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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ordnungsbussen sollen differenziert erhöht werden

Pressemitteilung

Ordnungsbussen sollen differenziert erhöht werden
EJPD schickt Entwurf einer Ordnungsbussenverordnung in die
Vernehmlassung

Die Ordnungsbussen sollen nicht schematisch verdreifacht, sondern
differenziert nach dem Schweregrad der Widerhandlung erhöht
werden.
Zudem sollen künftig auch schwerere Uebertretungen nach dem
Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, sofern damit keinerlei
konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdungen anderer
Verkehrsteilnehmer verbunden sind (siehe Anhang). Dies sieht der
von
einer Expertengruppe ausgearbeitete Entwurf einer neuen
Ordnungsbussenverordnung vor, den das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) in die Vernehmlassung geschickt hat.

Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft zur Aenderung des
Ordnungsbussengesetzes vom 8. September 1993 dem Parlament
namentlich beantragt, den Höchstbetrag von Ordnungsbussen im
Strassenverkehr von 100 auf 300 Franken zu erhöhen. Damit soll
die
präventive Wirkung der Ordnungsbussen, die in den letzten 20
Jahren
durch die Geldentwertung kontinuierlich abgeschwächt worden ist,
wieder
hergestellt werden. Das Parlament hat dieser Erhöhung klar
zugestimmt
und muss nur noch eine Differenz bereinigen. Das EJPD wird den
Verordnungsentwurf der Experten im Lichte der
Vernehmlassungsergebnisse überarbeiten. Der Bundesrat
beabsichtigt, die
neue Ordnungsbussenverordnung Ende Jahr zu verabschieden und
zusammen mit dem revidierten Ordnungsbussengesetz auf den 1. Mai
1996 in Kraft zu setzen.

Verkehrsdisziplin und Verkehrssicherheit verbessern
Die vom EJPD eingesetzte Expertengruppe, der Vertreter der
Wissenschaft, Justiz und Polizei angehören, will mit ihrem
Entwurf den
Polizeibehörden ein griffiges Instrumentarium zur Verfügung
stellen, um
die Verkehrsdisziplin und damit die Verkehrssicherheit wirksam zu
verbessern. Kernpunkt des Erlasses ist die Liste der
Widerhandlungen,
die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sowie die neu
vorgesehenen
Bussensätze. Die Expertengruppe schlägt unter anderem folgende
Neuerungen vor:

Die Ordnungsbussen werden nicht schematisch verdreifacht, sondern
differenziert nach dem Schweregrad der Widerhandlung angehoben.
Die
Erhöhung der Höchstgrenze auf 300 Franken lässt mehr Spielraum
für
Differenzierungen und ermöglicht es, schwerere Uebertretungen
(z.B.
Ueberschreiten der Geschwindigkeitsvorschriften um 16-20 km/h) in
die
Bussenliste aufzunehmen. Allerdings haben die Experten nur
Tatbestände
aufgenommen, die beim Richter zwar zu einer über der heutigen Ord
nungsbussenlimite liegenden Busse führen, aber im Regelfall,
mangels
Verkehrsgefährdung, keine Administrativmassnahme
(Führerausweisentzug, Verwarnung usw.) zur Folge haben.

Ferner sollen mit Ordnungsbussen nach wie vor nur Widerhandlungen
geahndet werden, die einfach feststellbar sind und den
Polizeiorganen
keinen grossen Beurteilungsspielraum einräumen. Tatbestände wie
das
Nichtanpassen der Geschwindigkeit, unvorsichtiges Ueberholen oder
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sollen in Zukunft weiterhin durch
die
Gerichte beurteilt werden.

Delikte häufiger und rascher ahnden
Grundsätzlich haben die Experten keine Widerhandlungen in die
Bussenliste aufgenommen, die häufig zu einer Gefährung anderer
Verkehrsteilnehmer führen. Ausnahmen bilden ausgesprochene
Massendelikte wie Rotlichtmissachtung und Ge
schwindigkeitsüberschreitung innerorts bis 20 km/h. Das einfache
und
einheitliche Ordnungsbussenverfahren soll es der Polizei
ermöglichen,
diese Delikte häufiger und rascher zu ahnden. Wird als Folge der
Rotlichtmissachtung oder des Ueberschreitens der
Höchstgeschwindigkeit
jemand verletzt oder lassen die Tatumstände zumindest auf eine
erhöhte
abstrakte Gefährdung schliessen, muss der Fehlbare aber weiterhin
verzeigt werden und mit einer höheren Strafe und einer
Administrativmass
nahme rechnen.

Das Ueberschreiten der Höchstgeschwindigkeit wiegt nicht überall
gleich
schwer. Die Experten haben deshalb die Bussenhöhe neu
unterschiedlich
festgelegt, je nachdem ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit
inner- oder
ausserorts oder auf Autobahnen missachtet wurde. Als weitere
Neuerung
schlagen die Experten vor, Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts
und ausserorts bis 20 km/h und auf Autobahnen bis 25 km/h im
Ordnungsbussenverfahren zu bestrafen. Damit sollen einerseits die
Poli
zei sowie die Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
entlastet
werden, andrerseits die fehlbaren Verkehrsteilnehmer die
Möglichkeit
eines raschen, einfachen und kostengünstigeren Verfahrens haben.
Nach
Ansicht der Experten wirken die anwendbaren Bussen genügend
abschreckend. Zudem muss die Polizei, wenn im Einzelfall eine
erhöhte
abstrakte Gefährdung geschaffen wurde, ohnehin verzeigen.

Gesamtbusse bei mehreren Widerhandlungen
Die Ordnungsbussenliste ist mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der
Polizei
sehr stark detailliert worden. Jede Ziffer enthält nur noch eine
Widerhandlung, da sich Sammeltatbestände in der Praxis als
nachteilig
erwiesen haben. Treffen mehrere Widerhandlungen zusammen, werden
die Bussenbeträge zusammengezählt. Dies gilt grundsätzlich auch
dann,
wenn eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände erfüllt
(z. B. Parkieren auf dem Trottoir und vor einer Zufahrt zu einem
fremden
Grundstück).

EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

11. April 1995

Anhang