Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Zivildienst: EMD schafft Übergangslösung

Keywords: Pressemitteilung, Zivildienst, Uebergangslösung, Dienstverschiebung,
ziviler Ersatzdienst, ausserdienstliche Schiesspflicht

(Ti) Zivildienst: EMD schafft Übergangslösung

(Ld) 	Das EMD hat mit Ermächtigung des Bundesrates die Verordnung über die
Dienstver-schiebung im Hinblick auf die Einführung des Zivildienstes
verabschiedet. Sie regelt für eine Übergangszeit das Verfahren für
Militärdienstpflichtige, die Zivildienst leisten wollen.

(Tx) Das Parlament hatte am 6. Oktober 1995 das Bundesgesetz über den zivilen
Ersatzdienst verab-schiedet. Sofern dagegen das Referendum nicht ergriffen
wird, können das Gesetz und die Ausführungsverordnungen auf den 1. Oktober 1996
in Kraft treten. Nun soll soweit wie möglich ver-hindert werden, dass in den
wenigen Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen Zivildienst-willige noch
Strafverfahren eingeleitet werden müssen. Deshalb hat das EMD zusammen mit dem
Eidg. Volkswirtschaftsdepartement eine Verordnung ausgearbeitet, die als
Übergangslösung bis zur Einführung des Zivildienstes gilt.
	Nach der neuen Verordnung können Militärdienstpflichtige, die zivilen
Ersatzdienst leisten wol-len, ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung
und Befreiung von der ausserdienstlichen Schiesspflicht einreichen. Wird das
Gesuch gutgeheissen, muss der Betroffene 1996 keinen Aus-bildungsdienst
leisten, und  er ist auch von der ausserdienstlichen Schiesspflicht
dispensiert.
	Im Gesuch müssen die persönlichen Überlegungen dargelegt werden, die
zum Gewissensent-scheid gegen den Militärdienst geführt haben. Ferner ist ein
ausführlicher Lebenslauf, ein aktueller Strafregisterauszug und das
Dienstbüchlein beizulegen. Das Dienstverschiebungsgesuch ist - wie nach
geltendem Recht - von kantonalen Armeeangehörigen bei der zuständigen
kantonalen Militärbehörde und von eidgenössischen Armeeangehörigen bei der
Untergruppe Personelles der Armee, 3003 Bern, einzureichen.
	Gesuche um Dienstverschiebung von Militärdienstpflichtigen, die später
Zivildienst leisten wol-len, gelten nicht als Gesuche um Zulassung zum
Zivildienst. Zivildienstwillige müssen in jedem Fall nach den Bestimmungen des
Zivildienstrechts ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Der
Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch hat ebenfalls keine Wirkung auf
den Zulassungsentscheid zum Zivildienst. Gesuche um Dienstverschiebung müssen -
wie nach geltendem Recht - von den Militärdienstpflichtigen in der Regel zwei
Monate vor Beginn der Dienstlei-stung schriftlich eingereicht werden.
	Im übrigen ist vorgesehen, einzelne Bestimmungen des
Zivildienstgesetzes bereits auf den 1. Juni 1996 in Kraft zu setzen. Damit wird
die Möglichkeit geschaffen, bei hängigen Strafverfahren wegen
Dienstverweigerung die Zulassung zum Zivildienst durch die Zulassungsbehörde
prüfen zu lassen und - falls der Betroffene zugelassen wird - das
Strafverfahren einstellen zu können.

Für zusätzliche Auskünfte:
Brigadier J. van Wijnkoop, Oberauditor, 	031 / 324 33 01
Fürsprecher R. Wieser, Chef Rechtsabteilung GS EMD, 031 / 324 50 22

Fürsprec