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Für Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten

Pressemitteilung

Für Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten
Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Der Vorentwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit
den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen
des humanitären Völkerrechts ist in der Vernehmlassung positiv aufgenommen
worden. Der Bundesrat hat von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen
und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragt,
eine Botschaft auszuarbeiten.

Die Zusammenarbeit der Schweiz mit den Internationalen Gerichten, welche die
Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Ex-Jugoslawien und Ruanda
verfolgen, erfordert ein internes Gesetz. Das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt die Zusammenarbeit mit Staaten und
lässt sich nicht auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten anwenden. Das IRSG
hat allerdings als Grundlage für den Vorentwurf des dringlichen
Bundesbeschlusses gedient, den das EJPD und das EDA am 26. Mai 1995 beim
Bundesgericht und bei der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektoren (KKJPD) in eine vereinfachte und beschleunigte Vernehmlassung
geschickt haben.

Die beiden Vernehmlassungsadressaten haben den Vorentwurf grundsätzlich
gutgeheissen, aber zugleich auch einige Aenderungsvorschläge unterbreitet. Das
Bundesgericht regt an, den Vollzug der Rechtshilfegesuche dem Bundesamt für
Polizeiwesen (BAP) zu übertragen, um eine einheitliche Anwendung der
Rechtshilfe in der Schweiz zu gewährleisten. Die KKJPD betont, dass bei
schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts das Rechtshilfeverfahren
einfach und rasch sein sollte. Sie erachtet deshalb mehrheitlich einen Eingriff
des Bundesrechts in das kantonale Zuständigkeits- und Verfahrensrecht als
gerechtfertigt. Konkret schlägt St. Gallen in diesem Zusammenhang neue
Bestimmungen vor, wonach das BAP nicht nur die Formerfordernisse eines Gesuchs
prüft, sondern auch in eigener Kompetenz über die Zulässigkeit und den Umfang
der Rechtshilfe entscheidet. Umstritten ist die - abweichend vom IRSG - im
Bundesbeschluss vorgeschlagene Möglichkeit, Schweizer Bürger an die
Internationalen Gerichte zu überstellen. Während einige Kantone diese Regelung
rundweg ablehnen, verlangen andere Kantone klarere Bestimmungen.
30. August 1995

             EIDGENÖSSISCHES   		     EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTEMENT  FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
      Informations- und Pressedienst                             Presse und
Information

Anhang

Schweiz unterstützt bereits die Internationalen Gerichte
Vertreter der Uno-Untersuchungsorgane können selbständig Zeugen einvernehmen

Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erfüllt bereits heute als zukünftige
Koordinationsbehörde die Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den
Internationalen Gerichten zur Verfolgung von Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien
und Ruanda ergeben. Zudem stellt das BAP den Rechtshilfeverkehr zwischen der
Militärjustiz, die in der Schweiz für die Verfolgung von Kriegsverbrechen
zuständig ist, und dem Ausland sicher.

Mit seinem Entscheid, die Resolutionen 827 und 955 des Uno-Sicherheitsrates
autonom auf die Schweiz anzuwenden, hat sich der Bundesrat völkerrechtlich
verpflichtet, die Arbeit der Internationalen Gerichte zu unterstützen. Nachdem
das Internationale Gericht in Den Haag im Herbst 1994 seine Untersuchungen
aufgenommen hatte, richtete das BAP unverzüglich eine Koordinationsstelle ein.
Diese Koordinationsstelle wird auch nach Inkrafttreten des dringlichen
Bundesbeschlusses weiterhin die Ersuchen um Zusammenarbeit seitens der
Gerichte, der Militärjustiz und des Auslandes zentral erfassen, bearbeiten und
weiterleiten.

Obwohl das IRSG nicht auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten
anwendbar ist, hat die Schweiz diese Gerichte bei der Aufklärung der
Kriegsverbrechen und der Verfolgung der Täter bisher auf andere Weise
unterstützen können. Seit Herbst 1994 hat das Internationale Gericht für
Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien drei Rechtshilfegesuche gestellt, um Zeugen
in der Schweiz einzuvernehmen. Das EJPD hat jeweils innert Tagen gemäss Artikel
271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches die Bewilligung zur Vornahme
selbständiger Amtshandlungen erteilt, nachdem es vorgängig die Kantone
orientiert hatte. Vertreter des Gerichtes konnten somit ohne Verzögerung
selbständig in der Schweiz rund ein Dutzend Zeugen einvernehmen, ohne auf die
Mitwirkung schweizerischer Behörden angewiesen zu sein. Diese
Bewilligungspraxis ermöglicht es den Uno-Untersuchungsorganen rasch die
notwendigen Beweise zusammenzutragen, und belegt den Willen der Schweiz, aktiv
bei der Verfolgung dieser Kriegsverbrechen mitzuwirken. Seit einigen Monaten
arbeitet das BAP auch mit dem Internationalen Gericht für Kriegsverbrechen in
Ruanda zusammen.
30. August 1995

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Polizeiwesen,
Tel. 031 / 322 77 88.