Zollfreiheit im Jahr 1996
PRESSEMITTEILUNG
Zollfreiheit im Jahr 1996 für gewisse Erzeugnisse mit Ursprung in der
Europäischen Gemeinschaft in der Folge des EU-Beitritts von Österreich,
Schweden und Finnland
____________________________________________________________
Am 1. Januar 1995 haben Österreich, Schweden und Finnland die EFTA verlassen, um
der EU beizutreten. Für gewisse landwirtschaftliche Produkte und
landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte ist der zollfreie Austausch innerhalb
der EFTA umfassender als zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.
Somit erfolgte ab 1. Januar 1995 für gewisse Produkte die Wiedereinführung der
Zollpflicht. Dies betrifft hauptsächlich:
- bei der Einfuhr in die Schweiz: Federn zu Füllzwecken, alkoholfreie
Getränke, gezuckert und aromatisiert, Hunde- und Katzenfutter, Zigaretten
und Rauchtabak;
- bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft: Pektin, Kaffee- und
Tee-Extrakte sowie Nahrungsmittelzubereitungen, ohne landwirtschaftliche
Rohstoffe.
Um für die vorstehenden Produkte den erreichten Liberalisierungsgrad
aufrechtzuerhalten, haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz
vereinbart, für das Jahr 1996 die 1995 geöffneten zollfreien Kontingente im
Umfang des Warenaustausches zwischen der Schweiz und den Beitrittsstaaten zu
verlängern.
Entsprechend sind die nachstehenden Produkte mit EG-Ursprung, im Rahmen der
angeführten Mengen, im Jahr 1996 zollfrei:
__________________________________________________________________________
Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Menge
__________________________________________________________________________
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken 11 t netto
verwendeten Art
und Daunen, andere als roh, gewaschen
2202.1000 Wasser, einschliesslich 32 Millionen l
Mineralwasser und mit
Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen oder
aromatisiert
2202.9090 Andere nicht alkoholische Getränke 12 Millionen l
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im 220 t netto
Stückgewicht
von nicht mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem 90 t netto
Gehalt an
Tabakersatzstoffen
__________________________________________________________________________
Diese Massnahme tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Die Gesuche sind innert 60 Tagen nach Verzollung einzureichen an:
- die Oberzolldirektion für Zigaretten und Rauchtabak;
- die Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft für
die übrigen Waren.
Die Gesuche sind schriftlich und unter Beilage der Originale der Zollquittungen
und der Zolldeklarationskopien einzureichen.
Hunde- und Katzenfutter der Zolltarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 sind
Gegenstand einer getrennten Verordnung, die zeitlich nicht beschränkt ist. Diese
Bestimmung tritt ebenfalls am 1. Januar 1996 in Kraft. Die
Anwendungsbestimmungen entsprechen denjenigen der Verordnung über die
Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen
Gemeinschaft im Jahr 1996.
Bern, 4. Dezember 1995
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Für weitere Auskünfte:
Oberzolldirektion: Nicola Luminati, Tel. 031/322 66 79
Abteilung für Ein- und Ausfuhr: Wilhelm Dietrich, Tel. 031/322 23 51; Jürg
Küenzi, Tel. 031/322 23 91