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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Sommerzeit dauert 1996 und 1997 bis Ende

Pressemitteilung

Sommerzeit dauert 1996 und 1997 bis Ende
Oktober

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) hat für die kommenden zwei Jahre, in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Europäischen
Union (EU), folgende Sommerzeitregelung erlassen:

1996	Beginn: 31. März	Ende: 27. Oktober
1997	Beginn: 30. März	Ende: 26. Oktober

Bei Sommerzeitbeginn müssen die Uhren jeweils morgens
um 2 Uhr auf drei Uhr vorgestellt und bei
Sommerzeitende um drei Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt
werden.

Das Zeitgesetz vom 21. März 1980 ermächtigt den
Bundesrat, die Sommerzeit einzuführen und den
jeweiligen Zeitpunkt der Umstellung festzulegen,
damit zeitliche Übereinstimmung mit den benachbarten
Staaten erreicht werden kann. Die
Sommerzeitverordnung bestimmt, dass die Sommerzeit in
der Schweiz für den gleichen Zeitraum festgelegt wird
wie in der EU. Die Verordnung ermächtigt das EJPD,
die notwendigen Anpassungen per
Departementsverordnung vorzunehmen.

Am 30. Mai 1994 hat die EU das Ende der Sommerzeit
für die Jahre 1996 und 1997 einheitlich für ganz
Europa, einschliesslich Grossbritanniens und Irlands,
auf Ende Oktober festgelegt. Im weiteren hat sie
verpflichtet die Kommission, vor dem 1. Januar 1996
eine ab 1998 gültige Regelung zu erarbeiten.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT

Informations- und Pressedienst

23. Juni 1995