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Exportkontrolle von dual-use-Gütern: 3 Verordnungen geändert

PRESSEMITTEILUNG

Drei Verordnungsänderungen im Bereich der Exportkontrollen von doppelt
verwendbaren  Gütern (zivil wie auch militärisch) - Erleichterungen für die
Wirtschaft

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Änderung von drei Verordnungen
im Exportkontrollbereich beschlossen. Geändert und bis längstens Ende 1997
verlängert wurde die Verordnung vom 12. Februar 1992 über die Aus- und
Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen
("ABC-Verordnung"). Geändert wurden zudem die Verordnung vom 22. Dezember 1993
über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr und die Verordnung vom 7.3.1983
über die Überwachung der Einfuhr. Alle Änderungen treten am 1. Januar 1996 in
Kraft.

Die Änderungen im Exportkontrollbereich bringen der Wirtschaft namhafte
Erleichterungen im Bewilligungsverfahren. Im Zentrum steht die Einführung von
Generallizenzen (GAB) für Güter aus dem Raketentechnologiebereich und dem
nuklearen Dual-use-Bereich sowie für gewisse Telekommunikationsgüter. Zu den
wichtigsten Änderungen zählen weiter die Aufhebung der bisher gültigen
Verpflichtung, Zertifikatswaren nur mit einer Bewilligung des BAWI wieder
auszuführen und eine Vereinfachung bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht
für Werkzeugmaschinen.

Änderung der "ABC-Verordnung"

Die Geltungsdauer der sogenannten "ABC-Verordnung" ist um höchstens zwei Jahre,
bis spätestens Ende 1997, verlängert worden. Diese Verlängerung hat sich
aufgedrängt, da das Güterkontrollgesetz, das in Zukunft die Grundlage zur
Kontrolle aller Dual-use-Güter bilden soll, noch in der parlamentarischen
Beratung steht und frühestens auf Anfang 1997 in Kraft treten wird.

Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, Bestandteilen und Technologie im
Bereich unbemannter Flugkörper sowie von nuklearen Dual-use-Gütern kann die
Bewilligung neu als Generalausfuhrbewilligung erteilt werden, wenn die Güter
zum Endverbleib in einem Land bestimmt sind, das sich an allen
Exportkontrollregimes beteiligt. Die 22 betreffenden Staaten sind im neuen
Anhang 5 zur ABC-Verordnung aufgelistet.

Die Erteilung einer Generalausfuhrbewilligung erübrigt das jeweilige Einholen
von Einzelbewilligungen. Sie ist an verschiedene Auflagen geknüpft wie etwa die
Information des Importeurs, dass die auszuführende Ware internationalen
Exportkontrollen unterliegt.

Die Güterlisten für Trägertechnologie und für chemische Güter (Anhänge 1 und 2
der Verordnung) werden den jüngsten Beschlüssen der internationalen
Exportkontroll-Regimes angepasst.

Für die Maschinenindustrie wesentlich ist eine Änderung bei der Beurteilung der
Bewilligungspflicht für Werkzeugmaschinen des Anhangs 4 der Verordnung. Neu
wird die Beurteilung der Bewilligungspflicht solcher Werkzeugmaschinen (Fräs-,
Dreh-, Schleifmaschinen usw.) nicht mehr aufgrund individueller Messprotokolle
vorgenommen, sondern aufgrund des vom Maschinenhersteller garantierten
Genauigkeitswertes.

Änderung der Verordnung über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr

Ab 1. Januar 1996 können eine Anzahl von Gütern aus dem
Telekommunikationsbereich nach wichtigen Exportmärkten der Schweiz wie
Russland, China, Südkorea oder Taiwan mit einer Generalausfuhrbewilligung
ausgeführt werden. Es handelt sich um Telekommunikationsgüter wie
Funkausrüstungen, zentrale Netzwerksteuerungen oder Lichtwellenleiterkabel.
Ausfuhren nach Staaten, die Mitglieder in allen Exportkontrollregimes sind,
bleiben weiterhin bewilligungsfrei.

Änderung der Verordnung über die Überwachung der Einfuhr

Die bisher gültige Verpflichtung, Zertifikatswaren nur mit einer Bewilligung
des BAWI wieder auszuführen, wird auf den 1. Januar 1996 aufgehoben. Dadurch
entfällt auch die Überbindungspflicht dieser Ausfuhrbeschränkung, wenn die
Zertifikatswaren an Dritte im Inland weitergegeben werden. Die Einfuhr von
Zertifikatswaren hingegen ist dem BAWI wie bis anhin in unveränderter Form
nachzuweisen.

Bern, 29. November 1995

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

für weitere Auskünfte: Ivan Pellegrinelli, Bundesamt für Aussenwirtschaft
(BAWI), Tel. 031/324 08 78; Thomas Hafen, BAWI, Tel. 031/324 08 31