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Militär und Moorschutz

Militär und Moorschutz

1.  R a h m e n

Mit dem sogenannten Rothenthurm-Artikel (Art. 24 sexies Abs. 5)
ist der Schutz der Moore und Moorlandschaften in der
Bundesverfassung verankert. Seit 1991 besteht für Hoch- und
Uebergangsmoore von nationaler Bedeutung und besonderer
Schönheit ein äusserst restriktives Veränderungsverbot.

Das Flachmoor-Inventar trat per 1. Oktober 1994 in Kraft,
während jenes der Moorland-schaften erst auf nächstes Jahr zu
erwarten ist. Generell dürfen in Moorlandschaften durch
militärische Aktivitäten und Anlagen jedoch schon heute weder
Biotope beschädigt noch Landschaftsbilder oder
moorlandschaftstypische Elemente beeinträchtigt werden.

Schutz und militärische Nutzung von Mooren und
Moorlandschaften müssen sich jedoch nicht ausschliessen. Dass
und wie ein Nebeneinander möglich sein kann, zeigt eine neue
Wegleitung mit dem Titel "Militärische Nutzung und Moorschutz",
die das Departement des Innern (EDI) und das EMD im Herbst
1994 gemeinsam herausgegeben haben.

Diese verbindliche "Gebrauchsanweisung" zeigt Möglichkeiten
und Grenzen der militäri-schen Nutzung in Moorschutzgebieten
auf und soll helfen, die Verfassungsaufgaben von Moorschutz und
Landesverteidigung in Einklang zu bringen. Sie bildet die
Grundlage für die praktische Umsetzung des Moorschutzes auf
allen Waffen-, Schiess- und Übungsplät-zen der Schweiz.

2.  I n h a l t

Viele Waffen- und Schiessplätze liegen im Voralpen- und
Alpenraum und haben aus der Warte des Moorschutzes einen
hohen Wert. Gerade weil die Armee eine anderweitige  intensive
Nutzung dieser Gebiete durch Landwirtschaft und Tourismus
verhindert oder zumindest stark einschränkt, blieben wertvolle
Moorgebiete überhaupt erhalten.

Andererseits können Truppenübungen solche Landstriche aber
auch beeinträchtigen. Also bedurfte es klarer Vorgaben, um
Konflikte zwischen Moorschutz und Armee-Auftrag zu vermeiden.
Deswegen haben das EMD und das Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL) dem Büro "ökokonsult" eine Studie in
Auftrag gegeben, deren Er-kenntnisse in die gemeinsame
Publikation einflossen.

Neben einer Einführung in die rechtlichen Grundlagen werden in
der Wegleitung die naturschützerischen Werte von Mooren und
deren Empfindlichkeit gegenüber unsachge-mässer Nutzung
beschrieben. Ueberdies wird dargelegt, welche militärischen
Aktivitäten, (Ausbildung, Bau von Anlagen) zulässig sind. Und
schliesslich skizzieren die Autoren, wie der Schutz von
Moorbiotopen und Moorlandschaften auf militärisch genutztem
Schiess- und Übungsgelände umgesetzt werden muss.

Damit soll den Anliegen der militärischen Ausbildung Rechnung
getragen, aber auch der sachgerechte Vollzug des Moorschutzes
gewährleistet werden.

Die Wegleitung richtet sich in erster Linie an jene Organe im
EMD, die für den Vollzug des Moorschutzes auf den Schiess- und
Übungsplätzen verantwortlich sind, sowie an die Fachstellen für
Natur- und Landschaftsschutz von Bund und Kantonen. Die
Abteilung Waffen- und Schiessplätze in der Gruppe für
Ausbildung erhielt den Auftrag, sämtliche  Schiessplatz-Dossiers
mit den für die Truppe relevanten Informationen bezüglich Moor-
schutz zu ergänzen.

3.  P e r s p e k t i v e n

Parallel zur Erarbeitung der Wegleitung haben Experten alle
Schiess- und Übungsplätze in unmittelbarer Nähe  von
Moorschutzobjekten auf vorhandene und mögliche Konflikte hin
untersucht. Diese "Konfliktprotokolle" lassen darauf schliessen,
dass zwischen Moor-schutz und militärischer Nutzung vielfach gar
keine gravierenden Konflikte aufreten. In anderen Fällen jedoch
müssen Lösungen für ein Nebeneinander gefunden werden, etwa
durch Sperrung empfindlicher Flächen für die militärische
Nutzung.

Nutzung.
Nutzung.