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Neue Datenbank für ungeklärte Straftaten und

Pressemitteilung

Neue Datenbank für ungeklärte Straftaten und
Sachfahndungen
Bundesrat verabschiedet revidierte Ripol-Verordnung

Der Bundesrat hat die rechtlichen Grundlagen
geschaffen, um das automatisierte Fahndungssystem
(Ripol) mit einer Datenbank für ungeklärte Straftaten
und Sachfahndungen (z.B. nach Kunstgegenständen,
Schmuck, Waffen, Ausweisschriften) zu ergänzen. Er hat
die revidierte Ripol-Verordnung gutgeheissen und auf
den 1. August 1995 in Kraft gesetzt. Im kommenden
Herbst werden die ersten Kantone an die neue Datenbank
angeschlossen.

Bereits kurz nach der gesamtschweizerischen Einführung
der Personen- und Fahrzeugfahndung im Jahr 1991
verlangten die (mehrheitlich mit Karteisystemen arbei
tenden) Kantone, Ripol mit einer Sachfahndungsdatenbank
zu ergänzen. Abklärungen des für Ripol zuständigen
Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) und der kantonalen
Polizeikorps ergaben, dass eine allein auf die Sache
ausgerichtete Fahndung dem Bedürfnis nicht
vollumfänglich gerecht würde. Fast jede Sachfahndung
steht nämlich mit einem Delikt in Verbindung
(Diebstahl, Erpressung, Raub usw.). Das BAP gelangte
deshalb zur Ueberzeugung, dass nicht nur eine Datenbank
für Sachfahndungen, sondern auch zur Aufklärung
ungeklärter Straftaten zu schaffen sei.

Zusammen mit den kantonalen Polizeikorps und dem
Grenzwachtkorps erarbeitete das BAP das Konzept für die
neue Datenbank, die klar von den bereits bestehenden
Datenbanken für die Fahndung nach Personen und
Fahrzeugen getrennt ist. Die Ermittlungbehörden
erhalten mit einem gesamtschweizerischen Abrufverfahren
und den Recherchemöglichkeiten über die Kantonsgrenzen
hinaus ein wirksames Hilfsmittel im Kampf gegen die
nationale und internationale Kriminalität.

Zugriff der Schweizer Vertretungen aufs Ripol
Die revidierte Verordnung legt fest, welche Behörden
direkt (on-line) an das System angeschlossen werden, um
ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Neu können die
schweizerischen Vertretungen im Ausland Zugriff aufs
Ripol erhalten. Mit dem Anschluss an die
Personenfahndungs-Datenbank soll verhindert werden,
dass Einreisevisa an Ausländer erteilt werden, gegen
die z.B. Einreisesperren bestehen oder die zur Fahndung
ausgeschrieben worden sind. Damit kann auch
ausgeschlossen werden, dass Schweizer Bürgern, gegen
die ein Haftbefehl besteht, Pässe verlängert oder neu
ausgestellt werden. Mit dem Zugriff auf die
Sachfahndungs-Datenbank soll verhindert werden, dass
sich Personen Vorteile mit gestohlenen Ausweisen
verschaffen können.

Neu soll auch ein On-line-Anschluss ausländischer
Interpol-Stellen, insbesondere unserer Nachbarstaaten,
ermöglicht werden. Dieser Anschluss ist auf die
Sachfahndung begrenzt; ein Zugriff auf Personendaten
ist ausgeschlossen. On-line-Anschlüsse nationaler
Interpol-Stellen auf ausländische Sachfahndungs-
Datenbanken bestehen in Europa schon seit Jahren.

Mit der Revision der Ripol-Verordnung vom 27. Juni 1990
erfolgen auch zwei formelle Anpassungen. Die
revidierte Verordnung enthält keine Regelungen mehr
betreffend Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von
Daten, sondern verweist auf das am 1. Juli1993 in Kraft
getretene Datenschutzgesetz. Damit gelangt dessen Rege
lung der Rechte der Betroffenen, insbesondere das
Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht,
uneingeschränkt zur Anwendung. Eine formelle Anpassung
bedingt ferner die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene
gesetzliche Grundlage für das Ripol (Artikel 351bis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches).

EIDGENOESSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

19. Juni 1995