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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Gewährleistung kantonaler Verfassungen


Pressemitteilung

Gewährleistung kantonaler Verfassungen

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, folgende
Änderungen kantonaler Verfassungen zu
gewährleisten:

- im Kanton Zürich:
Einzelinitiative
Eine Einzelinitiative im Kanton Zürich wird der
Volksabstimmung unterbreitet, wenn diese im
Kantonsparlament mit einfachem Mehr gutgeheissen
wird; früher waren dafür die Stimmen von 60 der
180 Mitglieder des Parlaments erforderlich.

- im Kanton Luzern:
Entflechtung der Wahltermine
	Im Kanton Luzern finden künftig die Wahlen für
die verschiedenen kantonalen und kommunalen
Behörden nicht mehr jeweils im gleichen Jahr
statt.

- im Kanton Nidwalden:
Kantonale Wahlen und Abstimmungen
Der Kanton Nidwalden wird für die Wahl von
Regierungsrat und Ständerat sowie für
Verfassungsänderungen das schriftliche, geheime
Abstimmungsverfahren an der Urne einführen. Für
die anderen Sachgeschäfte der Landsgemeinde kann
eine Urnenabstimmung von einem Zwanzigstel der
Stimmberechtigten verlangt werden.

- im Kanton Zug:
Amtsdauer und Amtseid
Künftig werden nur noch diejenigen
Behördenmitglieder auf Verfassung und Gesetz
vereidigt, die entweder vom Volk oder vom
Kantonsrat auf Amtsdauer gewählt werden.
Rechtsschutz des Justizpersonals
Das Obergericht wird für die gerichtliche
Überprüfung von Verfügungen im Bereich des
Personalwesens für das Personal des
Verwaltungsgerichts zuständig erklärt.
Kantonsrat als Bestätigungsbehörde
Die Aufgaben des Kantonsrat als
Bestätigungsbehörde bei Wahlen werden auf
einzelne Fälle beschränkt.

- im Kanton Solothurn:
Privatisierung der Kantonalbank
Die Verfassungsänderung schafft die Grundlagen
für die Privatisierung der Solothurner
Kantonalbank.
Entlastung der Bürgergemeinden
Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe und des
Vormundschaftswesens werden von den
Bürgergemeinden auf die Einwohnergemeinden
übertragen.

- Kanton Basel-Stadt:
Aufhebung der Karenzfrist für neuzuziehende
Stimmberechtigte
Die Verfassungsänderung hebt die Karenzfrist für
neuzuziehende Stimmberechtigte auf; die
Gemeinden können für ihre Belange eine solche
jedoch weiterhin vorsehen.
Übergangsbestimmung betreffend Legislaturperiode
Im Zusammenhang mit einer Revision des
Wahlgesetzes wird die laufende Amts- und
Legislaturperiode verlängert.

6. Juni 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst