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Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen

Pressemitteilung

Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen
Initiative Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-
Verfahren

Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zu den
Vorschlägen der Staatspolitischen Kommission des
Nationalrates über Verbesserungen des Rechtsschutzes
der betroffenen Personen im PUK-Verfahren
verabschiedet. Er stimmt den Vorschlägen
grundsätzlich zu, macht aber einige präzisierende und
ergänzende Anträge.

Die Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes geht auf
eine parlamentarische Initiative von Nationalrat
Bonny zurück. Der Initiant wollte den Personen, deren
Interessen von den Abklärungen einer
parlamentarischen Untersuchungskommission un
mittelbar betroffen werden, vermehrte Rechte der
Mitwirkung und Stellungnahme im PUK-Verfahren geben.
Der Nationalrat gab der Initiative am 19. Juni 1992
Folge, worauf die Staatspolitische Kommission den
Entwurf ausarbeitete.

Der Bundesrat möchte den Kreis der Personen, denen
die erweiterten Rechte eingeräumt werden, nicht zu
eng fassen. Die beiden PUK haben gezeigt, dass auch
Personen, denen die PUK keine persönlichen Fehler
vorwirft, in der öffentlichen Diskussion
anschliessend gleichwohl solcher Fehler beschuldigt
werden. Diese Erweiterung möchte der Bundesrat aber
mit der Einengung verbinden, dass die betroffenen
Personen nicht an der ganzen Arbeit der PUK beteiligt
werden, sondern nur soweit, als sie wirklich
betroffen sind. Die Teilnahme an allen Befragungen
soll weiterhin nur dem Bundesrat gewährt werden.

Der Kommissionsvorschlag will für die
Auskunftspersonen einer PUK klären, dass sie nicht
zur Aussage verpflichtet sind. Der Bundesrat schlägt
vor, diese Bestimmung so zu präzisieren, dass sie
nur für Personen ausserhalb der Bundesverwaltung
gilt. Beamtinnen und Beamte sind nämlich schon heute
zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aussage
gegenüber einer PUK verpflichtet; sie können die Aus
sage nur verweigern, wenn sie auch als Zeugin oder
Zeuge dazu berechtigt wären.

Die PUK soll den betroffenen Personen in Zukunft
bewilligen, sich für Befragungen und Zeugenaussagen
von einem Anwalt begleiten zu lassen. Dieser kann
Ergänzungsfragen und Beweisanträge stellen.

Der Bundesrat schlägt ferner vor, die Funktion der
Verbindungspersonen des Bundesrates zu einer PUK im
Gesetz ausdrücklich zu verankern. Die PUK-EJPD und
die PUK-EMD haben gezeigt, dass die zuständigen
Departementvorsteher nicht alle Rechte und Pflichten
gegenüber einer PUK persönlich wahrnehmen können. Sie
haben deshalb je einen Mitarbeiter als
Verbindungsperson eingesetzt, was von beiden PUK
positiv gewertet wurde.

26. April 1995

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst