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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee

Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee

(Ld)	Der Bundesrat hat die Verordnung über die
Polizeibefugnisse der Armee (VPA) gutgeheissen und auf
den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt. Damit hat er eine
tragfähige und umfassende Rechtsgrundlage für das
Handeln der militärischen Polizeiorgane geschaffen, die
sich an die neueren kantonalen Polizeigesetze anlehnt.
Inhaltlich entsprechen die neu geregelten
Polizeibefugnisse der Truppe weitgehend der bisherigen
Praxis: Sie waren bislang im Dienstreglement 80 (Ziffer
270 - 274) geregelt.

(Tx)	Für die Truppe geht es nicht nur um den
Wachtdienst mit Kampfmunition in Ausbildungsdiensten,
sondern auch um die neuen Aufgaben im Bereich der
Existenzsicherung (Beispiel: die Truppe muss im
Rahmen der Katastrophenhilfe Objekte vor Plünderern
schützen).
	Im Ausbildungsdienst verfügt die Truppe über
Polizeibefugnisse, um Gefahren für ihre eigene Sicherheit
abzuwehren und Störungen ihres Betriebes zu
beseitigen. Im Aktivdienst reichen die polizeilichen
Befugnisse der Truppe so weit, wie es für die Erfüllung
des jeweiligen Auftrags unerlässlich ist.
	Die Truppe darf, wenn nötig: Personen von
bestimmten Orten wegweisen und fernhalten; Personen
anhalten und ihre Identität feststellen; Personen befragen
und durchsuchen; Sachen kontrollieren und
beschlagnahmen; Personen vorläufig festnehmen;
körperlichen Zwang anwenden; Waffen als letztes Mittel
einsetzen.
	Polizeiliche Zwangsmassnahmen dürfen nur soweit
angewendet werden, wie es die Bedeutung der zu
schützenden Rechtsgüter rechtfertigt (Prinzip der
Verhältnismässigkeit). Der Waffengebrauch ist in der
neuen Verordnung sehr eingehend geregelt. Die meisten
Bestimmungen sind aus zivilen Polizeivorschriften
übernommen.
	Nach wie vor hat dem Schusswaffengebrauch ein
Warnruf vorauszugehen, nötigenfalls verstärkt durch ein
deutliches Zeichen. Sofern vom Warnruf keine Wirkung
zu erwarten ist, ist der Warnschuss erlaubt. Der
Warnschuss ist ein Mittel, das in einer eskalierenden
Situation geeignet sein kann, den gezielten Schuss zu
vermeiden. Mit einem gezielten Schuss darf aber nur die
Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit angestrebt werden. Die
Schusswaffe darf nicht eingesetzt werden, wenn unbe
teiligte Dritte gefährdet sein könnten.
	Die Verordnung über die Polizeibefugnisse der
Armee ist die rechtliche Grundlage für Ausbildungs
reglement und Ausbildungsbehelf mit Fallbeispielen,
womit die Truppe geschult wird.

Zusätzliche Auskünfte: Peter Rüsch, Referent des Chefs
EMD, 041/ 76.25.17

EMD, 041
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