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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Argumentarium/Fakten und Zahlen zur Lex Friedrich

Argumentarium

Fakten und Zahlen zur Lex
Friedrich

1.	Die geltende Lex Friedrich zielt zum
Teil ins Leere

11.Die Ziele der Lex Friedrich. Mit der Lex
Friedrich und ihren Vorgängerinnen, der Lex
von Moos, der Lex Celio und der Lex Furgler,
hat der Gesetzgeber auf die zum Teil
boomartige wirtschaftliche Entwicklung der
Nachkriegszeit reagiert. Er verfolgte dabei
mehrere Ziele: In erster Linie wollte er
verhindern, dass schweizerischer Boden im
Uebermass in ausländische Hände gelangen
würde. Daneben sollte die Gesetzgebung einen
Beitrag im Kampf gegen Inflation und
Spekulation leisten. Und schliesslich erhoffte
man sich von einer Beschränkung des Grund
stückerwerbs durch Personen  im Ausland, dass
auf diese Weise namentlich an Tourismusorten
einer Zersiedelung der Landschaft entgegenge
wirkt werden könne.
12.Ein Ausverkauf der Heimat lässt sich
statistisch nicht nachweisen. Zunächst ist zu
betonen, dass es nicht in allen Bereichen
zuverlässige Statistiken gibt. Man ist also
teilweise auf Schätzungen angewiesen. Aber
auch so wird klar, dass die Gefahr eines
Ausverkaufs der Heimat zu keiner Zeit
bestanden hat. Der Anteil der schweizerischen
Siedlungsfläche, der in ausländischen Händen
ist, wird heute auf 5 Prozent geschätzt. Davon
dürfte etwa ein Fünftel, d.h. zwischen o,5 und
1 Prozent der Siedlungsfläche, in den letzten
30 Jahren in ausländischen Besitz übergegangen
sein. Seit 1967 haben Ausländer pro Jahr im
Durchschnitt 0,02 Prozent der schweizerischen
Siedlungsfläche erworben.
Auch nach der vorgeschlagenen Revision der Lex
Friedrich droht kein Ausverkauf der Heimat.
Wenn nämlich Personen im Ausland für
Industrie- und Gewerbebauten bisher Land
benötigten, erhielten sie hiefür unter der Lex
Friedrich wie auch den früheren Gesetzen stets
eine Bewilligung. Auch verspricht der Kauf von
Grundstücken zu Anlagezwecken angesichts der
Bodenpreise in der Schweiz im Vergleich zu
andern Anlagen (Aktien, Anteilscheine und
Obligationen) nur eine mässige Rendite und ist
deshalb nicht sonderlich attraktiv. Und
schliesslich sind die Kontingente für
Ferienwohnungen seit 1985 gesamtschweizerisch
nie mehr ausgeschöpft worden. Von diesem
Zeitpunkt an haben sogar mehr Schweizer
Wohnungen von Ausländern zurückgekauft als
Ausländer neue Wohnungen erworben haben.
13.Die Wirtschaftslage hat sich abgekühlt. Die
Zeit der Hochkonjunktur ist vorbei. Die
Inflation hat stark abgenommen, Kapitalflucht
in Immobilien und Spekulation mit
Grundstücken finden kaum mehr statt. Die
letzten Jahren waren vielmehr von Rezession,
von einem Abbau von Arbeitsplätzen und von
einer grossen Zahl von Konkursen geprägt.
Soweit absehbar, besteht deshalb keine Gefahr,
dass das wirtschaftliche Klima in unserm Land
sich infolge ausländischer Investitionen auf
dem Bodenmarkt wieder überhitzen wird.
14.Die Zweitwohnungsprobleme sind zum grossen
Teil hausgemacht. Zwar ist der Anteil von
Ausländern unter den Eigentümern von Zweit
wohnungen beträchtlich. Von den 250'000
Zweitwohnungen, die in den letzten 30 Jahren
(1960 - 1990) erstellt worden sind, wurden 17
Prozent von Personen im Ausland erworben. So
tragen auch die Ausländer ihren Teil zu
unseren Zweitwohnungsproblemen - namentlich
zur Zersiedelung der Landschaft - bei. In ganz
überwiegendem Masse aber werden diese Pro
bleme von den schweizerischen
Zweitwohnungsbesitzern verursacht, die über
mindestens vier Fünftel der Wohnungen verfügen
dürften. Bei unseren Anstrengungen zur
Bewahrung eines intakten Landschaftsbildes
müssen wir deshalb zuallererst bei uns selber
ansetzen.

