zwei Parteien (FDP, FPS) und 23 Organisationen sprechen sich nur mit
grösseren Vorbehalten für die Variante B aus. Sie fordern mehrheitlich, die
Meldepflicht beim Waffenverkauf unter Privaten zu streichen, da diese nach
ihrer Meinung zu einem unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand führt.

Voraussetzungen für Waffentragbewilligung
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst die Einführung einer
einheitlichen schweizerischen Waffentragbewilligung. Umstritten ist jedoch die
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Tragschein abgegeben werden
soll. 14 Kantone (SH, AR, AI, GR, TG, NE, JU, ZH, LU, OW, ZG, FR, SG, TI) und
drei Parteien (CVP, SP, SD) befürworten, teilweise mit Vorbehalten, die
Variante A, wonach der Gesuchsteller neben der Fähigkeitsprüfung auch einen
Bedürfnisnachweis erbringen muss. Neun Kantone (UR, SZ, NW, GL, BE, BS, AG, VD,
VS) und vier Parteien (FDP, SVP, LdU, FPS) befürworten vorbehaltlos oder mit
Vorbehalten die Variante B, die keinen Bedürfnisnachweis vorsieht. Zwei Kantone
(BL, GE) legen sich auf keine Variante fest, ein Kanton (SO) möchte auf den
Waffentragschein verzichten.

Weitere umstrittene Bestimmungen
Bei den allgemeinen Bestimmungen fordern zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer
genauere Definitionen der Waffen und der verbotenen Handlungen. Im Bereich des
Erwerbs von Waffen und Munition stösst die Gleichbehandlung von Schweizern und
Ausländern mit Niederlassungsbewilligung bzw. die Ungleichbehandlung von
Inlandschweizern und Auslandschweizern auf Kritik. Verschiedentlich wird
bemängelt, dass Repetiergewehre (z.B. Karabiner und Scharfschützengewehre) von
jeglicher Kontrolle ausgenommen werden. Bei den Strafbestimmungen ist vor allem
umstritten, welche Delikte als Vergehen und welche als Uebertretungen gelten
sollen.

Bundesrat will griffiges Waffengesetz
Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat das EJPD
beauftragt, den Vorentwurf zu überarbeiten. Für den Waffenerwerb beim Händler
wird ein Waffenerwerbsschein vorausgesetzt. Das EJPD prüft, ob Handänderungen
unter Privaten unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen werden können.
Das Waffentragen wird gemäss Variante A (Waffentragschein mit
Bedürfnisnachweis) geregelt. Ein Verzicht auf den Bedürfnisnachweis würde das
ungehinderte Waffentragen ermöglichen. Es würde zudem für die zwölf Kantone,
die bereits eine Waffentragbewilligung mit Bedürfnisnachweis eingeführt haben
(AI, GE, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, ZG, ZH), einen Rückschritt bedeuten.
Repetiergewehre unterstehen der Waffenerwerbsscheinpflicht mit Ausnahmeregelung
für aus der Wehrpflicht entlassene Armeeangehörige. Für Seriefeuerwaffen und
neu auch für Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Hand- und
Faustfeuerwaffen umgebaut worden sind, gilt ein Erwerbs-, Trag- und
Einfuhrverbot. Solche Waffen können durch Eingriffe im Verschlussmechanismus
wieder zu Seriefeuerwaffen umgebaut werden. Für Sicherheitsdienste,
Waffensammler und Angehörige der Armee, denen am Ende ihrer Dienstpflicht die
Ordonnanzwaffe abgegeben wird, sind Ausnahmen vorgesehen.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass er nur mit einem griffigen Waffengesetz den
Verfassungsauftrag - die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs - erfüllen kann.
Jäger, Schützen und Waffensammler werden aufgrund von Ausnahmebestimmungen ihre
Tätigkeiten weiterhin ohne grössere Einschränkungen ausüben können.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

2. Oktober 1995

Weitere Auskünfte:
Philippe Brönnimann, Bundesamt für Polizeiwesen,
Tel. 031 / 322 42 54