Totalrevision der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV)
PRESSEMITTEILUNG
Totalrevision der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV)
Der Bundesrat hat die total revidierte Verordnung über die Nationalstrassen
gutgeheissen. Die wesentlichsten Aenderungen sind: Neue, tiefere Beitragssätze
für den Unterhalt; Grundsätze über die Finanzierung; Einführung von Fristen für
die Genehmigung von Projekten; Regelung der Mehrfachnutzung.
Eine wesentliche Neuerung des Treibstoffzollgesetzes von 1985 (TZG) bestand
darin, dass der Bund neben den Erstellungskosten nunmehr auch Beiträge an den
Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen leistet. Da das TZG noch etliche
andere neue Subventionstatbestände schuf, die vordringlich in verschiedenen
Verordnungen konkretisiert werden mussten, setzte der Bundesrat die Beiträge
1985 provisorisch fest, und zwar für den Unterhalt den gleichen Anteilssatz wie
für den Bau von Strassen ausserhalb von Städten und für den Betrieb linear zehn
Prozentpunkte weniger als für den Bau und Unterhalt. Diese Ordnung sollte bis
zum Erlass der vollständig revidierten Nationalstrassenverordnung gelten. Die
Neuberechnung der Beitragssätze für den Betrieb bildeten jedoch Bestandteil der
Sparmassnahmen 1992 für den Bundeshaushalt und traten daher am 1. Januar 1993
in Kraft.
In der neuen Verordnung sind nun alle Beitragssätze im Anhang aufgeführt. Nach
Verfassung und Gesetz bemisst sich die Beteiligung des Bundes nach der
Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen
Strassen und ihrer Finanzkraft. Die Einzelheiten der Beitragsberechnung sind in
Artikel 48 enthalten.
Die Beitragssätze für den Bau bleiben unverändert. Der Bundesrat liess
sich dabei im wesentlichen vom Gedanken leiten, dass rund 83 Prozent der
Gesamtlänge in Betrieb und weitere 8,5 Prozent im Bau sind, so dass eine
Aenderung der Beitragssätze im heutigen Zeitpunkt nicht opportun erschien.
Die neuen Beitragssätze für den Unterhalt sind wesentlich tiefer als die
alten. Das ist die Folge der starken Senkung der Sätze im TZG im Rahmen
des Sanierungspaketes 1994 für den Bundeshaushalt. Es ging also nur noch
darum, die gesetzlichen Vorgaben anhand der beschriebenen Kriterien auf
Verordnungsstufe umzusetzen. Bis anhin galt eine Bandbreite zwischen 75
und 90, bzw. 97 Prozent in Härtefällen. Neu gilt eine Bandbreite zwischen
40 und 80, bzw. 95 Prozent in Härtefällen. Das stärkere Auseinanderklaffen
zwischen gesetzlichem Tiefst- und Höchstsatz bewirkt nun auch die
grösseren unterschiedlichen Veränderungen unter den Kantonen. Laufende
Unterhaltsmassnahmen werden bis Ende 1996 mit dem alten Beitragssatz
mitfinanziert. Für Unterhaltsmassnahmen, die ab 1. Januar 1996 genehmigt
werden, gilt der neue Beitragssatz.
Beim Betrieb wurden die Beitragssätze aufgrund der neuesten Daten
nachgerechnet, womit die geringeren Veränderungen zu erklären sind.
Die geltende Verordnung enthält keine Bestimmungen über die Finanzierung. Im
neuen Erlass werden die Grundsätze der Bundesbeteiligung, also Einzelheiten der
Berechnung der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten sowie die Modalitäten
für die Abrechnung und Auszahlung festgelegt.
Im technischen Teil der Verordnung werden Fristen für die Genehmigung von
Projekten durch die Bundesbehörden eingeführt. Das entspricht der Absicht des
Bundesrates, alle tauglichen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
vorzusehen. Nennenswert erscheint ferner die Regelung der Mehrfachnutzung (z.B.
Ueberdeckung eines Autobahnteilstücks, auf der Wohn- und Geschäftshäuser oder
öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden). Dieses Instrument vollzieht
einen raumplanerischen Grundsatz, nämlich die haushälterische Nutzung des
Bodens. Der Bundesrat fördert diesen Gedanken, indem er den
Nationalstrassenraum Privaten und Gemeinwesen für geeignete Projekte gegen eine
Entschädigung zur Verfügung stellt.
Die Verordnung tritt am 1. Januar l996 in Kraft.
12.l995 Eidgenössisches Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement
Pressedienst
Auskunft:
Willy Burgunder, Vizedirektor, Bundesamt für Strassenbau
Tel. 031/322 94 17