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Höchstdauer gemeinnütziger Arbeit und Halbgefangenschaft wird ausgedeh

Pressemitteilung

Höchstdauer gemeinnütziger Arbeit und Halbgefangenschaft wird ausgedehnt

Der Bundesrat hat heute verschiedene Änderungen der Verordnung 3 zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3) beschlossen, die am 1. Januar 1996 in
Kraft treten sollen.

Das Strafgesetzbuch ermächtigt den Bundesrat, zwecks Weiterentwicklung der
Methoden des Straf- und Massnahmenvollzugs versuchsweise und für beschränkte
Zeit den Kantonen die Einführung von Vollzugsformen zu gestatten, die im Gesetz
selber nicht vorgesehen sind (Art. 397bis Absatz 4 StGB). Der Bundesrat hat
diese neuen Vollzugsformen hauptsächlich in der VStGB 3 geregelt. Nach heutigem
Recht kann das EJPD den für den Strafvollzug zuständigen Kantonen auf Gesuch
hin unter anderem folgende alternative Vollzugsformen bewilligen:
* die Halbgefangenschaft für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten;
* die gemeinnützige Arbeit  bis zu 30 Tagen
Diese Formen des Strafvollzugs sollen künftig über eine längere Zeitdauer
angewendet werden können und gewisse Modifikationen erfahren:

Für die Halbgefangenschaft bedeutet dies: Den Kantonen wird ermöglicht, künftig
auch Gefängnis- und Einschliessungsstrafen bis zu einem Jahr in Form der
Halbgefangenschaft zu vollziehen, sofern die für diese längere Dauer notwendige
Betreuung der Verurteilten ausdrücklich gewährleistet wird. Die Kantone können
ferner den Vollzug von Gefängnis- und Einschliessungsstrafen in Form der
Halbgefangenschaft künftig auch Privatanstalten übertragen. Diese Anstalten
müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die noch von den Kantonen und
dem EJPD erarbeitet werden.

In der Form der Gemeinnützigen Arbeit (Art. 3a) dürfen die Kantone künftig
Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten vollziehen, wobei ein Tag Freiheitsstrafe
vier (statt wie bisher acht) Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen werden.
Pro Woche sollen in der Regel mindestens 10 (bisher 12) Stunden gemeinnützige
Arbeit geleistet werden.

Die Halbgefangenschaft begrenzt den Anstaltsaufenthalt der Verurteilten auf
ihre arbeitsfreie Zeit und erlaubt es diesen mithin, die angestammte Arbeit
oder Ausbildung fortzusetzen. Die gemeinnützige Arbeit ersetzt kurze unbedingte
Freiheitsstrafen, deren Nutzen für die Verhütung von Straftaten seit langem
überwiegend bezweifelt wird. Zahlreiche Kantone haben in den letzten Jahren die
Halbgefangenschaft sowie die gemeinnützige Arbeit eingeführt und damit im
allgemeinen sehr gute Erfahrungen gemacht. Die weitere Erprobung dieser
alternativen Vollzugsformen, nun über eine längere Zeitdauer, ist für deren
definitive Regelung im Rahmen der geplanten Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches (AT-StGB) äusserst aufschlussreich. Zudem kann sie den im
Strafvollzug zum Teil bestehenden Mangel an Gefängnisplätzen, wie er von der
Expertenkommission zur Behandlung des Postulats Gadient festgestellt worden
ist, etwas mindern. Mit diesen Änderungen nähert sich die VStGB 3 teilweise den
Regelungen an, wie sie der Vorentwurf zur Revision des AT-StGB enthält.

Im Rahmen einer von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren
(KKJPD) bei den Kantonen durchgeführten Umfrage stimmten diese allen Änderungen
mit deutlicher Mehrheit zu.

4. Dezember 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte: Peter Müller, Vize-Direktor, Hauptabteilung Strafrecht,
Bundesamt für Justiz,
Tel. 322 41 33