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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Grundstückverkauf in Rothenthurm

Grundstückverkauf in Rothenthurm

(vgl. "Militär und Moorschutz")

1.  R a h m e n

Ein Teil des bundeseigenen Areals in Rothenthurm SZ soll an
kantonale Institutionen und Private abgetreten werden. In den
siebziger Jahren hatte das EMD in jener Region einen Perimeter
von 354 Hektaren für die Schaffung eines Waffenplatzes
ausgeschieden. Dieser umfasste ein Infanterie-, ein Aufklärungs-
sowie ein Kasernengelände. Nach dem Volks-Ja zum
Moorschutzartikel vom Dezember 1987 konnte das Vorhaben
jedoch nicht realisiert werden. Erstellt wurde lediglich der
ausserhalb des Hochmoors Altmatt gelegene Schiess-platz
Kohlmattli.

Das EMD hat die Schwyzer Kantonsregierung und die
Gemeindebehörde eingehend über die Verkaufsabsicht orientiert.
Die Rothenthurmer Bevölkerung wurde via Amtsblatt und eine
spezielle Publikation über das Eingabeverfahren informiert.

2.  I n h a l t

Die zum Verkauf anstehende Fläche beträgt 107 Hektaren und ist
in 70 Parzellen unterteilt. Für den Kauf berücksichtigt werden
Selbstbewirtschafter oder Erwerber mit Aus-nahmebewilligung
gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom
1.1.1994.

Im Juli 1994 hat das EMD dem Schweizerischen Bund für Na
turschutz, dem Schwyzer Naturschutzbund, der schweizerischen
Stiftung für Vogelschutzgebiete und dem Schwyzer
Vogelschutzverband 37 Hektaren zum Kauf angeboten. Es
handelt sich dabei um Land, das laut kantonaler
Schutzverordnung landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden
kann bzw. einen höheren Pflegeaufwand oder eine
landwirtschaftliche Nutzung lediglich alle zwei bis drei Jahre
vorsieht.

Für die übrigen 70 Hektaren meldeten sich 45 Kaufinteressenten.
Verhandelt wurde mit 16 Landwirten, die mindestens zwei der
folgenden vier Kriterien erfüllen:
* Rückkaufs- und Vorkaufsberechtigte
* Pächter mit zukunftsorientiertem Betrieb (gemäss Beurteilung
kantonaler Fachstellen)
* Möglichkeit zur Verbesserung der Betriebsstruktur
* Berück-sichtigung der Aspekte des Landschaftsschutzes. Käufer
fanden sich für das gesamte zu veräussernde Land. Die
Parzellen werden zu marktüblichen Preisen verkauft.

Alle Käufer haben die vertragliche Verpflichtung
* zur Einhaltung der kantonalen und kommunalen
Gesetzesbestimmungen, vor allem im Bereich Natur- und
Landschaftsschutz
* zur Einhaltung des Moorschutzes
* zur Ausscheidung von Pufferzonen respektive von
Rückführungsflächen gemäss den Angaben des Kantons (sofern
nötig)
* zur Entbuschung sowie
* zur Streuenutzung (sofern nötig).

3.  T e r m i n e

Die Entwürfe zu den Kaufverträgen sollten Ende 1994 vorliegen,
sodass deren Stipulierung im Frühjahr 1995 erfolgen kann.

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