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Bundesrat ändert Verordnungen im Asyl- und Ausländerbereich

Pressemitteilung

Bundesrat ändert Verordnungen im Asyl- und Ausländerbereich

Der Bundesrat hat am Mittwoch verschiedene Verordnungen im Asyl- und
Ausländerbereich geändert. Die Anpassungen sind zur Hauptsache eine Folge des
Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Bundesbeschlusses
vom 16. Dezember 1994 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich sowie
des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG).

Die Pflicht der Asylbewerber und vorläufig Aufgenommenen, einen Teil ihres
Einkommens für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten zu hinterlegen,
kann neu auf eine Maximalhöhe von 20 000 Franken beschränkt werden, sofern
dieser Betrag die absehbaren rückerstattungspflichtigen Kosten deckt. Bei der
Abrechnung dieser Sicherheitskonti wird von 40 Franken Fürsorgekosten pro Tag
ausgegangen. Bei Asylsuchenden rechnet man mit rückerstattungspflichtigen
Fürsorgekosten von 4 800 Franken, was einer Unterstützungbedürftigkeit von 120
Tagen (3-monatiges Arbeitsverbot, 1 nachschüssiger erster Monatslohn)
entspricht. Neu legt der Bund zudem mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gleichzeitig fest, wie lange er den Kantonen die Fürsorgekosten längstens
zurückerstattet.

Mit dem Inkrafttreten des neuen KVG per 1. Januar 1996 sind auch Asylbewerber
und vorläufig Aufgenommene obligatorisch gegen Krankheit versichert. Diese
waren bisher nicht in allen Kantonen obligatorisch versichert; bei den
Nicht-Versicherten übernahm der Bund die effektiven Kosten, während er in den
anderen Kantonen die Prämien und Kostenbeteiligungen übernahm. Inskünftig
vergütet der Bund den Kantonen die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und
Franchisen sowie alle übrigen Leistungen, die durch die Grundversicherung nicht
gedeckt sind - bei Beträgen von über 2 000 Franken allerdings nur nach
vorheriger Genehmigung. Die Kantone haben die Möglichkeit, bei Asylbewerbern
und vorläufig Aufgenommenen die freie Wahl des Versicherers und des
Leistungserbringers (Arzt, Spital usw.) einzuschränken.

Der Schlüssel, nach dem die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt werden,
musste mit dem Wechsel des Laufentals zum Kanton Basel-Landschaft angepasst
werden.

22. November 1995
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Roger Schneeberger, BFF, 325 93 50