Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neue Verordnung über die Beschaffung der

Keywords: Pressemitteilung, persönliche Ausrüstung,
Beschaffung, Verordnung, Artikel 20,

(Ti) Neue Verordnung über die Beschaffung der
persönlichen Ausrüstung

(Ld) Der Bundesrat hat eine neue Verordnung über die
Beschaffung der persönlichen Ausrüstung für die
Angehörigen der Armee verabschiedet. Sie tritt am 1.
März 1995 in Kraft. Jährlich können damit gegen zehn
Millionen Franken gespart werden.

(Tx) Die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung ist in
der Bundesverfassung (Artikel 20, Absatz 3)
grundsätzlich geregelt. Danach sind die Kantone für
Beschaffung und Unterhalt von Bekleidung und
persönlicher Ausrüstung verantwortlich. Sie werden dafür
vom Bund entschädigt. Die Einzelheiten sind in einem
Erlass des Bundesrats aus dem Jahr 1954 geregelt, der
sich inzwischen als zu starr erwiesen hat. Die neue
Verordnung des Bundesrats ermöglicht eine flexiblere
Lösung: Durch Vereinbarungen auf Verwaltungsstufe
können die Kantone und die Gruppe für Rüstungsdienste
(GRD) des Eidgenössischen Militärdepartements regeln,
was durch die Kantone dezentral (in der Regel Gewerbe
und Heimarbeit) und was zentral durch die GRD (in der
Regel Industrie) beschafft wird.
	Diese Neuregelung stellt eine Übergangslösung
dar. Als nächster Schritt soll die kantonale
Beschaffungskompetenz ganz aufgehoben werden. Die
Eidgenössischen Räte behandeln gegenwärtig eine
entsprechende Vorlage im Rahmen der Massnahmen zur
Haushaltsanierung (Sparpaket 1994).

Zusätzliche Auskünfte: Ruedi Kropf, Direktor
Rüstungsamt 3, Gruppe für Rüstungsdienste, 031/
324.55.52

324.55.5