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Das Gleichstellungsgesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft

Pressemitteilung

Das Gleichstellungsgesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft

Der Bundesrat hat beschlossen, das Bundesgesetz über die Gleichstellung von
Frau und Mann am 1. Juli 1996 in Kraft zu setzen.

Das neue Gleichstellungsgesetz konkretisiert den Grundsatz der tatsächlichen
Gleichstellung im Erwerbsleben. Es verbessert die Stellung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einen generellen Schutz vor direkter
oder indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das
Diskriminierungsverbot gilt namentlich für die Anstellung, Aufgabenzuteilung,
Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Beförderung und Entlassung. Als
Sonderfall einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wird auch die
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verboten. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche
wird den betroffenen Personen künftig ein erleichtertes Beweisverfahren
gewährt. Es bedeutet, dass sie eine Diskriminierung nur glaubhaft machen
müssen, damit diese vermutet wird. Bei der Anstellung und der sexuellen
Belästigung gilt die Beweislasterleichterung jedoch nicht. Diskriminierte
Personen erhalten in gewissen Fälllen einen Anspruch auf Entschädigung. Das
Gleichstellungsgesetz sieht zudem auch eine Verbandsklage und den Schutz vor
Rachekündigungen vor.

Das Datum der Inkraftsetzung berücksichtigt, dass die Kantone ihre
Prozessordnungen und das Beamtenrecht an das neue Gesetz anpassen müssen.
Konkret handelt es sich um Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes über das
Schlichtungsverfahren, die Zivilrechtspflege und das Verfahren bei
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die Revisionen des kantonalen
Rechts bedingen. Mindestens 12 Kantone können ihr Recht frühestens bis zum 1.
Juli 1996 anpassen, weil die Gesetzesänderungen auch von den kantonalen
Parlamenten genehmigt werden müssen. Auch auf Bundesebene müssen noch
verschiedene Ausführungsvorschriften namentlich zur Gewährung von Finanzhilfen
und im Bereich des Rechtsschutzes des Bundespersonals erlassen werden.

Bundesrat und Parlament haben mit dem Gleichstellungsgesetz einen wichtigen
Beitrag zur Erfüllung des in Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung enthaltenen
Auftrags geleistet.

25. Oktober 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Jeanne Ramseyer, Abteilung Rechtssetzungsprojekte und
-methodik, Bundesamt für Justiz, Tel. 322 83 98