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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Gesetz über zivilen Ersatzdienst

Gesetz über zivilen Ersatzdienst

1 .  I n h a l t

Nach dem deutlichen Ja der Schweizer Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger zu einem entsprechenden Verfassungsartikel (Mai
1992) hat der Bundesrat im vergangenen Juni den Entwurf zum
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (kurz: Zivildienst-
Gesetz / ZDG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Nach
seinem Willen soll künftig Zivil-dienst leisten können, wer den
Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren und dies vor
einer zivilen Kommission glaubhaft darlegen kann.

Die verfassungsmässige Wehrpflicht hingegen bleibt
unangetastet. Insbesondere besteht keine freie Wahl zwischen
Militär- und Zivildienst.

Der Zivildienst dauert laut Gesetzesentwurf 1,5 mal so lange wie
die Gesamtheit der nicht geleisteten Militärdiensttage; er umfasst
Arbeiten im öffentlichen Interesse und kann in der Regel nicht in
einem einzigen Einsatz absolviert werden.

Wer nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Zivildienst leisten
will, muss beim BIGA ein begründetes Gesuch einreichen. Ueber
die Zulassung entscheidet dann neu eine zivile Kommission (bis
heute wurden alle Fälle von Dienstverweigerern durch
Militärgerichte beurteilt).

Grundsätzlich hört die Kommission vor ihrem Entscheid die
gesuchstellende Person an, wobei in eindeutigen Fällen auf die
Anhörung verzichtet werden kann. Bei Ablehnung des Gesuchs
kann bei einer verwaltungsunabhängigen Rekurskommission
Beschwerde geführt werden; diese Instanz entscheidet dann
endgültig.

Mit der Wahl des Faktors 1,5 will der Bundesrat die
Gleichwertigkeit von Zivil- und Militärdienstleistungen herstellen
und zugleich missbräuchliche Gesuche verhindern. Zivildienst
leisten heisst, Arbeiten zugunsten von Staat und Gesellschaft
erbringen.

Die Federführung für den Zivildienst liegt beim Eidg.
Volkswirtschaftsdepartement; das EMD ist lediglich für die
Wahrnehmung der militärpolitischen Aspekte eingebunden. Der
Vollzug des Zivildienstes erfordert im EVD 48 zusätzliche Stellen
und einen einma-ligen Finanzaufwand von 2,2 Mio. Fr. Die
jährlich wiederkehrenden Aufwendungen belaufen sich auf rund
16 Mio. Fr. Grundlage für die Berechnung des Stellen- und
Finanzbedarfs ist die Annahme, dass jährlich etwa 2'500 Gesuche
um Zulassung zum Zivildienst gestellt werden.

2 . Te r m i n e

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates will sich
Mitte Oktober mit der Vorlage befassen. Die Beratungen im
Parlament werden wohl erst im Verlaufe des nächsten Jahres
stattfinden, so dass die Inkraftsetzung 1996 erfolgen kann, sofern
gegen das Zivildienst-Gesetz nicht das Referendum ergriffen
wird. Dieses wird bei Inkrafttre-ten die Verordnung über die
Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung ersetzen.

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