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Vorschriften für Berufschauffeure mit dem

Pressemitteilung

Vorschriften für Berufschauffeure mit dem
EU-Recht harmonisiert
Bundesrat verabschiedet Revision der ARV

Der Bundesrat hat auf den 1. Oktober 1995 die
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften für
Berufschauffeure an das EU-Recht angepasst. Die
neuen Vorschriften sind flexibler und daher den
spezifischen Bedürfnissen des Transportgewerbes
besser angepasst, aber insgesamt ebenso streng wie
die alten Vorschriften.

Das europäische Recht legt keine Höchstgrenze der
wöchentlichen Arbeitszeit fest. Im Einvernehmen mit
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beschränkt
der Bundesrat die Höchstarbeitszeit auf 46
Stunden. Zusätzlich können pro Woche maximal 10
Ueberstunden geleistet werden. Pro Jahr sind - wie
bisher - nicht mehr als insgesamt 208 Ueberstunden
zulässig.

Gemäss den neuen Kontrollbestimmungen übernimmt die
Schweiz den EU-Fahrtschreiber. Im Gegensatz zum
bisher vorgeschriebenen Fahrtschreiber-Typ verwen
det dieses Gerät nicht mehr pro Tag und Fahrzeug,
sondern neu pro Tag und Fahrzeugführer ein
Einlageblatt. Dank diesem persönlichen Einlageblatt
müssen die Fahrzeugführer in Zukunft in der Regel
kein Arbeitsbuch mehr führen, was ihre ad
ministrativen Arbeiten erheblich vermindern wird.

Die Anpassung ans EU-Recht erfolgt durch die
Schaffung einer neuen Verordnung über die Arbeits-
und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (ARV 1). Die geltende ARV wird in
eine Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der
Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen
Personentransport (ARV 2) umgewandelt. Diese
Verordnung gilt vor allem für die Taxichauffeure.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

21. Juni 1995