2.	Die Revision der Lex Friedrich stärkt den
Werk- und Dienstleistungsplatz Schweiz
21.Oeffnung der Schweiz für ausländische
Investoren ist notwendig. Die Schweiz hat ihre
Standortvorteile, die sie als ein vom Zweiten
Weltkrieg verschontes Land hatte, weitgehend
eingebüsst. Ihre Wirtschaft muss heute in
einem - verglichen mit früher - viel härteren,
sich oft weltweit abspielenden Wettbewerb
bestehen. Damit der Wirtschaftsstandort
Schweiz attraktiv bleibt, damit namentlich die
Abwanderung von Arbeitsplätzen gestoppt
werden kann, muss sich unser Land stärker für
ausländische Investoren öffnen. Denn die
ausländischen Direktinvestitionen in der
Schweiz haben in einem alarmierenden Ausmass
abgenommen. Waren es 1989 noch 3'687 Millionen
Franken, so war 1993 mit -344 Millionen
Franken eine eigentliche Desinvestition
festzustellen. In der gleichen Zeit haben sich
dagegen die schweizerischen
Direktinvestitionen im Ausland noch leicht
erhöht (1989: 9'155 Mio; 1993: 9'566 Mio
Franken). Sicherlich ist dieser Einbruch bei
den ausländischen Direktinvestitionen nicht
allein auf die Lex Friedrich zurückzuführen.
Sie hat aber, da sie den freien Kapitalverkehr
behindert, mit zu dieser Entwicklung
beigetragen.
22.Ansiedelung neuer Wirtschaftsunternehmungen
durch Abbau von administrativen Hindernissen
erleichtern. Mit der Revision der Lex
Friedrich soll für ausländische Unternehmen
ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden,
sich in der Schweiz niederzulassen. Wenn sie
für ihren Betrieb Grundstücke in unserm Land
kaufen wollen, brauchen sie künftig keine
Bewilligung mehr. Ausländische Investoren, die
Grundstücke in der Schweiz an sich nur zu
Anlagezwecken erwerben und selber keine
wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten wollen,
erhalten neu eine Kaufbewilligung, sofern sie
bereit sind, die betreffenden Grundstücke der
Industrie oder dem Gewerbe zur Verfügung zu
stellen (vgl. etwa das Sulzer-Areal in
Winterthur). Denn es gibt keinen Grund,
Landerwerbe von Personen im Ausland zu
verhindern, die zu einer Stärkung der
wirtschaftlichen Produktivität beitragen.
23.Grundsätzlich keine Beschränkung mehr für
ausländische Beteiligungen an Gesellschaften
mit Grundbesitz in der Schweiz. Zur Belebung
der Wirtschaft trägt ferner bei, dass nach der
Revision ausländische Investoren ohne
weiteres Anteile selbst solcher Gesellschaften
erwerben können, die erheblichen Grundbesitz
in der Schweiz haben. Nach geltendem Recht ist
dies ohne weitere Voraussetzungen nur bei
Gesellschaften möglich, deren Aktiven zu
weniger als einem Drittel aus Grundstücken in
der Schweiz bestehen. Dies festzustellen, ist
oft mit erheblichem Aufwand verbunden, und die
Vorschrift kann ausländische Investoren von
einem Engagement in der Schweiz abhalten.
24.Abbau von administrativen Umtrieben.
Ausländische Unternehmen, die sich in unserm
Land niederlassen und zu diesem Zweck ein
Grundstück erwerben wollen, oder Investoren
aus dem Ausland, welche sich an Ge
sellschaften mit Grundbesitz in der Schweiz zu
beteiligen beabsichtigen, brauchen hiezu keine
Bewilligung mehr. Sie ersparen sich damit
viele administrative Umtriebe bei
Vorabklärungen und bei der Erledigung von
Formalitäten. Durch den Wegfall dieser
bürokratischen Barrieren gewinnt der
Wirtschaftsstandort Schweiz ebenfalls an
Attraktivität. Gleichzeitig kann auch der
Staat seinen Aufwand bei den Anwendung der Lex
Friedrich verringern.

