Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Kontroverses Echo auf Vorentwurf zum Spielbankengesetz

Pressemitteilung

Kontroverses Echo auf Vorentwurf zum Spielbankengesetz
Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Spielbanken ist in der
Vernehmlassung kontrovers aufgenommen worden. Während insbesondere die
Massnahmen zur Verhinderung von kriminellen Machenschaften breite Zustimmung
fanden, stand die Besteuerung im Zentrum der Kritik. Der Bundesrat hat von den
Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis im Sommer 1996 eine Botschaft
auszuarbeiten.

Das EJPD hatte am 18. Januar 1995 den Vorentwurf einer Expertenkommission in
die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 30. April 1995 dauerte. Ziel der
Vorlage ist einerseits der Schutz der Gesellschaft und der Spieler und
anderseits die Erzielung eines volkswirtschaftlichen und fiskalischen Nutzens.
Begrüsst wurden in der Vernehmlassung die Massnahmen zur Verhinderung
krimineller Machenschaften in Spielbanken und zur Vermeidung negativer sozialer
Auswirkungen des Glücksspiels. Auch das duale Konzessionssystem (Standort- und
Betriebskonzession) stiess auf Zustimmung.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer bemängelt, der Gesetzesentwurf sei
zu detailliert und zu dirigistisch. Der Entwurf sei eher auf die Verhinderung
von Spielbanken als auf die Förderung eines transparenten Spielbetriebes
ausgerichtet. Zudem fehlten die Grundlagen, um die vorgeschlagenen
Abgabemodelle prüfen zu können; deshalb müsse die Besteuerung überarbeitet
werden. Entsprechende Arbeiten sind im Gang; eine verwaltungsinterne
Arbeitsgruppe ist daran, den komplexen Steuerbereich zu überprüfen und
alternative Vorschläge auszuarbeiten.

Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat das EJPD
beauftragt, den Gesetzesentwurf zu überarbeiten.

Die Spielbankengewinne sollen gemäss Vorentwurf von der Verrechnungssteuer
befreit werden; diese würde die internationale Wettbewerbsfähigkeit der
Spielbanken beeinträchtigen und die Spielbanken vor grosse Abrechnungsgprobleme
stellen. Die Tronc-Gelder (Trinkgelder) sollen, wie dies die Mehrheit der
Vernehmlassungsteilnehmer gefordert hat, vom Steuersubstrat (Bruttospielerlös
d.h. Differenz zwischen Spieleinsätzen und Spielgewinnen) ausgenommen werden.
Damit steigen die Unternehmenserträge, da diese Gelder, wie international
üblich, einen wichtigen Lohnbestandteil der Spielbankenangestellten darstellen.
Die von zahlreichen Kantonen verlangte Beteiligung an der Spielbankenabgabe ist
aufgrund des geltenden Verfassungsrechts nicht möglich.

Geschicklichkeitsautomaten, die in konzessionierten Spielbanken betrieben
werden, sollen entgegen dem Vorentwurf nicht dem Spielbankengesetz, sondern der
kantonalen Gesetzgebung (und Besteuerung) unterstellt werden.

Die Kantone sollen bei der Erteilung der Betriebskonzession nicht, wie
teilweise in der Vernehmlassung gefordert, ein Vetorecht erhalten. Entscheidend
für die Erteilung der Konzession darf nur sein, dass der Bewerber bzw. die
Bewerberin für eine einwandfreie Führung des Spielbetriebes Gewähr bietet.

Die von interessierten Kreisen verlangte gesetzliche Privilegierung der
altrechtlichen Kursäle wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in die Handels-
und Gewerbefreiheit. Eine entsprechende Änderung des Vorentwurfs wird
abgelehnt. Bisherige Standortvorteile werden zusammen mit allen anderen
massgeblichen Faktoren bei der Konzessionserteilung zu berücksichtigen sein.

Am Sicherheitskonzept wird grundsätzlich festgehalten. Nur die im Konzept
festgelegte Sorgfalts- und Identifikationspflicht können kriminelle
Machenschaften im Zusammenhang mit Spielbanken und sozial negative Folgen des
Spielbetriebs verhindern. Auf eine Spielbankenpolizei wird verzichtet.

Die Höchstzahl von 13 möglichen Spielbanken, die nicht ausgeschöpft werden
muss, soll im Gesetz festgelegt werden. Sie verhindert, dass viele kleinere
Spielbanken entstehen, die einen unverhältnismässig grossen Aufwand
verursachen, fiskalisch jedoch nicht interessant sind.

4. Dezember 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Christian Hess, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 322 47 40