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Urteile über rassendiskriminierende Handlungen

Pressemitteilung

Urteile über rassendiskriminierende Handlungen
werden neu der Bundesanwaltschaft gemeldet

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Mitteilung
kantonaler Strafentscheide ausgedehnt auf Urteile, die
in Anwendung des neuen Rassendiskriminierungsartikels
(Art. 261bis StGB) ergehen. Gestützt auf diese
Mitteilungsverordnung ist die Bundesanwaltschaft
legitimiert, bei einem höheren Gericht gegen solche
Urteile zu rekurrieren. Die Neuerung gilt ab 1. Mai
1995.

Die kantonale Rechtsprechung zum
Rassendiskriminierungsartikel ist für den Bund von
grossem Interesse, weil rassendiskriminierende
Handlungen mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder auch
die Beziehungen der Schweiz zum Ausland betreffen
können.

Nur bestimmte Straftatbestände, wie zum Beispiel
verbotener Nachrichtendienst oder Sprengstoffdelikte,
unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. In der Regel
liegt die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung von
Straftaten jedoch bei der kantonalen Justiz, so auch
beim neuen Rassendiskriminierungsartikel. Im Interesse
einer einheitlichen Anwendung bestimmter Bundesgesetze
kann der Bundesrat gestützt auf das
Bundesstrafprozessrecht anordnen, dass dem Bund
kantonale Entscheide bestimmter Straftatbestände
mitzuteilen sind.

29. März 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Peter Lehmann, Bundesanwaltschaft,
Tel. 322 81 69