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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Mehr Wettbewerb im Automobilmarkt

Pressemitteilung

Mehr Wettbewerb im Automobilmarkt
Bundesrat erleichtert den Import von Motorfahrzeugen

Der Bundesrat will den Import von Motorfahrzeugen
wesentlich erleichtern. Er hat zu diesem Zweck die
technischen Vorschriften für Strassenfahrzeuge mit
den europäischen Vorschriften harmonisiert und das
Typengenehmigungverfahren vereinfacht. Die Abgas- und
Lärmnormen bleiben auf Schweizer Niveau oder werden
strenger. Formalitäten werden abgebaut. Der Konsument
kann aus der Neuregelung unmittelbaren Nutzen
ziehen.

Damit hat der Bundesrat die technischen
Handelshemmnisse im Bereich der Strassenfahrzeuge
beseitigt und sein am 30. Juni 1993 im Rahmen der
Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung
gestecktes Ziel erfüllt. Die Revision entspricht auch
den Empfehlungen der Kartellkommission zur
Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem
Personenwagenmarkt, soweit dies auf Verordnungsstufe
ohne Revision des SVG möglich ist. Die Änderungen
treten am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Vereinfachung und mehr Wettbewerb
Die neue Verordnung über die Typengenehmigung von
Strassenfahrzeugen (TGV) fasst die heute in
verschiedenen Verordnungen festgelegten Vorschriften
zusammen und bringt folgende Neuerungen:
*	Die Erteilung der Genehmigung für einen
Fahrzeugtyp wird wesentlich erleichtert: Auf eine
technische Prüfung am Fahrzeug wird verzichtet,
wenn die betreffenden EU- oder ECE-Genehmigungen
vorgelegt werden. Zudem wird die Typenge
nehmigung künftig nur noch fahrzeugbezogen
erteilt. Parallelimporteure können damit aufgrund
einer bereits dem Erstimporteur erteilten
Typengenehmigung Fahrzeuge in den Handel bringen,
was zu mehr Wettbewerb unter den Anbietern
typengleicher Fahrzeuge führt.
*	Fahrzeuge, die in der Schweiz typengenehmigt
worden sind, können künftig ohne zahlenmässige
Beschränkung von jedermann importiert und
zugelassen werden. Wer davon Gebrauch machen will,
muss sich gegen eine Gebühr von 300 Franken beim
Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) als Inhaber der
Typengenehmigung registrieren lassen. Er gilt
als gewerbsmässiger Importeur und ist
verpflichtet, allfällige Rückruf- und In
standstellungsarbeiten auf eigene Kosten
durchführen zu lassen, wenn sich anlässlich einer
Konformitätsüberprüfung im Rahmen der Marktüberwa
chung zeigt, dass er vorschriftswidrige Fahrzeuge
in den Schweizer Handel gebracht hat.
*	Die Typengenehmigungspflicht und die daran
angeknüpfte Konformitätsüberprüfung
(Marktüberwachung) gilt nur für gewerbsmässige
Importeure, nicht jedoch für Personen, die ihr
Fahrzeug im Ausland zum Eigengebrauch kaufen.
*	Wer nur einen Personenwagen pro Jahr und Typ
einführt, gilt als Importeur zum Eigengebrauch und
ist von der Typengenehmigungspflicht befreit. Er
kann das importierte Fahrzeug beim Kanton direkt
zur Zulassung anmelden, wenn eine EU-
Uebereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Diese
wird in der EU für die meisten neuen
Personenwagentypen ab 1996 zu jedem Einzelfahr
zeug abgegeben. Liegt diese Bescheinigung nicht
vor, so wird die Befreiung von der
Typengenehmigung auf Gesuch hin vom BAP verfügt.

Uebernahme der EU-Ausrüstungsvorschriften
Die umfassenden Änderungen bedingten eine
Totalrevision der Verordnung über Bau und Ausrüstung
der Strassenfahrzeuge (BAV), die in Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

(VTS) umbenannt worden ist. Details der
Harmonisierung werden in zwei neuen Verordnungen über
technische Anforderungen an Transport-Motorwagen und
deren Anhänger (TAFV 1) sowie über technische
Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV
2) geregelt. Die wichtigste Neuerung betrifft die
Uebernahme der EU-Vorschriften über Lärm und Abgas
einschliesslich der Übergangsbestimmungen. Die in
der EU geltenden oder beschlossenen Lärm- und
Abgasvorschriften entsprechen den schweizerischen
Vorschriften. Zudem werden die EU-Fahrzeugklassen
eingeführt. Weitere wichtige Änderungen betreffen für
schwere Motorwagen die
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung, die hintere
Unterfahrschutzvorrichtung und den Fahrtschreiber.

Ferner werden die Ausrüstungsvorschriften für
Fahrräder vereinfacht (siehe separate
Pressemitteilung auf Seite 4). Im Interesse der
schwächsten Verkehrsteilnehmer sind Frontschutzbügel
an Motorfahrzeugen künftig nur mehr zulässig, wenn
sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern oder
Zweiradfahrern, keine zusätzliche Verletzungsgefahr
darstellen. Diesen strengeren Anforderungen nicht
entsprechende, bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge
müssen bis spätestens 1. April 1996 angepasst werden.

Neue Motorwagen und landwirtschaftliche Traktoren,
die zum Verkehr zugelassen werden, müssen
grundsätzlich den Bestimmungen der TAFV 1 oder TAFV 2
entsprechen. Die für die Zulassung notwendigen
Unterlagen können mittels EU-Gesamtgenehmigung, EU-
Übereinstimmungsbescheinigung oder in Form einzelner
EU-Teilgenehmigungen erbracht werden. Fahrzeuge, für
die nicht alle Prüfungsunterlagen vorgewiesen
werden können, Fahrzeuge aus Klein- und Auslaufserien
sowie Fahrzeuge, die dem in der EU nicht
harmonisierten Bereich angehören , können nach den
Anforderungen der VTS geprüft und zugelassen werden.

Weitere Auskünfte erteilt: Vizedirektor Albert
Ramseyer, Bundesamt für Polizeiwesen (Hauptabteilung
Strassenverkehr), Tel. 031 / 963 42 93

EIDGENOESSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

21. Juni 1995

Pressemitteilung

Vorderer Rückstrahler an Fahrrädern ab
1. Juli 1995

Fahrräder müssen ab 1. Juli 1995 mit einem vorderen,
weissen Rückstrahler (Katzenauge) ausgerüstet sein.
Die neue Verordnung über die technischen Anforde
rungen an Strassenfahrzeuge (VTS) lässt auch
retroflektierende Folien zu, vorausgesetzt dass sie
im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf 100
Meter sichtbar werden.

Alle Fahrräder müssen mit festangebrachten oder
abnehmbaren Lichtern ausgerüstet sein. Am 22.
Dezember 1993 legte der Bundesrat fest, dass an allen
Fahrrädern zudem ein nach vorn gerichteter
Rückstrahler angebracht sein muss. Der vordere
Rückstrahler erhöht mit geringem technischem und
finanziellem Aufwand die Sicherheit der
Fahrradfahrer. Wegen Lieferengpässen verlängerte der
Bundesrat im letzten Frühjahr die Uebergangsfrist um
ein Jahr.

Bei Rennpedalen, Sicherheitspedalen und andere
Spezialpedalen schreibt die VTS keine Rückstrahler
mehr vor. Zudem müssen die Fahrräder nicht mehr mit
einer Grundplatte für die Versicherungsvignette
ausgerüstet sein; die Vignette kann künftig gut
sichbar irgendwo am Fahrrad angebracht werden.

EIDGENOESSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

21. Juni 1995