Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

BR-Entscheid Tempobeschränkungen Kt.Luzern

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
und
POLIZEI-UND UMWELTSCHUTZ-
DEPARTEMENT DES KANTONS LUZERN

GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG

Bundesratsentscheid betreffend
Tempobeschränkungen auf Streckenabschnitten der N 2 und N
14 im Kanton Luzern

Der Bundesratsentscheid betreffend Tempobeschränkungen auf
Streckenabschnitten der N 2 und N 14 im Kanton Luzern hat
in der Frage der Vollstreckbarkeit zu gewissen
Unklarheiten geführt. Wir möchten folgende gemeinsame
Klarstellung vornehmen:

1.Beim Entscheid des Bundesrates vom 12. April 1995
betreffend Tempobeschränkungen auf den Streckenabschnitten
der N 2 und N 14 im Kanton Luzern handelt es sich um einen
Teilentscheid. Das Beschlussdispositiv und die
Begründung des Entscheids werden zur Zeit erarbeitet.

2.Gemäss Artikel 61 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) enthält ein
Beschwerdeentscheid die Zusammenfassung des erheblichen
Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die
Entscheidungsformel (Dispositiv). Ferner muss er, um
vollstreckbar zu sein, den Beschwerdeparteien eröffnet
worden sein.

3.Vorgenannter Entscheid ist demzufolge noch nicht
vollstreckbar. Er wird es erst, wenn er vollständig,
d. h. mit Erwägungen und Dispositiv, den
Beschwerdeparteien eröffnet worden ist.

4.Es sind Anweisungen gegeben worden, damit der Bundesrat
einen vollständigen und begründeten Entscheid so rasch
als möglich fällen und den Parteien eröffnen kann.

5.Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der
Kanton Luzern unverzüglich die notwendigen
Ausführungsmassnahmen treffen.

Bern und Luzern, 25. April 1995