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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Entscheide zur Dienstleistungspflicht in der Armee 95

Keywords: Pressemitteilung, Dienstleistungspflicht,
Armee 95, Wiederholungskurse,
Ergänzungskurse,Anrechnung, Restdiensttage, Gefreite,
Soldaten, Kader, Subalternoffiziere, höhere Unteroffiziere

(Ti) Entscheide zur Dienstleistungspflicht in der Armee 95

(Ld) Gefreite und Soldaten, die im Rahmen ihrer
Wiederholungs- und Ergänzungskur-se in der "alten"
Armee jeweils mehr als zwei zusätzliche Diensttage
geleistet haben, können davon ausgehen, dass ihnen
diese an die gesamte Dienstleistungs-pflicht angerechnet
werden. Den davon betroffenen rund 50'000 Angehörigen
der Armee wird ihr neues Diensttagetotal im Herbst
schriftlich mitgeteilt. Für Offiziere und Unteroffiziere
hingegen wird an der gesetzlich abgestützten Praxis
(keine Anrechnung der in der "alten" Armee geleisteten
Erkundungstage und Ka-dervorkurse an die gesamte
Dienstleistungspflicht) festgehalten. Dies beschloss die
Geschäftsleitung des Eidgenössischen
Militärdepartements unter dem Vorsitz von
Bundespräsident Kaspar Villiger an ihrer letzten Sitzung.
Ferner entschied sie, dass Armeeangehörige, die in der
Armee 95 nur noch Restdiensttage leisten müssen,
grundsätzlich aufzubieten sind.

(Tx) Das Bundesamt für Adjutantur (BADJ) hatte in
diesem Frühjahr alle Angehörigen der Armee (AdA)
schriftlich über ihre in der Armee 95 noch zu leistenden
Diensttage infor-miert; zu diesem Zweck verschickte es
mehr als 630'000 individuell verfasste Briefe. Rund
16'500 AdA oder 2,6 Prozent haben auf das Schreiben
reagiert, die meisten von ihnen (etwa 14'000) telefonisch.
Der überwiegende Teil der Beanstandungen war all-
gemeiner Art (Adresse, PISA-Eintragung,
Dienstverschiebung etc.). Ungefähr 3'000 Re-
klamationen betrafen die von Soldaten und Gefreiten im
Rahmen ihrer Wiederholungs- oder Ergänzungskurse
zusätzlich geleisteten, aber nicht angerechneten
Diensttage. Bis heute erhoben deswegen etwas mehr als
150 Armeeangehörige Dienstbeschwerde.
	Das BADJ nahm sich des Problems, das sich erst
im Laufe der Überführung der "alten"  in die "neue"
Armee als solches herausgestellt hatte, an und arbeitete
in der Folge eine Neuregelung der Anrechnung zusätzlich
geleisteter Diensttage aus. Dieser hat nun die
Geschäftsleitung (GL) EMD an der letzten Sitzung
zugestimmt. Die Beschlüsse, die vom Bundesamt für
Justiz gestützt werden, sehen im einzelnen wie folgt aus:

1. Zusätzlich geleistete Diensttage von Gefreiten und
Soldaten
	Gefreite und Soldaten hatten in der Armee 61 total
8 WK zu je 20 Tagen sowie 3 EK zu je 13 oder 2 EK zu je
20 Tagen zu leisten. Zusätzlich und ohne Anrechnung an
die Ge-samtdienstzeit konnten sie aufgrund der
gesetzlichen Regelung aufgeboten werden zu höchstens
2 Tagen pro WK/EK (z.B. Motorfahrer, Dienstpersonal);
genau festgelegten Tagen im Falle einer Umorganisation
oder Neubewaffnung eines Truppenverbandes (z.B.
Umschulungskurs zur Einführung der Panzerhaubitzen).
	Darüber hinaus wurden viele Armeeangehörige von
ihren Kommandanten zu zusätz-lichen, also
gewissermassen freiwilligen Diensttagen aufgeboten. Ob
diese Tage durch Urlaub oder vorzeitiges Abtreten
kompensiert oder tatsächlich freiwillig geleistet wur-den,
lässt sich heute kaum mehr nachweisen. Das EMD ist
sich bewusst, dass viele Armeeangehörige von der
nachträglichen Anrechnung zu Unrecht profitieren.
Ebenso sicher ist aber, dass einer gewissen Anzahl
Armeeangehöriger mit der Nichtanrechnung Unrecht
geschehen ist. Die GL EMD hat deshalb folgendes
entschieden: Die nach Bundesgesetz über die
Militärorganisation (Art. 115) zusätzlich geleisteten
höchstens 2 Diensttage werden nicht an die
Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Nur die über 2
Tage hinaus geleisteten zusätzlichen Diensttage werden
nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht
angerechnet; ausgenommen sind die vom Parla-ment
angeordneten zusätzlichen Diensttage bei
Umorganisation oder Neubewaff-nung eines
Truppenverbandes.
	Von der nachträglichen Anrechnung betroffen sind
rund 50'000 Gefreite und Soldaten. Ihnen wird das BADJ
Ende Sommer die geänderte Dienstpflicht in der Armee
95 schrift-lich mitteilen. Dadurch wird ein Teil der
erhobenen Dienstbeschwerden gegenstands-los.
	Gefreite und Soldaten, die sich zur Zeit im WK
befinden oder in den nächsten Monaten in den WK
einrücken müssen - und die glauben, die erwähnten
Bedingungen für die nachträgliche Anrechnung zusätzlich
geleisteter Diensttage zu erfüllen - , können sich
mündlich oder schriftlich bei der zentralen Auskunftsstelle
des BADJ über ihre Dienstpflicht erkundigen.
(Bundesamt für Adjutantur, Sonnenbergstrasse 17, 3003
Bern, Telefon 031 / 324 00 14; Telefax 031 / 324  32 67).

2. Zusätzliche Diensttage der Kader
Unter den Armeeangehörigen, welche mit der
"Diensttagebuchhaltung" nicht einver-standen waren,
befanden sich auch einige hundert Offiziere und
Unteroffiziere. Sie vertraten die Auffassung, die von ihnen
geleisteten Erkundungstage und Kadervorkurse seien
obligatorisch gewesen und müssten deshalb an ihre
Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet werden.
	Die GL EMD, der neben Departementschef,
Generalstabschef, Ausbildungschef, Flie-gerchef,
Rüstungschef und Generalsekretär auch die
Kommandanten der vier Korps angehören, stützt sich
demgegenüber auf das Gesetz (MO Art. 115 und 121),
wonach Offiziere und Unteroffiziere zwecks
Rekognoszierung und Vorbereitung von Kursen sowie für
die Kadervorkurse zu zusätzlichen, nicht anrechenbaren
Diensttagen aufge-boten werden konnten.
	Das EMD ist sich bewusst, dass diese
Entscheidung nicht bei allen Betroffenen auf Verständnis
stossen wird; gerade in ihrer Anfangsphase ist die Armee
95 jedoch ganz besonders auf erfahrene Kader
angewiesen.
	Noch ungelöst ist die Problematik der
Gesamtdienstleistungspflicht jener Kader, die kürzere
Beförderungsdienste geleistet haben (Sanitätsoffiziere,
technische Unteroffiziere etc.); dieser Frage wird sich die
Geschäftsleitung nach den Sommerferien annehmen.