3.	Wirtschaftliche Gleichbehandlung im Interesse
von Schweizern und Ausländern
31.Internationale Liberalisierung beruht auf
Gegenseitigkeit. Die Schweiz als rohstoffarmes
Land hat nur dann gute Entwicklungsperspek
tiven, wenn sie auf den Weltmärkten möglichst
ungehinderten Zugang findet. Aus diesem Grund
hat die Schweiz die Liberalisierungsbemühungen
im Rahmen der OECD sowie von GATT und GATS
immer nachhaltig unterstützt. Liberalisierung
der Welthandelsordnung aber ist kein einseiti
ges Geschäft. Wer sie will, muss auch
Gegenleistungen erbringen. Konkret: wenn
Schweizer im Ausland Firmen gründen, Wohnungen
kaufen und Land erwerben können, muss dieses
Recht auch Ausländern in der Schweiz
zugestanden werden. Die Revision der Lex
Friedrich ist ein Beitrag zur Schaffung fairer
gegenseitiger Wirtschaftsbeziehungen.
32.Die Schweiz als verlässlicher Vertragspartner.
Unser Land hat - zum Teil vor langer Zeit
schon - mit fast allen westeuropäischen
Staaten Niederlassungsverträge abgeschlossen.
Diese sehen unter anderem vor, dass Ausländer,
denen wir erlauben, in der Schweiz Wohnsitz zu
nehmen, auch Grundeigentum erwerben dürfen.
Die geltende Lex Friedrich verstösst gegen
diese Verträge. Dies hat zum Teil zu ernsten
Verstimmungen bei unsern ausländischen
Vertragspartnern geführt. Es besteht eine
erhebliche Gefahr, dass sie in Zukunft
vermehrt zu Retorsionsmassnahmen greifen
werden. Davon können alle Schweizer betroffen
sein, die in Zukunft im Ausland Boden erwerben
wollen, vor allem aber die Auslandschweizer.
33.Wirtschaftliche Chancengleichheit für alle
Bewohner der Schweiz. Mit Blick auf die
internationale Verflechtung der
schweizerischen Industrie, des Handels und
auch des Gewerbes können wir uns auf die Dauer
eine wirtschaftliche Diskriminierung der
Ausländer in unserm Land nicht leisten. Wer
als Ausländer für längere Zeit oder dauernd in
der Schweiz Wohnsitz nehmen will und hiefür
die entsprechende fremdenpolizeiliche
Bewilligung erhalten hat (in der Regel eine
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung),
soll gleich wie ein Schweizer hier ein
Grundstück erwerben dürfen. Das selbe Recht
beanspruchen wir Schweizer auch im Ausland.
Dort, wo Erwerbsrestriktionen für Personen im
Ausland weiterhin noch notwendig sind (vgl.
unten 4.), soll der Wohnsitz und nicht die
Nationalität das ausschlaggebende Kriterium
sein. Dieses Kriterium ist auch in der
internationalen Staatengemeinschaft
akzeptiert.
34.Faire Behandlung der Auslandschweizer. Das
Wohnsitzprinzip bringt gewisse Einschränkungen
für die Auslandschweizer mit sich. Solange
beim Grundstückerwerb keine vollständige
Liberalisierung verwirklicht ist - und das
wird auch nach der Revision der Lex Friedrich
nicht der Fall sein -, werden Auslandschweizer
wie andere Personen mit Wohnsitz im Ausland
behandelt. Doch hat der Gesetzgeber der
besonderen Lage der Auslandschweizer, die
vielfach emotional noch lange mit unserm Land
verbunden bleiben, Rechnung getragen. So hat
er just mit Blick auf die Auslandschweizer
vorgesehen, dass Personen, die während
insgesamt fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz
gehabt haben, nicht unter das Gesetz fallen.
Das bedeutet, dass zumindest die erste
Generation von Auslandschweizern in der Regel
noch bewilligungsfrei Grundeigentum in der
Schweiz erwerben kann. Ferner werden die
Auslandschweizer wesentlich davon profitieren,
dass  Erben nach der Revision das ihnen
vererbte Grundstück in jedem Fall behalten
können und dieses nicht weiter veräussern
müssen. Unerträgliche Härten erleiden die
Auslandschweizer mithin keine. Zudem bietet
diese Regelung Gewähr, dass sie nicht
ihrerseits in ihrem ausländischen
Wohnsitzstaat Diskriminierungen ausgesetzt
sind, sondern in gleicher Weise wie die
Einheimischen Grundeigentum erwerben können.

