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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Abbau der Regelungsdichte im öffentlichen Verkehr

PRESSEMITTEILUNG

Bundesrat beschliesst Abbau der Regelungsdichte im öffentlichen Verkehr

Der Bundesrat hat im Zuge der Rationalisierung der Bundesverwaltung eine
Verordnung über den Abbau der Regelungsdichte im öffentlichen Verkehr
genehmigt. Gestützt auf diesen Sammelerlass fallen in Zukunft einige
Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamt für Verkehr (BAV) gänzlich
weg, bzw. gehen in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsstellen über. Die
wesentlichsten Aenderungen betreffen die Verordnung über den Bau und Betrieb
der Eisenbahnen und die Verordnung über die Personalhilfekassen der
konzessionierten Transportunternehmungen.

Angesichts der finanziellen Situation des Bundes sind bereits seit einiger Zeit
Bemühungen im Gange, die Bundesverwaltung rationeller zu gestalten. Im
Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Verkehr liessen sich einige
Aufgabenbereiche eruieren, auf die inskünftig verzichtet werden kann, bzw. die
von anderen Verwaltungsstellen effizienter wahrgenommen werden können.

Teilweiser Verzicht auf die Erteilung von Betriebsbewilligungen

Die Artikel 17 und 18 des Eisenbahngesetzes sehen bei der Erteilung von
Betriebsbewilligungen für Bahnanlagen und Fahrzeuge eine weitgehende
Aufsichtkompetenz des BAV vor. Mit der künftigen Regelung wird es möglich sein,
die Erteilung einer Betriebsbewilligung auf die Bauten, Anlagen und Fahrzeuge
zu beschränken, für die aufgrund von Sicherheitsüberlegungen eine gesonderte
Prüfung der Betriebssicherheit notwendig erscheint. In den übrigen Fällen,
insbesondere wenn vorgängig bereits Pläne genehmigt worden sind oder wenn für
ein Fahrzeug eine Typenzulassung ausgestellt wurde, kann die Plankonformität
anderweitig und mit weniger Verwaltungsaufwand als heute überprüft werden.

Systemwechsel bei den Personalhilfekassen der konzessionierten
Transportunternehmungen

Die Aufsicht des BAV über die speziellen Personalhilfekassen wurde früher mit
der eisenbahnrechtlichen Aufsicht über die Bahnen begründet. Seit dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) sind entsprechende Spezialregelungen des Eisenbahnrechts überholt. Analog
der im BVG für andere Vorsorgeeinrichtungen vorgesehenen Aufsichtspflicht,
geht die Aufsicht über die Personalhilfekassen der konzessionierten
Transportunternehmungen vom BAV auf das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
und die Kantone über.

Weitere Anpassungen betreffen u.a. die Gebühren im Aufgabenbereich des BAV, die
Verordnung über die Anschlussgeleise sowie die Verordnung über die
Konzessionierung von Luftseilbahnen und die Verordnung über die konzessions-
und bewilligungspflichtige Schiffahrt.

12.95	EIDGENÖSSISCHES VERKEHRS- UND
                                      ENERGIEWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
	Pressedienst

Auskunftststelle: Bundesamt für Verkehr, Stabsstelle Kommunikation, Tel.: 031
322 36 43