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Neuer militärischer Grad: Stabsadjutant

Kewords: P r e s s e m i t t ei l u n g, neuer militärischer Grad,
Stabadjutant, Militärgesetz, MG, Verordnung über die Beförderung und Mutationen
in der Armee, VBMA, Uebergangsrecht

(Ti) Neuer militärischer Grad: Stabsadjutant

(Ld) Der Bundesrat hat aufgund des ab 1. Januar 1996 geltenden Militärgesetzes
(MG) die Verordnung über die Beförderung und Mutationen in der Armee (VBMA)
geändert. Damit werden die Voraussetzungen für die Beförderung zum
Stabsadjutanten geschaffen. Der neue Grad und die neue Funktion werden auf den
1. Januar 1996 über Art. 102 Abs. 1 MG eingeführt. Ausserdem werden Lücken
geschlossen, die im ersten Jahr der Anwendung der Verordnung aufgedeckt worden
sind.

(Tx) So wird für Offiziere zum Teil neues Übergangsrecht geschaffen und dessen
Anwendung bis Ende 1999 ausgedehnt. Diese Ausdehnung entspricht einem Bedürfnis
der Truppe zur Verbreiterung der Basis für die Rekrutierung des Kaders,
insbesondere für die Formationen des Dienstzweiges Mobilmachung. Mit dem neuen
Übergangsrecht sollen beispielsweise Offiziere der ehemaligen Grenz- und
Reduitbrigaden auch in der Armee 95 noch einge-setzt und befördert werden
können, sei es nach altem oder nach neuem Recht. Es geht da-rum, eine Lücke zu
schliessen, die bei der Vorbereitung der Entscheide für die Umsetzung in die
VBMA 95 nicht erkannt worden ist.
	In diesem Sinn werden für eine Beförderung die Diensttage aus
Kadervorkursen wie auch aus Taktischen und Technischen Kursen im Rahmen der
Armee 61 als Ausbildungsdienst der Formationen Armee 95 angerechnet werden
können; sie werden indessen nicht an die Gesamtdienstleistungspflicht
angerechnet. Nicht voll berücksichtigt werden konnten die Auswirkungen von EMD
95. Diese Strukturen und deren Auswirkungen werden eine Neu-fassung der
Verordnung auf den 1. Januar 1997 erfordern.
Für zusätzliche Auskünfte: Fritz Steiner, Bundesamt für Adjutantur Chef Sektion
Wehrpflicht/Mutationen, Tel: 031  324 32 43

Wehrpfli