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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Auswirkungen des Schengener Abkommens auf die

Pressemitteilung

Auswirkungen des Schengener Abkommens auf die
Schweiz noch ungewiss

Am 26. März fallen die Binnengrenzen zwischen sieben
EU-Ländern

Am 26. März tritt das Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) in Kraft. Seine
Auswirkungen auf die Schweiz lassen sich nur schwer
abschätzen. Fest steht, dass ab diesem Zeitpunkt die
Schweiz Aussengrenze gegenüber Deutschland und
Frankreich sein wird und Schweizer Bürger als
Drittausländer gelten werden.

Alte Verträge gelten weiter

Bereits bestehende Vertragsverhältnisse zwischen der
Schweiz und den einzelnen Mitgliedern des SDÜ (z. B.
über den kleinen Grenzverkehr, über die anerkannten
Reisedokumente, die Aufhebung der Visumpflicht usw.)
gelten nach dem völkerrechtlichen Grundsatz
"Verträge müssen eingehalten werden" weiter. Dieses
Prinzip hindert die Schengener Staaten jedoch nicht
daran, diese Abkommen allenfalls strenger anzuwenden.
Ausserdem ist es ihnen unbenommen, sie zu kündigen.
Eine strengere Praxis oder gar Kündigung der Abkommen
über den kleinen Grenzverkehr wäre mit gravierenden
Folgen für die Grenzgänger verbunden.

Seit 1991 haben auf schweizerische Initiative mehrere
Informationstreffen mit der Schengener Organisation
stattgefunden. Solche informellen Gespräche dienen in
erster Linie dazu, gemeinsame Lageanalysen
vorzunehmen und mögliche negative Auswirkungen des
SDÜ auf die Schweiz zu vermeiden.

Was will das Abkommen?

Das SDÜ vom 19. Juni 1990 hat zum Ziel, mehr
Sicherheit für die Bürger in Europa sowie
Personenfreizügigkeit zu gewährleisten. Der
Schengener Exekutivausschuss beschloss am 22.
Dezember 1994, das Übereinkommen, dem nur EU-
Mitgliedstaaten beitreten können, für die Erst
unterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frank
reich, Luxemburg und die Niederlande sowie für die
Beitrittsstaaten Spanien und Portugal auf den 26.
März 1995 in Kraft zu setzen. Für die übrigen
Mitgliedstaaten Italien und Griechenland wird
Beschluss gefasst, sobald diese die notwendigen
rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen.
Der Beobachterstatus wird ausschliesslich
beitrittsfähigen und -willigen EU-Mitgliedstaaten
gewährt. Österreich erhielt den Status am 27. Juni
1994, Dänemark hat ihn im Mai 1994 beantragt.

Ab 26. März darf jedermann, unabhängig von seiner
Nationalität, die Binnengrenzen der Anwenderstaaten
an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschreiten.
Um die innere Sicherheit zu verbessern, werden die
Kontrollen an den Aussengrenzen der Schengener
Organisation standardisiert, die Visumspolitik und -
praxis harmonisiert und die Zusammenarbeit zwischen
den Justiz- und Polizeibehörden der Vertragsstaaten
verstärkt. Das SDÜ regelt vor allem die
Einreisevoraussetzungen für Drittausländer (
Ausländer, die wie die Schweizer nicht Bürger eines
EU- bzw. EWR-Staates sind), die Zuständigkeit für
die Behandlung von Asylgesuchen, Rechtshilfe und
Auslieferung sowie die Bekämpfung der
Betäubungsmittelkriminalität.

Das Schengener Informationssystem

Als ein tragendes Element des Schengener
Kooperationssystems wird schliesslich das gemeinsame
Informationssystem SIS eingeführt. Es soll erlauben,
ohne Zeitverzug Daten über Personen und Sachen
abzurufen, nach denen im Zusammenhang mit der Vi
sumserteilung, dem Überschreiten der Aussengrenze
oder der Polizeizusammenarbeit gefahndet wird.

Die derzeit neun Schengener Vertragsstaaten setzen
alles daran, das anfänglich zu fünft erarbeitete
Regelwerk schrittweise in den 3. Pfeiler der
Europäischen Union
(= Regelung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Rechts- und Innenpolitik) zu überführen und in diesem
Rahmen weiterzuentwickeln.

17. März 1995

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Robert Eugster, Vizedir. BFA, Tel.
325 95 70

Die Info-Stelle EJPD gibt auf Wunsch interessierten
Medien-Vertretern einen Rohstoff zur Schengen-
Organisation ab.