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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Zollfreiheit im Jahr 1996

PRESSEMITTEILUNG

Zollfreiheit im Jahr 1996 für gewisse Erzeugnisse mit Ursprung in der
Europäischen Gemeinschaft in der  Folge des EU-Beitritts von Österreich,
Schweden und Finnland
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Am 1. Januar 1995 haben Österreich, Schweden und Finnland die EFTA verlassen, um
der EU beizutreten. Für gewisse landwirtschaftliche Produkte und
landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte ist der zollfreie Austausch innerhalb
der EFTA umfassender als zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.
Somit erfolgte ab 1. Januar 1995 für gewisse Produkte die Wiedereinführung der
Zollpflicht. Dies betrifft hauptsächlich:

 -   bei der Einfuhr in die Schweiz: Federn zu Füllzwecken, alkoholfreie
     Getränke, gezuckert und aromatisiert, Hunde- und Katzenfutter, Zigaretten
     und Rauchtabak;

 -   bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft: Pektin, Kaffee- und
     Tee-Extrakte sowie Nahrungsmittelzubereitungen, ohne landwirtschaftliche
     Rohstoffe.

Um für die vorstehenden Produkte den erreichten Liberalisierungsgrad
aufrechtzuerhalten, haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz
vereinbart, für das Jahr 1996 die 1995 geöffneten zollfreien Kontingente im
Umfang des Warenaustausches zwischen der Schweiz und den Beitrittsstaaten zu
verlängern.

Entsprechend sind die nachstehenden Produkte mit EG-Ursprung, im Rahmen der
angeführten Mengen, im Jahr 1996 zollfrei:

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Zolltarifnummer      Bezeichnung der Ware                 Menge
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0505.1090            Federn der zu Füllzwecken            11 t netto
                     verwendeten Art
                     und Daunen, andere als roh, gewaschen

2202.1000            Wasser, einschliesslich              32 Millionen l
                     Mineralwasser und mit
                     Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz
                     von Zucker oder anderen Süssstoffen oder
                     aromatisiert

2202.9090            Andere nicht alkoholische Getränke   12 Millionen l

2402.2020            Zigaretten, Tabak enthaltend, im     220 t netto
                     Stückgewicht
                     von nicht mehr als 1,35 g

2403.1000            Rauchtabak, auch mit beliebigem      90 t netto
                     Gehalt an
                     Tabakersatzstoffen

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Diese Massnahme tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.

Die Gesuche sind innert 60 Tagen nach Verzollung einzureichen an:

 -   die Oberzolldirektion für Zigaretten und Rauchtabak;

 -   die Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft für
     die übrigen Waren.

Die Gesuche sind schriftlich und unter Beilage der Originale der Zollquittungen
und der Zolldeklarationskopien einzureichen.

Hunde- und Katzenfutter der Zolltarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 sind
Gegenstand einer getrennten Verordnung, die zeitlich nicht beschränkt ist. Diese
Bestimmung tritt ebenfalls am 1. Januar 1996 in Kraft. Die
Anwendungsbestimmungen entsprechen denjenigen der Verordnung über die
Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen
Gemeinschaft im Jahr 1996.

Bern, 4. Dezember 1995

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Für weitere Auskünfte:

Oberzolldirektion: Nicola Luminati, Tel. 031/322 66 79

Abteilung für Ein- und Ausfuhr: Wilhelm Dietrich, Tel. 031/322 23 51;  Jürg
Küenzi,      Tel. 031/322 23 91