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Höhere Haftungsbegrenzung bei Elementarschäden

Pressemitteilung

Höhere Haftungsbegrenzung bei Elementarschäden
Bundesrat ändert Verordnung über
Elementarschadenversicherung

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Änderung der
Verordnung über die Elementarschadenversicherung
gutgeheissen und auf den 1. Februar 1995 in Kraft
gesetzt. Wichtigste Neuerung: Die Haftungsbegrenzung,
die für die Entschädigung eines versicherten
Ereignisses für alle Versicherungseinrichtungen
vorgesehen ist, wird von 100 auf 150 Millionen Franken
erhöht.

Bei der Änderung geht es darum, die Verordnung den
veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen anzupassen
und bisherige Erfahrungen im Interesse der Versicherten
zu berücksichtigen. Neben der Erhöhung der
Haftbegrenzung werden die Versicherer ausdrücklich
verpflichtet, nach Ablauf einer Übergangsfrist bei der
Erneuerung von Versicherungsverträgen im Interesse
einer erhöhten Transparenz die Elementarschadenprämie
gesondert und betragsmässig in der Police auszuweisen.
Damit erhält der Versicherungsnehmer die Möglichkeit
zu kontrollieren, ob ihm die vom Bundesamt für
Privatversicherungswesen genehmigte Einheitsprämie
belastet worden ist.

Dem Bundesratsentscheid liegt folgende Vorgeschichte
zugrunde: Am 1. Januar 1993 trat eine gesetzliche
Regelung über die Elementarschadenversicherung in
Kraft, welche die Voraussetzungen für den Weiterbe
stand der vorher von der privaten
Versicherungswirtschaft freiwillig betriebenen und im
öffentlichen Gesamtinteresse liegenden
Elementarschadenversicherung zu schaffen hat. Diese als
Solidaritätswerk betriebene Versicherung war nämlich
wegen der Liberalisierung des schweizerischen
Sachversicherungsmarktes und der europaweiten
Deregulierung der Versicherungsmärkte gefährdet. Zudem
war ihre sozialpolitisch und wirtschaftlich erhebliche
Bedeutung unbestritten, weshalb sich eine gesetzliche
Regelung aufdrängte. Diese schreibt eine Koppelung der
Feuerversicherung mit der Elementarschadenversicherung
obligatorisch vor, so dass von den
Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz die
Feuerversicherung betreiben, kein Feuerversicherungs
vertrag ohne Elementarschadendeckung abgeschlossen
werden darf.

Gestützt auf diese neue Rechtsgrundlage wurde ebenfalls
auf Anfang Januar 1993 die Verordnung über die
Elementarschadenversicherung in Kraft gesetzt. Da nach
den Intentionen des Gesetzgebers die Versicherung, die
auf dem privaten Versicherungsmarkt besteht, im
bisherigen Umfang und in der bisherigen Ausgestaltung
beibehalten werden sollte, konnte sich die
Ausführungsverordnung auf die Regelung der zentralen
Gegenstände beschränken. Sie enthält, unterteilt in
fünf Abschnitte, im wesentlichen Bestimmungen über
Deckungsumfang, Leistungsgrenzen sowie Prämientarif
und Statistiken. Diese Verordnung hat der Bundesrat nun
auf den neusten Stand gebracht.

11. Januar 1995
EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst