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Freie Tarife in der Autohaftpflichtversicherung ab 1996

Pressemitteilung

Freie Tarife in der Autohaftpflichtversiche-rung ab 1996

Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Modalitä-ten fest

Der Bundesrat hat die Gesetzesänderungen vom 23. Ju-ni 1995 zur Liberalisierung
der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) sowie weiterer obliga-torischer
Versicherungszweige auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. An Stelle des
bisherigen Ein-heitstarifes in der MHV tritt damit der Individual-fall. Die
Modalitäten des Wechsels hat der Bundesrat in einer Verordnung geregelt.

Die bedeutendste Änderung betrifft die Autohaft-pflichtversicherung: Die
Tariffreigabe wird auf An-fang 1996 in Kraft treten. Damit endet das seit
zwanzig Jahren geltende System der einheitlichen Prämien. Die neue Verordnung
regelt die Schlussab-rechnung über das Versicherungsjahr 1995. Sie sieht vor,
dass allfällige Überschüsse aus dem alten Sy-stem in der zweiten Jahreshälfte
1996 an die Fahr-zeughalter zurückbezahlt werden. Die einzelnen Rück-zahlungen
können Mitte 1996 bestimmt werden, wenn die Abrechnungen über die Prämien und
Schäden des Jahres 1995 vorliegen.

Die Verordnung verlangt eine Erhöhung der besonderen Reserven (Schwankungs-,
Unkosten- und Sicherheits-rückstellungen), welche die Versicherer per Ende 1995
stellen müssen. Aus diesen Rückstellungen fi-nanzieren sie die Abwicklung der
unerledigten Schä-den aus der Zeit des Einheitstarifs, so dass sie die
liberalisierten Tarife frei von Altlasten festlegen können.

Mit der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes wird die Deckung der MHV an das
EU-Recht angepasst. Dies hat insbesondere zur Folge, dass der Fahrzeughalter
als Passagier im eigenen Fahrzeug den anderen mit-fahrenden Personen bei
Personenschäden gleich- und damit gegenüber heute bessergestellt wird. Ferner
werden die zur MHV zugelassenen Gesellschaften ver-pflichtet, ein nationales
Versicherungsbüro (NVB) und einen nationalen Garantiefonds (NGF) mit je
ei-gener Rechtspersönlichkeit zu bilden, welche die Schäden decken müssen, die
durch ausländische, unbe-kannte oder nicht versicherte Strassenfahrzeuge
ver-ursacht werden. Bisher nahmen die Versicherer die Aufgabe bezüglich
Ausländerschäden auf der Grundlage eines Vertrags mit der Eidgenossenschaft
wahr. Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement be-zeichnet einen
geschäftsführenden Versicherer, der all diese Schadendeckungsansprüche erfüllt.

Die an das NVB und den NGF geleisteten Beiträge, welche der Versicherer von den
Haltern erheben, richten sich neu nach der Fahrzeugart (Motorräder, leichte und
schwere Motorwagen) und nicht mehr nach der Höhe der Prämie. Die Ansprüche von
Personen, die durch ausländische, nicht versicherte oder unbekann-te
Strassenfahrzeuge zu Schaden gekommen sind, müs-sen spätestens drei Monate nach
Eintreffen der Scha-denersatzforderung erfüllt werden, sofern alle
Vor-aussetzungen für die Schadenregulierung vorliegen.

Die räumliche Mindestdeckung der obligatorischen MHV gilt für Staaten, die das
schweizerische Kontroll-schild als Versicherungsnachweis anerkennen, nämlich
alle EU- und EFTA-Staaten sowie Ungarn, Tschechien und die Slowakei.

Auch die übrigen Versicherungen, für die ein eidge-nössisches oder kantonales
Obligatorium gilt, werden liberalisiert. Tarife und Versicherungsbedingungen
müssen ab 1996 nicht mehr dem Bundesamt für Privat-versicherungswesen (BPV)
vorgelegt werden, bevor sie in Kraft treten. Die Versicherung nach
Unfallversi-cherungsgesetz ist die bedeutendste dieser Katego-rie. Die
gesetzlich Pflicht zum Abschluss dieser Versicherungen (Obligatorien) bleibt
aber bestehen.

Die Pflicht zur Vorlage von Tarifen und Versiche-rungsbedingungen an das BPV
wird ab 1996 auf die Le-bens-, Kranken- und Invaliditäts- sowie auf die
Ele-mentarschadenversicherung beschränkt. In den übrigen Versicherungszweigen
wird das BPV nachträgliche Kon-trollen durchführen und bei Missbräuchen
intervenie-ren.

22. November 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Kurt Schneiter, Bundesamt für
Privatversicherungen, Tel. 322 79 08