3. Restdiensttage in der Armee 95
Grundsätzlich gilt: Restdiensttage müssen in der Armee
95 vollumfänglich geleistet werden. Für Armeeangehörige
mit Restdiensttagen, die nicht mehr der gesamten Dauer
eines Wiederholungskurses entsprechen, gilt laut
Beschluss der Geschäftsleitung EMD folgende Regelung:
	1) Armeeangehörige, die aufgrund ihrer Einteilung,
ihres Grades und ihrer Funktion normalerweise zwei-
oder dreiwöchige Wiederholungskurse zu absolvieren
haben, werden in der Regel nicht mehr zum WK mit ihrer
Einheit aufgeboten, wenn sie bis zum Erreichen der
Gesamtdienstleistungspflicht noch weniger als 12 Tage
Dienst (Restdiensttage) leisten müssen.
	2) Armeeangehörige, die aufgrund ihrer Einteilung,
ihres Grades und ihrer Funktion normalerweise
einwöchige Wiederholungskurse zu bestehen haben,
werden in der Regel nicht mehr zum WK mit ihrer Einheit
aufgeboten, wenn sie bis zum Erreichen der
Gesamtdienstleistungspflicht noch weniger als 5 Tage
Dienst leisten müssen.
	Die von solchen Fällen betroffenen
Einheitskommandanten müssen die zuständigen mi-
litärischen Stellen rechtzeitig darüber informieren, ob
diese Armeeangehörigen aus-nahmsweise trotzdem in
den Wiederholungskurs aufgeboten werden sollen,
beispiels-weise für Sonderaufgaben im Rahmen des
Kadervorkurses oder des WK.
	3) Armeeangehörige nach Absatz 1) oder 2) leisten
ihre Restdiensttage normalerweise als Dienstpersonal
(Hilfspersonal) in Taktisch-Technischen Kursen,
Kadervorkursen, sonstigen Kursen der Grossen
Verbände oder in Schulen. Die Restdiensttage sind in der
Regel zusammenhängend zu leisten.

4. Dienstpflicht Subalternoffiziere und höhere
Unteroffiziere
Gemäss Übergangsrecht müssen den Formationen bis
Ende 1999 genügende Bestände an Subalternoffizieren
(Oberleutnants, Leutnants), und höheren Unteroffizieren
(Adju-tant-Unteroffiziere, Einheits-Feldweibel, Einheits-
Fouriere) zur Verfügung gestellt wer-den. Bis zur
Entlassung aus der Militärdienstpflicht bzw. längstens bis
zum 31.12.1999 können Subalternoffiziere und höhere
Unteroffiziere, selbst wenn die Limiten der
Gesamtdienstleistungspflicht dadurch überschritten sind,
wie folgt aufgeboten werden: Eingeteilte
Subalternoffiziere ab dem 43. Altersjahr ausnahmsweise
zu höchstens 40 Tagen (nach der Verordnung über die
Dienstleistungen im Landsturmalter); Subalternoffiziere
im 42. Altersjahr und jüngere zu so vielen Diensttagen,
wie sie dem ehemaligen Landwehralter entsprechen,
zuzüglich die Diensttage für Erkundun-gen und
Kadervorkurse (=höchstens 105 Tage in Einheiten
respektive 140 Tage in Stäben); Einheits-Feldweibel,
Einheits-Fouriere und Adjutant-Unteroffiziere (Fähnrich)
im 32. Altersjahr und jünger für zwei
Kadervorkurse/Wiederholungskurse (=höchstens 54
Tage).
	Die Geschäftsleitung des EMD hat beschlossen,
diese Übergangsbestimmungen seien durchzusetzen -
allerdings nur dort, wo dies von den WK-Beständen her
zwingend er-forderlich ist.
	Es ist möglich, dass die Subalternoffiziere und
höheren Unteroffiziere diese Dienstlei-stungspflicht bei
akutem Mangel auch in einer anderen als der eigenen
Einheit zu leisten haben.

NOTIZ AN DIE REDAKTION:  itte den unter Punkt 1.
gesetzten Kasten mit der Telefon- und Telefax-Nummer
in Ihren Text übernehmen, damit die Armeeangehörigen
ihre Vorgehensweise auch aus den Medien entnehmen
können. Besten Dank!

FÜR WEITERE AUSKÜNFTE: Martin Bühler,
Informationschef EMD, Tel. 031 / 324 50 82

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