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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Rechtshilfe wird vereinfacht und beschleunigt

Pressemitteilung

Rechtshilfe wird vereinfacht und beschleunigt
Bundesrat verabschiedet Botschaft zu zwei
Gesetzesrevisionen

Die Schweiz wird in Zukunft ausländischen
Justizbehörden einfacher und rascher Rechtshilfe
gewähren können und damit zu einer wirksameren
Bekämpfung der internationalen Kriminalität
beitragen. Der Bundesrat hat eine entsprechende
Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des
Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit dem USA über
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
verabschiedet.

Heute werden rund 98 Prozent der an das Bundesamt für
Polizeiwesen (BAP) gerichteten Rechtshilfeersuchen
fristgerecht und ohne besondere Probleme erledigt.
Die Revision betrifft vor allem jene Ersuchen, in
denen die Schweiz um die Herausgabe von Dokumenten,
die Sperrung von Bankkonten oder die Einvernahme von
Zeugen angegangen wird. Die Praxis hat beim
ausserordentlich schwerfälligen und komplizierten
Verfahren Gesetzeslücken aufgezeigt. Die Parteien
haben zahlreiche Möglichkeiten, das
Rechtshilfeverfahren und damit auch das hängige
Strafverfahren im ersuchenden Staat zu verzögern oder
gar lahmzulegen. Da die Kantone für die Ausführung
der Rechtshilfe zuständig sind, können zudem grosse
Unterschiede im Ablauf des Verfahrens bestehen.

Rechtshilfeverfahren wird gestrafft
Die neuen Bestimmungen zum Rechtshilfeverfahren
gewährleisten einen einheitlichen Ablauf: Das BAP
leitet das Rechtshilfeersuchen nach einer formellen
Prüfung an die zuständige kantonale oder
eidgenössische Vollzugsbehörde weiter. Bei Ersuchen,
die mehrere Kantone oder eine Bundesbehörde
betreffen, kann eine zentrale Behörde vom BAP mit der
Leitung des Rechtshilfeverfahrens und mit der
Ausführung von Ergänzungsersuchen betraut werden. Die
Tragweite dieser Bestimmung wird noch verstärkt
durch das Konkordat über die Rechtshilfe und die
interkantonale Zusammenarbeit , das einem Richter
erlaubt, Vollzugshandlungen in einem anderen Kanton
vorzunehmen.

Der Eintretensentscheid, ob Rechtshilfe grundsätzlich
zulässig sei, wird in Zukunft nicht mehr anfechtbar
sein. Diese entscheidende Neuerung ermöglicht es, die
Rechtshilfe ohne Unterbruch bis zum Abschluss des
Verfahrens zu vollziehen. Einzig die
Schlussverfügung, die nach Abschluss aller
Rechtshilfehandlungen erlassen wird, kann an die
kantonale Beschwerdeinstanz und anschliessend an das
Bundesgericht weiterzogen werden. Nur in
Ausnahmefällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass
eine Zwischenverfügung einen "unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil" verursachen könnte,
ist eine Beschwerde vor dem Abschluss des
Rechtshilfeverfahrens möglich. Zu einer Beschwerde
legitimiert sind neu nur noch Personen, die
persönlich und direkt durch eine Rechtshilfemassnahme
betroffen sind.

Die "vereinfachte Ausführung" liefert die Grundlage,
um zahlreiche Rechtshilfeverfahren teilweise oder
ganz gütlich zu beenden und so eine Verzögerung des
Verfahrens zu vermeiden. Heute stellen nämlich die
von einem Rechtshilfeersuchen betroffenen Personen
mit einer Beschwerde häufig alle verlangten
Rechtshilfehandlungen in Frage, obwohl ihre
Einsprache manchmal nur die eine oder andere
Rechtshilfehandlung betrifft.

Herausgabe von Beweismitteln und Vermögenswerten klar
geregelt
Die Revision regelt ferner klar und differenziert die
Herausgabe von Beweismitteln sowie die Herausgabe von
Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung
oder Rückerstattung. Die Ueberarbeitung der geltenden
lückenhaften Bestimmungen wird Lösungen bei
komplizierten Fällen erleichtern. Beschlagnahmte
Beweismittel können dem ersuchenden Staat unter dem
Vorbehalt herausgegeben werden, dass sie nach
Beendigung des Prozesses zurückerstattet werden. Die
Rückerstattung von beschlagnahmten Gegenständen und
Vermögenswerten an die berechtigte oder geschädigte
Person kann in jeder Phase des ausländischen
Verfahrens erfolgen, sofern der ersuchende Staat
einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid
getroffen hat.

Nach dem Vorbild des Uebereinkommens des Europarates
über Geldwäscherei können die schweizerischen
Richter in Zukunft einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde unter bestimmten
Voraussetzungen unaufgefordert Informationen oder Be
weismittel übermitteln. Damit erhalten sie ein
modernes Mittel im Kampf gegen das organisierte
Verbrechen, insbesondere gegen die
grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität.

BAP erhält mehr Kompetenzen
Die Revision erweitert schliesslich die Kompetenzen
des BAP, wenn vorläufige Massnahmen anzuordnen sind,
ein Ersuchen mehrere Kantone zugleich oder eine
Bundesbehörde betrifft, Rückfragen beim ersuchenden
Staat erforderlich sind oder die Rechtshilfe an
Auflagen geknüpft wird. Verschleppt die ausführende
Behörde das Rechtshilfeverfahren, kann das BAP mit
einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung künftig
wirksamer in das Verfahren eingreifen.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

29. März 1995