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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Vorentwurf zur Revision des Stiftungsrechts

Pressemitteilung

Vorentwurf zur Revision des Stiftungsrechts
wird überarbeitet
Verbot der Stiftungen mit überwiegend wirtschaftlichem
Zweck umstritten

Der Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches
(Stiftungsrecht und Eröffnung von Ehe- und
Erbverträgen) ist in der Vernehmlassung kontrovers
aufgenommen worden. Ein Handlungsbedarf im
Stiftungsrecht wird zwar mehrheitlich bejaht, doch
verschiedene Punkte der Revision sind auf Kritik
gestossen. Der Bundesrat hat deshalb das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt,
zusammen mit der Stiftungsaufsicht im Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) den Vorentwurf im Lichte
der Vernehmlassungsergebnisse zu überarbeiten.

Geteilt sind die Meinungen vor allem über den zentralen
Punkt des Vorentwurfs, das Verbot von Stiftungen mit
überwiegend wirtschaftlichem Zweck. Die Kantone
stimmten dieser Aenderung grundsätzlich zu,
kritisierten aber vereinzelt den Wortlaut der neuen
Bestimmung. Die CVP, SP und LPS begrüssten das
vorgeschlagene Verbot, die FDP und SVP lehnten hingegen
ein generelles Verbot ab. Die interessierten
Organisationen lehnten das Verbot der
Unternehmensstiftung ab. Die stark divergierenden
Meinungsäusserungen erfordern deshalb eine nochmalige
Prüfung der umstrittenen Frage unter Berücksichtigung
der Revisionsbestrebungen und entsprechender
Koordination im Bereich des Gesellschaftsrechts.

Auch bezüglich des Erfordernisses der Widmung eines
angemessenen Vermögens für die Stiftung, welches ihre
Lebensfähigkeit sicherstellen soll, sind die Meinungen
geteilt. Während diese Neuerung bei den interessierten
Organisationen mehrheitlich auf Ablehnung stiess,
begrüsste sie eine Mehrheit der Kantone. Die
Befürworter lehnten allerdings eine restriktive
Auslegung dieser Bestimmung ab. Nach ihrer Ansicht soll
die Errichtung von Stiftungen selbst mit ungenügendem
Anfangsvermögen möglich sein, wenn die Aussichten auf
weitere Zuwendungen belegt werden können.

Die grosse Mehrheit aller Vernehmlassungsadressaten
lehnte das obligatorische Vorprüfungsverfahren ab. Die
vorgeschlagene Neuerung sah vor, dass eine Stiftung
erst im Handelsregister eingetragen werden soll,
nachdem die stiftungsrechtliche Aufsichtsbehörde in
einer Verfügung die Rechtmässigkeit des
Errichtungsaktes festgestellt hat. Die Kantone sehen
keinen Anlass, von ihrer bewährten Praxis abzuweichen:
In einem informellen Verfahren wird der Entwurf der
Stiftungsurkunde vor der Eintragung ins Handelsregister
der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung unterbreitet. Für
die interessierten Organisationen steht das
Vorprüfungsverfahren im Widerspruch zur freiheitlichen
Privatrechtsordnung. Angesichts dieser Argumente
verzichtet der Bundesrat auf die Einführung eines
obligatorischen Vorprüfungsverfahrens.

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

19. Juni 1995

Für zusätzliche Auskünfte können Sie sich wenden an:
Markus Ducret, Bundesamt für Justiz,
Tel. 031/ 322 41 81.