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Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters wird auf

Pressemitteilung

Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters wird auf
18 Jahre herabgesetzt
Bundesrat setzt Aenderung des Zivilgesetzbuches auf den
1. Januar 1996 in Kraft

Der Bundesrat hat die Herabsetzung des zivil
rechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters auf
den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum
können 18jährige urteilsfähige Jugendliche beliebige
Verträge schliessen und heiraten; sie sind damit voll
handlungsfähig. Diese Aenderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) ist am 7. Oktober 1994 vom
Parlament verabschiedet worden; die Referendumsfrist
ist am 16. Januar 1995 unbenützt abgelaufen.

Wo eine Vorschrift für eine Rechtsfolge auf das
zivilrechtliche Mündigkeitsalter abstellt, gilt ohne
weiteres die neue Altersgrenze von 18 Jahren. Diese
Wirkung ist im Bundesrecht auf Gesetzesstufe nur dort
korrigiert worden, wo das Ergebnis stossend wäre,
namentlich im Sozialversicherungs- und Fürsorgerecht.
Ist dagegen in einer Bestimmung eine feste
Altersgrenze vorgesehen, so bewirkt das neue Recht
keine Aenderungen. Diese Grundsätze gelten auch für
das kantonale öffentliche Recht. Wo dieses auf das
zivilrechtliche Mündigkeitsalter abstellt, tritt in
Zukunft die gleiche Rechtsfolge zwei Jahre früher ein.
Bis zum 1. Januar 1996 müssen die Kantone überprüfen,
wo Ausnahmen von diesem Grundsatz erforderlich sind.

Anspruch auf angemessene Erstausbildung konkretisiert
Gleichzeitig mit der Herabsetzung des zivilrechtlichen
Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters ist die
Bestimmung über die Unterhaltspflicht der Eltern für
das in Ausbildung stehende mündige Kind geändert
worden. Nach dem neuen Recht hat das Kind einen
Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung. Dieses
Recht ist grundsätzlich nicht davon abhängig, wann die
Ausbildung begonnen wird. Im übrigen sieht das
Uebergangsrecht ausdrücklich vor, dass
Unterhaltsbeiträge, die vor dem 1. Januar 1996
festgesetzt worden sind (z. B. in einem
Scheidungsurteil), von Gesetzes wegen weiterhin bis zur
Vollendung des 20. Altersjahres des Kindes geschuldet
sind. Schliesslich wird neu vorgesehen, dass bei einer
Scheidung der Unterhaltsbeitrag für das Kind auch über
dessen Mündigkeit hinaus festgelegt werden kann.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedient
31. März 1995

Weitere Auskünfte: Thomas Sutter, Bundesamt für Justiz,
Tel. 322 41 76