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Ermittlungen gegen Betäubungsmittelhandel

Pressemitteilung

Ermittlungen gegen Betäubungsmittelhandel
und Falschgeld wieder unter der Leitung der
Bundesanwaltschaft

Aufhebung der Verordnung über die Eingliederung des
Zentralpolizeibüros in das Bundesamt für
Polizeiwesen

Der Bundesrat hat die Verordnung über die
Eingliederung des Zentralpolizeibüros in das
Bundesamt für Polizeiwesen aufgehoben. Ab 1. Juli
1995 stehen die Ermittlungen der gerichtlichen
Polizei auch in den Bereichen illegaler
Betäubungsmittelhandel und Falschgeld wieder unter
der Leitung des Bundesanwalts oder der
Bundesanwältin.

Im Zusammenhang mit den Vorstössen der PUK-EJPD
entschied der Bundesrat am 20. November 1991, das
Schweizerische Zentralpolizeibüro in das Bundesamt
für Polizeiwesen einzugliedern. Gleichzeitig wurde
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
beauftragt, die notwendige Reorganisation
durchzuführen.

Mit Verordnung vom 19. August 1992 wurde hierauf das
Zentralpolizeibüro in das Bundesamt für Polizeiwesen
eingegliedert. Gleichzeitig schuf der Bundesrat für
den Bereich der gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren bei Falschgeld- und Betäu
bungsmitteldelikten gestützt auf Art. 16 des
Bundesstrafprozesses eine besondere Regelung der
Stellvertretung des Bundesanwaltes (Art. 2 und 3 der
Verordnung). Diese Regelung war ausdrücklich als
Uebergangslösung gedacht, die bis zur Entflechtung
der Funktionen des Bundesanwalts oder der
Bundesanwältin gelten sollte.

Die Annahme, dass bis spätestens Ende 1995 eine
gesetzliche Neuordnung in Kraft treten würde, hat
sich nicht erfüllt, da die vorberatende Kommission
des Ständerates die Aufgaben der künftigen
Bundesanwaltschaft neu überprüfen will.

Die Leitung der Ermittlungen der gerichtlichen
Polizei durch die Bundesanwältin steht im Einklang
mit dem neuen Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche
Zentralstellen des Bundes. Die Bundesanwältin wird
demnach die gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren bei Falschgelddelikten und bei
internationalen oder interkantonalen Drogenhandel
eröffnen und die notwendigen Zwangsmassnahmen
anordnen. Die übrigen Zentralstellen des Bundesamtes
für Polizeiwesen haben noch keine
Ermittlungskompetenz.

Die Aufhebung der Verordnung über die Eingliederung
des Zentralpolizeibüros in das Bundesamt für
Polizeiwesen ist Bestandteil des Massnahmeplans, den
das EJPD am 7. März 1995 erlassen hat. Dieser Plan
sieht zahlreiche Massnahmen zur effizienteren
Bekämpfung des organisierten Verbrechens vor.

27. Juni 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Peter Lehmann,
Bundesanwaltschaft, Tel. 322 81 69

Texte français au verso