4.	Risiken sorgfältig kalkuliert
41.	Harter Kern der Lex Friedrich bleibt.
Bundesrat und Parlament sind sich bewusst,
dass in der Bevölkerung eine erhebliche Furcht
vor einem Ausverkauf des einheimischen Bodens
herrscht. Diese Angst ist zwar, wie die
Statistiken belegen, übertrieben. Sie ist aber
angesichts des hohen Anteils der ausländischen
Bevölkerung und der Knappheit des Bodens in
der Schweiz verständlich und muss ernst
genommen werden. Zudem ist, obschon das
wirtschaftspolitische Instrumentarium in den
letzten Jahren verfeinert worden ist, kein
Land vor einem plötzlichen Ausschlagen der
Wirtschaftskurve völlig gefeit. Aus diesen
Gründen wird der harte Kern der Lex Friedrich
(kein Grundstückerwerb zu Anlagezwecken, kein
Zugang zum schweizerischen Bodenmarkt für das
ausländische Immobiliengewerbe,
Kontingentierung der Ferienwohnungen für
Ausländer) beibehalten.
42.	Kein preistreibender Effekt auf dem
Bodenmarkt. Die Revision der Lex Friedrich
darf nicht zu einer neuen Ueberhitzung auf dem
Bodenmarkt führen. Deshalb werden Ausländer,
die ein Grundstück (z.B. ein Miethaus) nur zu
Anlage- oder Spekulationszwecken kaufen und
dieses nicht für weitere wirtschaftliche
Aktivitäten oder für soziale Wohnungen zur
Verfügung stellen, wie bis anhin keine
Erwerbsbewilligung erhalten. Aus dem gleichen
Grund darf das ausländische Immobiliengewerbe
auch künftig nicht in der Schweiz operieren.
Wegen der Revision wird es also nicht zu einer
Verteuerung des Wohnraums für Schweizer
kommen.
43.	Der Ferienwohnungsmarkt für Ausländer bleibt
beschränkt. Auch nach der Revision der Lex
Friedrich können Ausländer nur im Rahmen eines
Kontingentierungssystems Ferienwohnungen
erwerben.  Der Ferienwohnungsmarkt bleibt
damit in erster Linie den Schweizern vorbehal
ten. Denn auch wenn die Siedlungsprobleme im
Zusammenhang mit Ferienwohnungen zum grössten
Teil hausgemacht sind, sollen diese doch mit
der Revision der Lex Friedrich nicht unnötig
verschärft werden.
44.	Immobilien sind keine besonders attraktiven
Objekte für Geldwäscherei. Unser Land muss in
der Tat entschlossen gegen die Geldwäscherei
vorgehen. Bundesrat und Parlament haben denn
auch zu diesem Zweck eine ganze Reihe von
Massnahmen getroffen. So sind u.a.
Strafbestimmungen gegen die Geldwäscherei und
gegen Kriminelle Organisationen erlassen
sowie eine Zentralstelle zur Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität eingerichtet
worden.
	Der Erwerb von Grundstücken eignet sich nicht
sonderlich für das Verstecken von schmutzigem
Geld. Dies aus dem einfachen Grund, weil da
bei Formerfordernisse zu beachten sind, das
heisst der Kauf öffentlich beurkundet werden
muss. Hinzu kommt, dass die Übertragung des
Kaufpreises in aller Regel unter Mitwirkung
einer Bank erfolgt. Diese ist, wie auch alle
andern berufsmässig im Finanzsektor Tätigen,
gehalten, die Herkunft der Mittel bzw. des
wirtschaftlich daran Berechtigten abzuklären.
Sie würde sich strafbar machen, wenn sie diese
Abklärung unterlässt. Würde dagegen ein
ausländischer Käufer, nach Art und Weise der
Zahlung befragt, vor dem Notar erklären, er
bezahle in bar, so würde er sich verdächtig
machen und müsste mit einer Anzeige rechnen.
	Schwieriger ist allerdings die
Geldwäschereiabsicht zu erkennen, wenn ein
Ausländer Anteile an einer Gesellschaft
erwirbt, deren Aktiven unter anderem aus
Grundstücken bestehen. Denn für den Erwerb von
Aktien oder andern Anteilen braucht es nach
der Revision keine Bewilligung mehr, so dass
sich schmutziges Geld leichter investieren
lässt. Doch stellt sich dieses Problem
generell beim Erwerb von Anteilen von
juristischen Personen und nicht nur bei
Gesellschaften, die Grundstücke in ihrem Ei
gentum haben. Die Liberalisierung der Lex
Friedrich schafft mithin in Sachen
Geldwäscherei keine neuen Probleme.
45.	Für die militärische Sicherheit braucht es
die Lex Friedrich nicht. Im Bereich der Armee
hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass nur
solche Tatsachen geheimhaltungswürdig sind,
die tatsächlich von der Oeffentlichkeit
abgeschirmt werden können. Bei militärischen
Bauten und Anlagen ist dies vielfach nicht der
Fall. Aus diesem Grund hat die Bewilligungs
pflicht für ausländische Personen, die in der
Nähe einer militärischen Anlage ein Grundstück
erwerben wollten, in letzter Zeit praktisch
keine Rolle mehr gespielt. So ist in den
Jahren 1991 bis 1993 bei 1782 Gesuchen nur in
fünf Fällen eine Bewilligung verweigert
worden. Durch die  Aufhebung der Schutz
klausel zugunsten militärischer Anlagen wird
deshalb die Landesverteidigung in keiner
Weise beeinträchtigt.

5.  Kein überstürztes Handeln
51.	Eine gänzliche Aufhebung der Lex Friedrich
steht heute nicht zur Diskussion. In der
Rezession der letzten Jahre haben viele
Organisationen und Politiker mit Vehemenz die
vollständige Aufhebung der Lex Friedrich
verlangt. Bundesrat und Parlament wollen nicht
so weit gehen. Sie streben eine kontrollierte
Oeffnung an, die der Sorge breiter
Bevölkerungskreise bezüglich der Entwicklung
auf dem Bodenmarkt Rechnung trägt.
	Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement hat aber im Sinne einer
vorausschauenden Politik eine
Expertenkommission beauftragt, die Folgen
einer allfälligen Aufhebung der Lex Friedrich
genauer zu prüfen, die Frage bundes- oder
kantonalrechtlicher Ersatzmassnahmen aber in
die Prüfung miteinzubeziehen. Dabei ist für
den Bundesrat selbstverständlich, dass eine
Aufhebung erst  ins Auge gefasst werden kann,
wenn Erfahrungen mit der revidierten Lex
Friedrich vorliegen. Ob eine weitergehende
Liberalisierung auf dem Bodenmarkt dereinst
möglich sein wird, ist heute deshalb eine
offene Frage. Das letzte Wort dazu wird
ohnehin wieder das Volk haben.
52.	Expertenkommission: Aufhebung der Lex
Friedrich nur mit flankierenden Massnahmen.
Die erwähnte Expertenkommission kommt zwar zum
Schluss, die Lex Friedrich könnte ihrer
Auffassung nach aufgehoben werden. Sie weist
aber darauf hin, dass bei den Ferienwohnungen
bei einem Wegfall des Gesetzes die Nachfrage
von Ausländern beträchtlich zunehmen könnte.
Sollte das Gesetz einmal aufgehoben werden,
müsste deshalb mit raumplanerischen und
allenfalls steuerrechtlichen Massnahmen einer
unkontrollierten Entwicklung des
Ferienwohnungsbaus mit all ihren negativen
Folgen entgegengewirkt werden. Eine Aufhebung
der Lex Friedrich ohne Ersatzmassnahmen wird
auch von den Fachleuten abgelehnt.
53.	Revision ist ausgewogener Kompromiss. Die
Revision begeht den helvetischen Mittelweg.
Die Vorlage sucht den Ausgleich zwischen den
Interessen an einer Belebung der Wirtschaft
und dem Wunsch nach einer geordneten
Entwicklung auf dem schweizerischen Boden
markt. Mit dieser kontrollierten Öffnung
stellt sie ein Kompromisswerk dar, zu dem alle
Ja sagen können.

12. April 1995
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst