Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Der Bundesrat überweist dem Parlament die Botschaft

Pressemitteilung

Der Bundesrat überweist dem Parlament die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes

Der Bundesrat hat am Montag die Botschaft zur Total-revision des Asylgesetzes
und zur Änderung des Bun-desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf basiert weitgehend auf dem
geltenden Asylgesetz. Kernstück der Vorlage bildet die neue Regelung über die
vorübergehende Schutzgewährung sowie die Rechts-stellung der schutzbedürftigen
Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Heimat infolge kriegerischer Er-eignisse
verlassen haben. Geändert wird auch die Zu-ständigkeit für Entscheide über
humanitäre Härtefälle und für die Fürsorge bei anerkannten Flüchtlingen.
Änderungen im Abgeltungssystem zwischen Bund und Kan-tonen sollen Einsparungen
ermöglichen.

Das Asylgesetz trat am 1. Januar 1981 in Kraft. Weil sich die Situation im
Asylbereich ständig und rasch verändert, ist das Asylgesetz bereits viermal
revi-diert worden; am umfassendsten mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 22.
Juni 1990 über das Asylver-fahren (AVB). Am 1. Juni 1993 setzte Bundesrat
Arnold Koller eine Expertenkommission ein, um den AVB ins ordentliche Recht zu
überführen und gleichzeitig die nötigen Änderungen vorzuschlagen. Sie wurde von
Urs Hadorn, dem stellvertretenden Direktor des Bundesam-tes für Flüchtlinge
(BFF), geleitet.

Als dringend erachtet wurden Massnahmen zur Verbesse-rung des Vollzugs von
Wegweisungen. Deshalb wurde dieser Teil der Gesetzesrevision als Bundesgesetz
über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vorgezogen und nach der
referendumsbedingten Volksabstimmung am 1. Februar dieses Jahres in Kraft
gesetzt. Das Parla-ment verlängerte im Juni 1995 die Geltungsdauer des AVB bis
Ende 1997. Das neue Asylgesetz sollte demzu-folge spätestens am 1. Januar 1998
in Kraft treten können.

Die Kernpunkte der Vorlage
Der Bundesrat gelangte zur Auffassung, dass sich die mit dem AVB eingeführten
Neuerungen zur Beschleuni-gung der Asylverfahren und die Schaffung einer
unab-hängigen Asylrekurskommission bewährt haben. Sie sol-len deshalb ins
ordentliche Recht überführt werden. In verschiedenen anderen Bereichen besteht
dagegen ein Bedarf für Neuregelungen. Weil das Asylgesetz aufgrund der vielen
Revisionen unübersichtlich gewor-den war, wurde dafür die Form der
Totalrevision ge-wählt.

Das Kernstück der Vorlage bildet die Regelung über die vorübergehende
Schutzgewährung und die Rechts-stellung von Schutzbedürftigen. Als solche
gelten Personen, die nicht individuell verfolgt werden und deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die aber aufgrund von kriegerischen
Ereignissen in ihrem Heimatstaat schutzbedürftig sind. Das Konzept der
vorübergehenden Schutzgewährung basiert im we-sentlichen auf den folgenden
Elementen: Der Bundesrat entscheidet, ob und wievielen Personen vorübergehend
Schutz zu gewähren ist. Das Verfahren wird - im Ge-gensatz zur geltenden
Regelung für die gruppenweise vorläufige Aufnahme - so gestaltet, dass die
Behörden keine Individualverfahren durchführen müssen. Und die Betroffenen
sollen in ihre Heimatstaaten zurückkeh-ren, sobald die Situation dies erlaubt.
Der Bund kann dabei Rückkehrhilfe leisten. Mit der neuen Regelung kann das
Asylverfahren stark entlastet werden, was zur Senkung der Verfahrenskosten
führen wird.

Neu geregelt werden auch die sogenannten Härtefälle im Asylbereich. In Zukunft
wird das BFF oder die Asylrekurskommission entscheiden, ob bei der
asylsu-chenden Person eine schwerwiegende persönliche Notla-ge vorliegt und
eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden kann, wenn 4 Jahre nach Einreichen
des Asylge-suches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Den
Kantonen kommt diesbezüglich ein Antrags- und Beschwerderecht zu. Damit wird
ein relativ kom-pliziertes Verfahren (Antrag der Kantone nach vier Jahren an
das Bundesamt für Ausländerfragen, Be-schwerdemöglichkeit an den
Beschwerdedienst des EJPD und letztinstanzlich an das Bundesgericht) aufgegeben
und das heute letztinstanzlich zuständige Bundesge-richt entlastet.

Kostengünstigere Lösungen im Fürsorgebereich

Im Fürsorgebereich erfolgt ein weiterer Schritt hin zur Förderung
kostengünstiger Lösungen, indem neu auch die Abgeltungen des Bundes für
Fürsorgeleistun-gen an anerkannte Flüchtlinge in der Form von Pau-schalen
ausgerichtet werden. Zudem sollen in diesen Fällen nicht mehr die Hilfswerke
für die Fürsorge zu-ständig sein, sondern die Kantone, die ja auch mit der
Fürsorge an Asylsuchende und vorläufig Aufgenom-mene betraut sind. Es steht den
Kantonen frei, hier-für wie für die Asylbewerber Hilfswerke beizuziehen.

Die im Asylgesetz und im ANAG neu eingefügten Bestim-mungen über den
Datenschutz sind eine Folge des Da-tenschutzgesetzes, das am 1. Juli 1993 in
Kraft ge-treten ist. Schliesslich wird eine Rechtsgrundlage für die finanzielle
Beteiligung des Bundes an Inte-grationsprojekten für Ausländerinnen und
Ausländer geschaffen.

4. Dezember 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Für weitere Auskünfte:
Urs Hadorn, stv. Direktor BFF, 031/ 325 92 51
Matthias Keusch, Rechtsdienst BFF, 031/ 325 99 55