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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Begründung zum Entscheid der Tempolimiten Luzern

PRESSEMITTEILUNG

Bundesrat verabschiedet Begründung zum Entscheid der
Tempolimiten auf Luzerner Autobahnen

Nachdem der Bundesrat am 12. April 1995 entschieden hatte,
dass die 1992 verfügten Tempolimiten auf den Luzerner
Autobahnen N2 und N14 nicht mehr gerechtfertigt sind, hat er
die schriftliche Begründung für diesen Beschwerdeentscheid
verabschiedet und sie den Parteien zugestellt. Der Bundesrat
hat sich bei seiner Begründung insbesondere auf die Tatsache
gestützt, dass bei der Emission von Luftschadstoffen eine
abnehmende Tendenz in Rechnung gestellt werden muss. Zudem
führt er aus, dass zur Erreichung einer erheblichen
Verminderung der Umweltbelastung in den Bereichen Luft und
Lärm im Einzelfall differenziertere Massnahmen vorzusehen
sind als generelle Tempobeschränkungen.

Im einzelnen liess sich der Bundesrat von folgenden
Ueberlegungen leiten:

Grundsätzlich hält der Bundesrat fest, dass die Festlegung
abweichender Geschwindigkeitsregelungen auf Autobahnen
durch einen Kanton aufgrund der Strassenverkehrsgesetz-
gebung erfolgen darf, wenn geprüft worden ist, ob die
Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder
ob andere geeignete Massnahmen zur Behebung der Umwelt-
belastung zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich der Belastung der Luft im Falle der Luzerner
Autobahnen stellte sich heraus, dass sich die Regierung
des Kantons Luzern 1992 bei den Stickstoffdioxid-Werten
nicht auf aktuelle Daten stützte. Gestützt auf das vom
Eidgenössischen Finanzdepartement eingeholte
Obergutachten führt der Bundesrat aus, dass die
Stickstoffdioxid-Immissionen durch die Herabsetzung
der Höchstgeschwindigkeit nicht erheblich gesenkt
werden konnten. Bei den Stickstoffdioxid-Immissionen
kann denn heute auch nicht mehr von einer
übermässigen Belastung gesprochen werden.
Ergänzend bemerkt der Bundesrat in seiner Begründung, dass
auch Tendenzen bei der Entwicklung gemessener Werte
berücksichtigt werden müssen, sofern jene eindeutig
sind. Allen gemessenen Werten in Luzern ist nämlich
gemeinsam, dass sie eine kontinuierlich sinkende
Tendenz aufweisen.

Nachdem die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastwagen von
60 km/ wieder auf die landesüblichen 80 km/h erhöht
worden war, sind die Auswirkungen bezüglich Luftqualität
ausschliesslich auf Personenwagen zurückzuführen. Da
diese immer häufiger mit Katalysatoren ausgerüstet sind,
ist die Schadstoffausstossmenge nicht mehr so stark von
den gefahrenen Geschwindigkeiten abhängig. Zudem ist
diese Ausstossmenge gering, so dass der Bundesrat die
verfügte generelle Geschwindigkeitsbegrenzung als
unverhältnismässig einstuft.

Der Bundesrat führt weiter aus, dass namentlich bei der
Lärmbelastung geprüft werden muss, ob nicht die
angestrebten Ziele durch örtlich und zeitlich begrenzte
Massnahmen anstelle genereller Geschwindigkeitsreduktionen
erreicht werden können. Dabei stehen beispielsweise die
Errichtung von Schallschutzbauten, leise Strassenbeläge an
stark belasteten Stellen oder streckenmässig und zeitlich
begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Diskussion.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hatte am 26. Mai 1992
auf der N2 und N14 in der Agglomeration Luzern
Geschwindigkeitslimiten von 60 Kilometer pro Stunde (km/h)
für den Schwerverkehr und 80 km/h für den übrigen Verkehr
eingeführt. Gegen diese Massnahme waren von verschiedenen
Personen und Organisationen beim Bundesrat Beschwerden
eingereicht worden. Nach Gesprächen mit den
Verkehrsverbänden setzte der Regierungsrat am 4. Dezember
1992 die Höchstgeschwindigkeit für den Schwerverkehr wieder
auf die ursprünglichen 80 km/h fest; er bestätigte aber im
wesentlichen die am 26. Mai 1992 verfügten Tempolimiten für
den übrigen Verkehr. Gegen diese Massnahmen sind die heute
vom Bundesrat letztinstanzlich behandelte Beschwerden
eingereicht worden.

Mit der heutigen Verabschiedung der schriftlichen Begründung
durch den Bundesrat und deren Eröffnung an die Parteien ist
der Beschwerdeentscheid vollständig und damit rechtsgültig,
so dass er nun von den Luzerner Behörden vollzogen werden
kann.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Informationsdienst

Bern, 20. Juni 1995