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Armeetauglichkeit von Armeepferden und Maultieren

Keywords: Pressemitteilung, Armeepferde, Maultiere,
Armeetauglichkeit, Pferdeinspektion, Verordnung,
Freiberger, Haflinger, Halteprämien

(Ti) Armeetauglichkeit von Armeepferden und Maultieren

(Ld) Das Eidgenössische Militärdepartement hat auf den
15. Juli 1995 die neue Verordnung über die Kriterien für
die Armeetauglichkeit von Trainpferden und Maultieren
in Kraft gesetzt. Die Pferdeinspektionen im Herbst 1995
werden bereits nach den Richtlinien der neuen
Verordnung durchgeführt. Zuchtstuten der Freiberger und
Haflinger Rasse gelangen künftig nicht mehr in den Ge
nuss der militärischen Halteprämien.

(Tx) Der Pferdebestand der Trainformationen ist mit dem
Inkrafttreten der Armee 95 von 6250 auf rund 4000
gesunken. Die Kriterien für die Armeetauglichkeit waren
bisher in der bundesrät-lichen Verordnung aufgeführt.
Neu sind sie in einer Verordnung des EMD festgehalten.
	Jährlich werden im Herbst die armeetauglichen
Pferde einer kurzen Inspektion unterzogen. Im Herbst
1994 wurden rund 9500 Pferde und Maultiere als
halteprämienberechtigt erklärt. In Anpassung an den
Pferdebestand der Armee 95 muss ab 1995 auch der
Bestand an halteprämienberechtigten Pferden
(=Kontrollbestand) reduziert werden. Die Kriterien für die
Halteprämie wurden neu so festgelegt, dass an den
kommenden Pferdeinspektionen nur noch etwa 5400
Pferde und Maultiere armeetauglich und somit
halteprämienberechtigt erklärt werden. Der verfügbare
Kredit für 1995 wurde bereits entsprechend gekürzt.
	Bei der bisherigen Verordnung waren auch
Zuchtstuten ( ca. 4000), die für den Nachwuchs an
Trainpferden sorgen, halteprämienberechtigt.
Verschiedene Modelle wurden diskutiert, um den
Kontrollbestand den heutigen Gegebenheiten
anzupassen. Einzig mit dem Verzicht auf die Zuchtstuten
kann die geforderte Reduktion erreicht werden. Mit der
Halteprämie wird im Herbst die mögliche Verfügbarkeit
eines Pferdes während der zurückliegenden Monaten
abgegolten. Die eigentliche Zuchtstute wäre nur bedingt
verfügbar gewesen, da sie vom Winter bis ins Frühjahr
hochtragend war und vom Frühjahr bis in den Herbst ein
Fohlen bei Fuss geführt hatte. Mit dieser Beschreibung
wird der Begriff "Zuchtstute", so wie er in der Verordnung
verwendet wird, definiert.
	Die Halteprämie beträgt für ein armeetaugliches,
einsatzfähiges Pferd oder Maultier höchstens 750
Franken. Für die Jahre 1993 bis 1997 hat das Parlament
eine lineare Beitragskürzung von 10% beschlossen,
unter die auch die Halteprämie fällt. Der Höchstbetrag
von 750 reduziert sich deshalb in diesen Jahren um 75
auf 675 Franken. Wenn nun anlässlich der Inspektion
mehr als die geforderten 5400 Pferde und Maultiere ar
meetauglich erklärt werden, muss der verfügbare Kredit
durch die Anzahl Pferde geteilt werden. In den nächsten
Wochen werden die verantwortlichen Organe der Ge
meinden ausführlich orientiert.

Für weitere Auskünfte: Dr. Jürg Eberle, Chef Abteilung
Militärveterinärdienst, Stab der Gruppe für Generalstabs
dienste (GGST), Tel. 031 324 34 65

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