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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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PUK-Arbeiten gehen Parallelverfahren vor

PUK-Arbeiten gehen Parallelverfahren vor

Die Arbeit parlamentarischer Untersuchungskommission (PUK)
soll nicht durch parallele Verfahren der Verwaltung gestört
werden. Der Bundesrat teilt deshalb in seiner Stellung
nahme zu einer parlamentarischen Initiative grundsätzlich
die Meinung einer Nationalratskommission, wonach sich
Disziplinarverfahren und Administrativuntersuchungen den
parlamentarischen Untersuchungen unterzuordnen hätten und
nur mit Zustimmung einer PUK eingeleitet oder weitergeführt
werden dürften. Allerdings vertritt der Bundesrat wegen der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und wegen der
Gewaltenteilung die Auffassung, dass Strafverfahren einer
differenzierteren Regelung bedürfen.

Die parlamentarische Initiative war von der PUK EMD als
allgemeine Anregung eingereicht worden. Beide
eidgenössischen Räte gaben dem Begehren Folge. Die zu
ständige Nationalratskommission erarbeitete sodann einen
konkreten Entwurf für entsprechende Gesetzesänderungen. Im
wesentlichen schlug sie vor, dass für die von einer PUK
untersuchten Fälle gerichtspolizeiliche
Ermittlungsverfahren, Disziplinar- und
Administrativuntersuchungen nur mit Ermächtigung dieser PUK
eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, sofern sie
Sachverhalte betreffen, welche Gegenstand der
parlamentarischen Untersuchung sind oder waren.

Der Bundesrat ist damit einverstanden, dass die Anordnung
oder Weiterführung einer Administrativ- oder
Disziplinaruntersuchung, die in den Untersuchungsbereich der
PUK fällt, von dieser genehmigt werden soll. Bei den
Strafverfahren, für die in der Regel die Kantone zuständig
sind, schlägt der Bundesrat indessen vor, dass die PUK nur
auf Verfahren des Bundes einwirken kann: Ihr sollen die
Ermächtigungen zur Strafverfolgung gegen Beamte unterbreitet
werden sowie die Eröffnung von gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft.
Kantonale Strafverfahren sollen dagegen nicht beeinflusst
werden. Die PUK soll zudem Strafverfahren nicht verhindern,
sondern nur verzögern können; andernfalls würde das
Legalitätsprinzip im Strafrecht unterlaufen. Ferner schlägt
der Bundesrat als Präzisierung vor, dass die
Voraussetzungen für den Entscheid der PUK im Gesetz ge
nannt werden. Er glaubt, dass eine künftige PUK  kaum je für
eine beantragte Untersuchung die Genehmigung verweigern
muss, sondern dass es zumeist genügen wird, wenn die
Untersuchungen aufeinander abgestimmt werden und der
jederzeitige Informationsanspruch der PUK gewährleistet
wird.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Informationsdienst

1. März 1995